Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Welche Erträge unter die Abgeltungsteuer fallen

Seit 2009 müssen alle inländischen Kreditinstitute bereits bei Zufluss der Kapitalerträge während des Jahres eine Kapitalertragsteuer von einheitlich 25 % einbehalten, wenn kein ausreichend hoher Freistellungsauftrag vorliegt (§ 43 Abs. 1 EStG). Da diese abgeltende Wirkung hat, wird sie auch als Abgeltungsteuer bezeichnet. Kann die Kapitalertragsteuer an der Quelle nicht einbehalten werden (etwa bei einem Auslandsdepot), muss der Anleger seine steuerpflichtigen Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben. Dann setzt das Finanzamt 25 % Abgeltungsteuer fest, wenn die individuelle Besteuerung nach dem Grund- oder Splittingtarif ungünstiger ist. Das betrifft jeden Sparer, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, also unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Wie der Abgeltungsteuerabzug technisch funktioniert, ist Thema des vorherigen Kapitels. In diesem Kapitel geht es darum, welche Kapitalerträge dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von einheitlich 25 % unterliegen und welche mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden.

Zinsen

Abgeltungsteuerpflichtig sind insbesondere die folgenden Zinserträge:

  • Zinsen aus Guthaben und Einlagen bei Banken und Sparkassen (Sparbuch, Festgeld, Tagesgeld, Termingeld usw.) sowie Bausparkassen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Eine Bagatellgrenze für betragsmäßig kleine Kapitalerträge gibt es nicht. Negative Einlagenzinsen sind kein verrechenbarer Verlust, sondern mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, DStR 2015 S. 1245).

    Bauspar-Guthabenzinsen unterliegen der Abgeltungsteuer, wenn Sie den Bausparvertrag später zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums verwenden wollen oder noch keine konkrete Verwendung haben. Das gilt auch, wenn Ihr Bausparvertrag wohnungsbauprämien- oder sparzulagenbegünstigt ist. Abgeltungsteuerfrei sind dagegen die auf einen zertifizierten Riester-Bausparvertrag (Wohn-Riester) gezahlten Zinsen. Die Guthabenzinsen sind bei geplanter Selbstnutzung der Immobilie ausnahmsweise nicht steuerpflichtig, wenn Sie einen Kredit zur Auffüllung bzw. Vorfinanzierung des Bausparvertrages aufgenommen und die Finanzierungsverträge bis zum 30.6.2010 abgeschlossen haben.

  • Zinsen aus Wertpapieren (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) wie z.B. Anleihen (Festverzinsliche), Bundesschatzbriefe Typ A und Pfandbriefe, abzüglich gezahlter Stückzinsen (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG). Das gilt auch bei Auszahlung von Zinskupons bei Tafelpapieren. Erhaltene Stückzinsen sind seit 2009 auch dann steuerpflichtig, wenn das Wertpapier vor 2009 erworben und nach Ablauf der früheren einjährigen Spekulationsfrist verkauft wurde (§ 52a Abs. 10 Satz 7 EStG; bestätigt durch FG Münster vom 2.8.2012, 2 K 3644/10 ).

    Erlöse aus der Veräußerung von abgetrennten Zinskupons sind abgeltungsteuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bstb.b EStG).

  • Zinsen aus anleiheähnlichen Genussrechten ohne Recht auf Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

  • Vom Finanzamt gezahlte Zinsen auf Einkommensteuererstattungen (BFH-Urteil vom 12.11.2013, VIII R 1/11 ).

  • Zinsen aus Darlehensforderungen, zivilrechtliche Verzugszinsen und Prozesszinsen (BFH-Urteil vom 24.5.2011, VIII R 3/09, BStBl. 2012 II S. 254). Das gilt auch für die Zinsen, die Banken auf wegen eines BGH-Urteils zurückzuerstattete Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge gezahlt haben (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, DStR 2015 S. 1245)..

Bemessungsgrundlage für den 25 %igen Steuerabzug an der Quelle sind die vollen Zinsen (Bruttobeträge) ohne jede Kürzung (§ 43a Abs. 2 Satz 1 EStG).

Dividenden und sonstige Gewinnausschüttungen

Abgeltungsteuerpflichtig sind insbesondere die folgenden Gewinnausschüttungen:

  • Ausgeschüttete Dividenden aus Aktien (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Betrachtet man die Unternehmensebene und die Aktionärsebene zusammen, so zeigt sich, dass sich mit der Abgeltungsteuer auf die ausgeschütteten Gewinne in Form von Dividenden eine Gesamtbelastung des Unternehmensgewinns von 48,33 % ergibt. Dies gilt für Aktiengesellschaften, die ihren Geschäftssitz in einer mittelgroßen Gemeinde mit einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % haben:

    Gewinn der Aktiengesellschaft (Bruttodividende)

    100,00 €

    ./.

    Körperschaftsteuer von 15 %

    15,00 €

    ./.

    Solidaritätszuschlag von 5,5 %

    0,82 €

    ./.

    Gewerbesteuer (100 × 3,5 % Messzahl × 400 %)

    14,00 €

    =

    ausgeschütteter Gewinn nach Steuern

    70,17 €

    ./.

    Abgeltungsteuer von 25 % (Dividendensteuer)

    17,54 €

    ./.

    Solidaritätszuschlag von 5,5 %

    0,96 €

    =

    Nettodividende (fließt dem Anleger zu)

    51,67 €

    Ausgeschüttete Dividenden können auch steuerfrei bleiben, wenn die Aktiengesellschaft (z.B. die Deutsche Telekom oder die Deutsche Post) einen Teil des Eigenkapitals zurückzahlt, die Ausschüttung also aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG stammt. Allerdings wird beim Verkauf der Aktien die Steuer auf die steuerfreien Dividenden nachgeholt, außer bei Ablauf der Spekulationsfrist für vor 2009 erworbene Aktien. Denn die aus dem Einlagekonto stammende steuerfreie Dividende verringert die Anschaffungskosten der Aktien, wodurch ein Verkaufsgewinn um die Dividende erhöht bzw. ein Verkaufsverlust um diese verringert wird.

    Steuerlich im Sinne von § 20 EStG ohne Bedeutung ist es, wenn Sie aufgrund einer Kapitalerhöhung gegen Einlage Bezugsrechte erhalten und diese ausüben, also junge Aktien erwerben.

    Kann der Aktionär wählen, ob er sich eine Bardividende auszahlen oder ob er Aktien der Gesellschaft beziehen will, werden die gelieferten Aktien (Stockdividenden, Dividendenaktien) mit dem Wert der Bardividende versteuert und in die gleiche Zeile der Anlage KAP eingetragen wie die ausgezahlte Dividende.

    Erlöse aus der Veräußerung von Dividendenscheinen sind abgeltungsteuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bstb. a EStG).

  • Ausschüttungen aus aktienähnlichen Genussrechten mit Teilnahme am Gewinn und Liquidationserlös, aus im Privatvermögen befindlichen GmbH-Anteilen und Genossenschaftsanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

    GmbH-Gesellschafter, die zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr der Antragstellung zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt sind oder bei mindestens 1 %iger Beteiligung für die GmbH nicht nur untergeordnet beruflich tätig werden, können ihre Gewinnausschüttungen statt mit der Abgeltungsteuer auf Antrag auch mit ihrem persönlichen Steuersatz gemäß dem Teileinkünfteverfahren besteuern lassen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Dies muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung in den Zeilen 23 und 24 der Anlage KAP beantragt werden. Ein erst nach Abgabe der Steuererklärung gestellter Antrag ist verspätet (BFH-Urteil vom 28.7.2015, VIII R 50/14, DStR 2015 S. 2234). Der Antrag gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume. Bei Widerruf ist ein erneuter Antrag für diese Beteiligung nicht mehr zulässig.

  • Gewinn- und Verlustzuweisungen aus typischen stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG). Steuerpflichtig sind auch ausgezahlte Erträge sowie lediglich gutgeschriebene und sofort wieder angelegte Scheinrenditen aus Schneeballsystemen, sofern der Betreiber bei entsprechendem Verlangen des Anlegers (stiller Beteiligter) die Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge hätte leisten können (BFH-Beschluss vom 15.10.2014, VIII R 71/13 ; BFH-Urteil vom 2.4.2014, VIII R 38/13, BStBl. 2014 II S. 698).

Bemessungsgrundlage für den 25 %igen Steuerabzug an der Quelle sind die vollen Beteiligungserträge ohne jede Kürzung (§ 43a Abs. 2 Satz 1 EStG).

Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste

Auch die Gewinne und Verluste aus Verkäufen von ab 2009 erworbenen Wertpapieren und der Beendigung von ab 2009 eingegangenen Termingeschäften zählen zu den Kapitaleinkünften gemäß § 20 EStG (bei Erwerb vor 2009 liegen wie bisher private Veräußerungsgeschäfte vor). Als Veräußerung gilt neben dem Verkauf auch die Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung einer Kapitalforderung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Der Totalverlust aus dem Ausfall von Wertpapieren wegen Insolvenz des Schuldners ist mangels eines Veräußerungsvorgangs steuerlich unbeachtlich. Allerdings ist beim BFH ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob der Verlust aus einer entschädigungslosen, zwangsweisen Einziehung von Aktien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens steuerlich zu berücksichtigen ist (Az. der Revision: VIII R 69/13). Darauf sollten sich auch Anleger berufen, die in aktienähnliche Genussrechte des Windparkbetreibers Prokon investiert und ihr Kapital infolge der Insolvenz verloren haben.

Kann ein Wertpapier noch zu einem geringen Preis an der Börse verkauft werden, liegt zwar eine Veräußerung vor. Doch wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten (Veräußerungsgebühren) nicht übersteigt, erkennt das Finanzamt den Veräußerungsverlust nicht an (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 59). Das kann sich negativ z.B. bei Verkäufen von wertlosen Optionsscheinen und Zertifikaten ohne Garantie auswirken.

Mit Abgeltungsteuer belastet bzw. steuermindernd angesetzt werden somit realisierte Kursgewinne und Wertzuwächse bzw. Verluste aus folgenden Kapitalanlagen:

  • Gewinne bzw. Verluste aus dem Verkauf von Aktien, Bezugsrechten, Gratisaktien, aktienähnlichen Genussrechten und GmbH-Anteilen (sofern die Veräußerung nicht wegen einer mindestens 1 %igen Beteiligung am GmbH-Stammkapital unter § 17 EStG fällt, der zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt) sowie Genossenschaftsanteilen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

    Erhält der Anteilsinhaber Bezugsrechte zugeteilt, werden diese mit Anschaffungskosten von 0,00 € eingebucht (§ 20 Abs. 4a Satz 4 EStG). Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Altaktien vom Anleger vor 2009 oder nach 2008 angeschafft wurden (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 108). Bei Veräußerung von Bezugsrechten entsteht kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, wenn die Altaktien vor 2009 erworben wurden und für diese die frühere einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 109).

    Die Ausübung eines Bezugsrechts, mit der junge Aktien bezogen werden, ist keine Veräußerung des Bezugsrechts. Ob bei der Veräußerung junger Aktien, die durch Ausübung von Bezugsrechten erworben wurden, die aus bereits vor 2009 angeschafften Altaktien abgespalten sind, der tatsächliche Wert der Bezugsrechte statt 0,00 € als Anschaffungskosten der neuen Anteile anzusetzen ist, ist Gegenstand einer Revision beim BFH (Az. VIII R 54/14).

    Der Bezug von Gratisaktien (Berichtigungsaktien) aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist nicht abgeltungsteuerpflichtig. Als Zeitpunkt der Anschaffung der Gratisaktien gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. 2010 I S. 94Rz. 90). Durch die Kapitalerhöhung vermindern sich die bisherigen Anschaffungskosten der Altaktien um den Teil, der auf die Gratisaktien entfällt (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 90). Das wirkt sich bei Veräußerung der Altaktien aus. Die Aufteilung der Anschaffungskosten erfolgt nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis der Gratisaktien. Der Gewinn aus der Veräußerung von Gratisaktien ist abgeltungsteuerpflichtig.

    Kein abgeltungsteuerpflichtiger Vorgang ist auch ein Aktiensplit (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 89).

    Tauschen Sie bei einer Firmenübernahme bzw. Fusion als Aktionär eines Unternehmens Ihre Aktien gegen Anteile eines anderen Unternehmens im In- oder Ausland, ist das steuerlich kein Verkauf der alten und ein Kauf der neuen Aktien. Der Bestandsschutz für die Altaktien hinsichtlich der abgelaufenen Spekulationsfrist geht daher nicht verloren (§ 20 Abs. 4a Satz 1 EStG).

    Auch ein Squeeze-out (Zwangsumtausch der Aktien von Minderheitsaktionären, wie bei der Hypo Real Estate) stellt eine Veräußerung der Aktien dar.

  • Gewinne bzw. Verluste aus dem Verkauf, der Einlösung oder Rückgabe von Anleihen (einschließlich erhaltener Stückzinsen), Investmentfondsanteilen (abzüglich erhaltener Zwischengewinne, § 8 Abs. 5 Satz 2 InvStG), Finanzinnovationen und Zertifikaten (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG):

    • Läuft eine unter pari (unter dem Nennwert von 100 %) erworbene niedrigverzinsliche Anleihe ab, ist der Kursgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem ausgezahlten höheren Nennwert und dem niedrigeren Kaufkurs abgeltungsteuerpflichtig, außer bei Kauf vor 2009. Bei Rückzahlung einer über pari (über dem Nennwert von 100 %) erworbenen hochverzinslichen Anleihe am Laufzeitende zum Nennwert entsteht ein mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechenbarer Kursverlust.

    • Gewinne aus der Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten, ausgenommen bei Erwerb vor 2009 und Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist bei Veräußerung (BMF-Schreiben vom 12.9.2013, DStR 2013 S. 2004; BFH-Urteil vom 12.12.2012, I R 27/12, BFH/NV 2013 S. 916).

    • Vor 2009 erworbene Anteile an Indexfonds (ETF) können Sie ab 2009 nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkaufen. Das gilt auch für einen thesaurierenden Aktien-ETF auf Swap-Basis. Exchange Traded Commodities (ETCs) – das sind an die Wertentwicklung von Rohstoffindizes gekoppelte Schuldverschreibungen – zählen zur Produktgruppe der Zertifikate, sodass kein Bestandsschutz besteht.

    • Verkaufen Sie Anteile an offenen Immobilienfonds mit Mietobjekten im Ausland, müssen Sie bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns (bzw. Verlusts) die nach den Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Gewinne des Fonds aus ausländischen Immobilienverkäufen – veröffentlicht als DBA-Gewinne – herausrechnen (§ 8 Abs. 5 Satz 6 InvStG). Ausgeschüttete Veräußerungsgewinne bleiben beim Anleger steuerfrei, wenn das Fondsmanagement vor 2009 erworbene Immobilien nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist verkauft hat.

    • Die Emissionsrendite, mit der bis Ende 2008 Finanzinnovationen (z.B. Zerobonds, Bundesschatzbriefe Typ B, Garantiezertifikate, Aktienanleihen, Floater) vorrangig steuerpflichtig waren, spielt ab 2009 keine Rolle mehr. Seit 2009 unterliegt die Marktrendite der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG), also die Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag (bei Einlösung am Ende der Laufzeit) bzw. Verkaufserlös (bei vorzeitigem Verkauf) und dem Ausgabepreis (für Ersterwerber) bzw. Kaufpreis (für Zweiterwerber). In die Marktrendite fließen damit die Zinsen von ab- oder aufgezinsten Papieren als auch die Kursveränderungen aufgrund von Schwankungen des Marktzinssatzes mit ein. Eine Spekulationsfrist gab es für Finanzinnovationen vor 2009 nicht.

    • Bei Fälligkeit einer Aktienanleihe gilt Folgendes:

      Zahlt der Emittent den Nennwert der Anleihe zurück, zu dem Sie diese erworben haben, ist dies steuerlich irrelevant. Haben Sie weniger als den Nennwert bezahlt (unter pari), ist die Differenz mit 25 % zu versteuern.

      Zahlt der Emittent in Aktien zurück, ist der Kapitalverlust in Höhe der Differenz zwischen dem für die Anleihe gezahlten Kaufpreis und dem niedrigeren Kurswert der gelieferten Aktien steuerlich nicht verrechenbar (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG). Der Umtausch der Anleihe in Aktien ist somit steuerlich nicht relevant. Verkaufen Sie anschließend die erhaltenen Aktien, ermittelt sich das Veräußerungsergebnis als Differenz zwischen dem Verkaufserlös der Aktien und den Anschaffungskosten der Anleihe. Ein etwaiger Verkaufsverlust landet im bankinternen Verlustverrechnungstopf für Aktien und ist nur mit Aktienkursgewinnen verrechenbar.

    • Floating Rate Notes – oder kurz Floater – sind variabel verzinste Anleihen, bei denen der Zinssatz in regelmäßigen Abständen – meist viertel- oder halbjährlich – an die Entwicklung eines bestimmten Geldmarktzinssatzes (z.B. Libor oder Euribor) angepasst wird. Kursgewinne aus vor 2009 erworbenen Floatern bleiben unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig (§ 52a Abs. 10 Satz 7 EStG). Eine Ausnahme bilden Floater mit einer Verzinsung exakt zum Referenz-Geldmarktzinssatz; in diesem Fall handelt es sich um normale verzinsliche Wertpapiere wie Anleihen.

    • Bei Zertifikaten mit Andienungsrecht (wie etwa Bonus- und Discountzertifikate) gilt die Einbuchung der Wertpapiere bei Einlösung des Zertifikats nicht als dessen Veräußerung (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG). Als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere sind daher die Anschaffungskosten des Zertifikats anzusetzen, sodass ein Verlust (Kurswert der eingebuchten Aktien geringer als die Anschaffungskosten des Zertifikats) steuerlich nicht relevant ist.

      Der Verlust aus dem Ausfall wertloser Zertifikate (z.B. infolge der Insolvenz von Lehman Brothers) ist mangels eines Veräußerungsvorgangs steuerlich unbeachtlich. Allerdings ist eine Revision beim BFH zu der Frage anhängig, ob Verluste aus Forderungsausfällen wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners steuerlich anzuerkennen sind (Az. IX R 57/13). Anerkannt wurden Verluste aus der Veräußerung von Lehman-Zertifikaten nach der Insolvenzeröffnung zu einem nur symbolischen Preis von 0,50 € pro 5.000,00 € Nennwert (Niedersächsisches FG vom 21.5.2014, 2 K 309/13, EFG 2014 S. 1584). Die ursprünglich vom Finanzamt gegen das Urteil eingelegte Revision mit dem Az. VIII R 28/14 wurde zurückgezogen.

      Auszahlungen auf Grundlage des Insolvenzplans für die Lehman Brothers Holdings Inc., die niedriger als der Nennwert der Forderung sind, sind nicht abgeltungsteuerpflichtig. Es handelt sich bei dieser Teilrückzahlung um ein Veräußerungsgeschäft mit einem Veräußerungsgewinn von 0,00 € (ofd-rheinland4.4.2013, DB 2013 S. 843; BMF-Schreiben vom 27.11.2012 ).

      Der Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Exchange Traded Commodities (ETCs), also Rohstoffzertifikaten ohne Lieferanspruch ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG abgeltungsteuerpflichtig (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 57).

      Bei Xetra-Gold sieht das die Finanzverwaltung genauso, nicht aber der BFH! Er hat der Besteuerung von Gewinnen aus eingelösten oder an der Börse verkauften Anleihen, die einen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbriefen, als Kapitalerträge widersprochen (BFH-Urteil vom 12.5.2015, VIII R 19/14, VIII R 35/14, VIII R 4/15, DStR 2015 S. 2007 ff.). Denn nur auf Geldleistungen gerichtete Forderungen führten zu Kapitaleinkünften, nicht dagegen Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter wie etwa Gold. Im Ergebnis sei der Erwerb und die Einlösung bzw. der Verkauf der Inhaberschuldverschreibung wie ein unmittelbarer Erwerb bzw. unmittelbarer Verkauf von physischem Gold zu beurteilen und damit ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG mit einer Spekulationsfrist von einem Jahr. Der Gewinn oder Verlust ermittelt sich als Differenz zwischen dem erhaltenen Gegenwert (Goldpreis bei Einlösung oder Bargeld bei Veräußerung an der Börse) und dem Kaufpreis der Xetra-Gold-Anleihe. Bei einem Verlust erst nach Ablauf eines Jahres ist allerdings die Auffassung der Finanzverwaltung günstiger, da es bei Kapitaleinkünften keine Spekulationsfrist gibt.

  • Gewinne bzw. Verluste aus der Beendigung von Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bstb. a EStG), insbesondere Geschäfte mit Optionen (Kaufoptionen = Calls; Verkaufsoptionen = Puts), Futures (Warenterminkontrakte= Commodity Futures; Finanzterminkontrakte = Financial Futures, wie etwa der Bund-Future) und Swaps (z.B. zur Absicherung von Wechselkursrisiken), Forwards und Devisentermingeschäfte (siehe BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 9 ff.).

    Wie Termingeschäfte besteuert werden auch Geschäfte mit Optionsscheinen (Warrants, Kaufoptionsscheine = Calls; Verkaufsoptionsscheine = Puts), Contracts for Difference (CFDs), Aktienzertifikate (z.B. Discount-, Bonus-, Indexzertifikate), Spread-Betting (eine Art Finanzwette).

  • Beim Optionsgeber die erhaltene Optionsprämie (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG). Hat der Stillhalter aufgrund des Optionsgeschäfts Aktien zu liefern oder einen Barausgleich zu leisten (cash-settlement), mindert dieser Verlust nach Auffassung der Finanzverwaltung seine steuerpflichtigen Einnahmen aus den Options- bzw. Stillhalterprämien nicht (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 34). Der Verlust des Stillhalters aus der Aktienlieferung ist bei Aktienoptionsgeschäften aber zumindest wie ein Aktienverlust zu behandeln, der mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden kann. Ob der zu zahlende Barausgleich ebenfalls negative Einnahmen darstellt oder zu den nicht abziehbaren Werbungskosten zählt, muss der BFH noch entscheiden (Az. der Revision: VIII R 55/13). Bei Glattstellungsgeschäften mindert die vom Stillhalter gezahlte Optionsprämie die erhaltene Stillhalterprämie bzw. wird bei Zahlung in einem späteren Jahr in den Verlustverrechnungstopf der Bank eingestellt.

  • Die an den Stillhalter gezahlte Optionsprämie kann der Optionsnehmer steuerlich erst geltend machen, wenn er das erworbene Optionsrecht ausübt oder glattstellt bzw. den Optionsschein wieder veräußert. Anderenfalls – also bei Optionsverfall – will die Finanzverwaltung die vom Optionsnehmer vergeblich gezahlte Optionsprämie nicht als Verlust berücksichtigen, da sie nur einen Vermögensverlust darstelle. Vielmehr dürfe der Optionsnehmer die Option nicht verfallen lassen, sondern müsse sie tatsächlich ausüben, wenn er steuerlich den Verlust geltend machen wolle. Der Bundesfinanzhof hat zwar für Zeiträume vor 2009 gegenteilig entschieden und den Verlust anerkannt (BFH-Urteil vom 26.9.2012, IX R 50/09, DStR 2012 S. 2222). Das Bundesfinanzministerium hat aber erklärt, dass es das Urteil auf Termingeschäfte ab 2009 nicht anwendet (BMF-Schreiben vom 27.3.2013, BStBl. 2013 I S. 403). Gegen die Nichtanerkennung von Verlusten aus verfallenen Optionen sind zwei Revisionen beim BFH anhängig (Az. IX R 48/14, IX R 50/14).

  • Werden faktisch wertlose Optionsscheine am letzten Handelstag für einen symbolischen Preis von z.B. 0,001 pro Optionsschein an den Market-Maker verkauft, um den steuerlich irrelevanten Optionsverfall zu vermeiden und einen steuerlich relevanten Verlust zu produzieren, legt sich die Finanzverwaltung ebenfalls quer. Denn eine Veräußerung läge nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die bei der Veräußerung angefallenen tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteige (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 59). An der Nichtanerkennung des Verlustes ändert sich auch nichts, wenn das Kreditinstitut nach Vereinbarung mit dem Kunden die berechneten Transaktionskosten durch einen Abschlag (z.B. Gebührenverzicht) so deckelt, dass sie den Veräußerungspreis nicht überschreiten (BMF-Schreiben vom 9.12.2014, BStBl. 2014 I S. 1608Rz. 59). In diesen Fällen dürfen die Banken den Verlust nicht in ihren Verlustverrechnungstopf einstellen.

    Anleger sollten ihren Verlust aus am Laufzeitende verfallenen oder kurz zuvor verkauften Optionsscheinen in Höhe der Anschaffungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Bei Nichtanerkennung durch das Finanzamt ist Einspruch unter Hinweis auf die beim BFH dazu anhängige Revision IX R 49/14 einzulegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung zu beantragen.

  • Währungsgewinne bei Veräußerung von Wertpapieren in ausländischer Währung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG), da Kauf- und Verkaufskurse vor der Ermittlung des Gewinns zuerst zum Devisenbriefkurs am Verkaufs- bzw. Kauftag in Euro umzurechnen sind. Das gilt nicht bei vor 2009 erworbenen Finanzinnovationen in einem inländischen Depot (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. 2010 I S. 94Tz. 56). Währungsverluste können im Gegenzug steuerlich verrechnet werden.

  • Bei Beendigung einer stillen Gesellschaft die Differenz zwischen dem Auseinandersetzungsguthaben und der geleisteten Einlage (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 EStG).

  • Bei einer Darlehensabtretung die Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag für die Abtretung und dem aufgewendeten Darlehensbetrag (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). Keine Veräußerung ist der Ausfall einer Darlehensforderung im Privatvermögen und der Verzicht auf eine Forderung, soweit keine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft vorliegt (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 60). Allerdings sind zwei Revisionen beim BFH zu der Frage anhängig, ob Verluste aus Forderungsausfällen wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners steuerlich anzuerkennen sind (Az. VIII R 69/13, VIII R 13/15).

Bemessungsgrundlage für den Abzug der Abgeltungsteuer an der Quelle ist der Veräußerungsgewinn. Es gilt folgendes allgemeines Berechnungsschema für die Ermittlung des Veräußerungsergebnisses (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG):

Veräußerungserlös (Verkaufspreis, Rücknahmepreis etc.)

./.

Veräußerungskosten (Transaktionskosten)

./.

Anschaffungskosten (inkl. Nebenkosten)

=

Veräußerungsgewinn/-verlust

Sind die Anschaffungskosten dem Kreditinstitut unbekannt, wird Kapitalertragsteuer auf 30 % des Veräußerungserlöses als Ersatzbemessungsgrundlage fällig (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG). Das kann zum Beispiel nach einer Depotübertragung passieren, wenn die neue Bank die alten Einstandswerte nicht kennt.

Für die Ermittlung des Veräußerungsergebnisses bei Investmentanteilen gibt es ein viel detaillierteres Berechnungsschema (§ 8 Abs. 5 InvStG).

Erträge aus Investmentfonds

Abgeltungsteuerpflichtig sind beim Anleger bei Zufluss ab 2009 gemäß § 2 Abs. 1 InvStG die folgenden Erträge aus Anteilen an Investmentfonds – insbesondere Aktien-, Renten-, Misch-, Geldmarkt-, Zertifikate-, Indexfonds (ETFs) und offene Immobilienfonds. Die erhöhte Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG für intransparente Investmentfonds, die den deutschen Bekanntmachungspflichten nicht vollständig nachkommen, verstößt in Bezug auf ausländische Fonds gegen Europarecht (EuGH, Urteil vom 9.10.2014, C-326/12 ). Die nachfolgenden Ausführungen gelten für transparente Fonds (Fonds, die alle gesetzlichen Nachweis- und Bekanntmachungspflichten erfüllen):

  • Vom Fonds ausgeschüttete Zinsen, Dividenden, inländische Mieterträge und Veräußerungsgewinne infolge von Vermögensumschichtungen des Fondsmanagements. Steuerpflicht auf ausgeschüttete Veräußerungsgewinne besteht aber nur, wenn das veräußerte Vermögen vom Fonds erst nach dem 31.12.2008 angeschafft wurde (§ 18 Abs. 1 InvStG).

    Die steuerfrei ausgeschütteten Altgewinne werden später zum Verkaufs- bzw. Rückgabeerlös der Fondsanteile hinzugerechnet (§ 8 Abs. 5 Satz 5 InvStG). Damit wird die Abgeltungsteuer nachgeholt, wenn Sie Ihre Fondsanteile verkaufen oder an die Fondsgesellschaft zurückgeben. Von der Besteuerung am Ende der Besitzzeit ausgenommen sind vor 2009 gekaufte Fondsanteile, da die einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist.

  • Vom Fonds nicht ausgeschüttete (thesaurierte) Zinsen, Dividenden, inländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Zertifikaten, die als zugeflossen gelten (sog. ausschüttungsgleiche Erträge). Bei thesaurierenden inländischen Fonds nimmt die inländische Depotbank den Abzug der Kapitalertragsteuer vor. Die dazu nötige Steuerliquidität erhält sie vom Investmentfonds. Anteilseigner ausländischer thesaurierender Fonds unterliegen mit ihren ausschüttungsgleichen Erträgen dagegen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug. Sie müssen daher diese Erträge in ihrer Einkommensteuererklärung angeben und mit dem Abgeltungsteuersatz versteuern. Die ausschüttungsgleichen Erträge werden in der Steuerbescheinigung der deutschen Depotbank, von der die Anteile verwahrt werden, unter dem nachfolgenden Punkt ausgewiesen:

    Nur nachrichtlich: Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen (Zeile 15 Anlage KAP)

    Nicht steuerpflichtig sind thesaurierte Veräußerungsgewinne insbesondere aus Aktien, aktienähnlichen Genussscheinen und Anleihen (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 InvStG). Das gilt auch für Dachfonds, also Fonds, die Ihr Geld schwerpunktmäßig in Anteile anderer Fonds (Zielfonds) anlegen. Schichtet das Dachfondsmanagement die einzelnen Zielfonds in zukunftsträchtigere Fonds um und fallen dabei Veräußerungsgewinne an, bleiben diese auch ab 2009 auf der Dachfondsebene steuerfrei.

  • Erhaltene Zwischengewinne bei Verkauf von Investmentanteilen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG). Bei Kauf gezahlte Zwischengewinne sind negative Kapitalerträge, die bei Veräußerung der Fondsanteile nicht zu den Anschaffungskosten der Anteile zählen (§ 8 Abs. 5 Satz 2 InvStG).

  • Thesaurierte Gewinne von sog. Steuersparfonds, die über die Koppelung von Derivaten wie Swaps, Optionen oder Futures abgeltungssteuerfreie zinsähnliche Termingeschäftsgewinne erwirtschaften. Diese Gewinne zählen zu den (steuerpflichtigen) ausschüttungsgleichen Kapitalerträgen. Betroffen sind Anteile an steueroptimierten Geldmarktfonds etc., die Anleger nach dem 18.9.2008 erworben haben. Bei Erwerb davor gab es eine Übergangsfrist bis zum 10.1.2011 (§ 18 Abs. 2b InvStG).

Vermeidung der Doppelbesteuerung thesaurierter Erträge

Damit bei Verkauf oder Rückgabe der Fondsanteile beim Anleger eine Doppelbesteuerung der während der Haltedauer steuerpflichtig thesaurierten Erträge vermieden wird, muss die Bank bzw. Fondsgesellschaft bei einem Inlandsfonds den Verkaufs- bzw. Rückgabegewinn um die bereits während der Besitzzeit beim Anleger versteuerten thesaurierten Erträge verringern, bevor sie die Kapitalertragsteuer einbehält (§ 8 Abs. 5 Satz 3 InvStG). Diese Erträge muss die Fondsgesellschaft für ihre Geschäftsjahre ab 1.1.1994 angeben, oft abgekürzt als kaE (kumulierter ausschüttungsgleicher Ertrag).

Bei Anteilen an thesaurierenden Auslandsfonds wird der während der Besitzzeit nicht mögliche Abzug von Kapitalertragsteuer auf die akkumulierten thesaurierten Erträge durch die inländische Depotbank nachgeholt, wenn Sie Fondsanteile verkaufen oder zurückgeben. Die Bemessungsgrundlage bilden dabei die ab 1.1.1994 bzw. bei späterem Anteilskauf seit dem Bestehen des Depots Ihnen als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfenen thesaurierten Erträge (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG). Der Steuerabzug erfolgt unabhängig davon, ob Sie die betroffenen Erträge bereits in Ihrer Steuererklärung angegeben und versteuert haben!

Bei Auslandsfonds müssen Sie daher in Ihrer Steuererklärung selbst den Veräußerungsgewinn um die bereits während der Besitzzeit versteuerten thesaurierten Jahreserträge kürzen. Den korrigierten Betrag tragen Sie in der Anlage KAP in die rechte Spalte der Zeile 7 ein. In der Steuerbescheinigung Ihrer Bank finden Sie dazu den folgenden Hinweis:

Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen in Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG (Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen).

Ihre Steuerbescheinigung enthält die folgenden Werte für die linke Spalte der Anlage KAP 2015:

Zeile 7: 5.300,00 €
davon in Zeile 8: 2.500,00 €
Hinweis am Ende zu ausländischen Investmentanteilen: 1.100,00 €

Der Hinweis am Ende sagt aus, dass in dem Betrag von 5.300,00 € der Zeile 7 thesaurierte Zinsen und Dividenden von 1.100,00 € enthalten sind. Das bedeutet, dass sich der Betrag von 5.300,00 € in der Zeile 7 aus 2.500,00 € steuerpflichtige Gewinne aus Aktienverkäufen, 1.100,00 € thesaurierte Fondserträge sowie restliche 1.700,00 € Kapitalerträge zusammensetzt, denn 2.500,00 € + 1.100,00 € + 1.700,00 € = 5.300,00 €.

Die 1.100,00 € müssen noch von den 5.300,00 € in Zeile 7 abgezogen werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Damit ergibt sich als korrektes Ergebnis für Zeile 7 als neuer Wert 4.200,00 €. In die rechte Korrekturspalte der Anlage KAP müssen Sie daher folgenden Betrag eintragen: Zeile 7: 4.200,00 €.

Steuerlich nicht begünstigte Kapitallebensversicherungen

Nicht steuerbegünstigt sind Lebensversicherungen, wenn die jeweiligen gesetzlichen Mindestbedingungen für die Laufzeit des Vertrages, die Altersgrenze bei Auszahlung, die Beitragszahlungsdauer oder den Todesfallschutz nicht eingehalten wurden. Dann sind mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % zu versteuern:

  • Am Ende der Laufzeit bzw. bei vorzeitiger Kündigung/Rückkauf von nicht steuerbegünstigten Lebensversicherungen die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen bei Altverträgen (Vertragsabschluss vor 2005) bzw. der Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen in voller Höhe bei Neuverträgen (Vertragsabschluss nach 2004; § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Ein Verlust bei Kündigung (Rückkaufswert niedriger als eingezahlte Beiträge) ist bei Altverträgen steuerlich nicht absetzbar, bei Neuverträgen dagegen mit anderen positiven Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) verrechenbar.

    Das gilt auch für den Rückkauf einer fondsgebundenen Rentenversicherung gegen Einmalbetrag (LfSt Bayern 17.6.2008, DStR 2008 S. 2110).

  • Der Gewinn aus dem Verkauf von nicht steuerbegünstigten Neuverträgen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG) bzw. Altverträgen auf dem Zweitmarkt. Ein Verkaufsverlust ist in beiden Fällen mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechenbar.

  • Die einem Lebensversicherungsvertrag mit individueller Vermögensverwaltung zufließenden Wertpapiererträge und Veräußerungsgewinne, wovon vor allem die liechtensteinischen Lebensversicherungsmäntel betroffen sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG).

  • Ab 2015 die Zahlung der Versicherungsleistung im Todesfall, wenn der Versicherungsvertrag einer anderen Person abgekauft wurde (Erwerb einer gebrauchten Lebensversicherung). Dann wird Abgeltungsteuer auf den vollen Gewinn fällig. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und dem Kaufpreis sowie den weiterbezahlten Beiträgen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7 EStG). Die Steuerpflicht gilt jedoch nicht, wenn die versicherte Person selbst den Versicherungsanspruch von einem Dritten erworben hat oder wenn durch die Übertragung von Versicherungsansprüchen arbeits-, erb- oder familienrechtliche Abfindungs- und Ausgleichsansprüche erfüllt werden.

Vermögenswirksame Leistungen

Wie sich die Abgeltungsteuer auf vermögenswirksame Leistungen (vwL) auswirkt, richtet sich nach der gewählten Anlageart (Bausparvertrag, Investmentfonds, Banksparplan, Lebensversicherung). Die Auszahlungen werden genauso besteuert wie aus nicht geförderten Anlagen gleicher Art. Von dem Wegfall der Spekulationsfrist nach Einführung der Abgeltungsteuer sind auch vor 2009 abgeschlossene vwL-Sparpläne in Aktienfonds betroffen. Denn für Fondssparpläne gibt es keinen Bestandsschutz. Vielmehr gilt jede neue Einzahlung in den Vertrag ab 2009 als Neuanschaffung der Fondsanteile.

Besondere Entgelte oder Vorteile

Zu den abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen gewährt werden, aber keine Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne sind (§ 20 Abs. 3 EStG). Dazu zählen zum Beispiel:

  • Ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegebene Aktien, die nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammen. Diese Freianteile (auch Bonusaktien oder Treueaktien genannt) sind als besonderer Vorteil steuerpflichtig, bewertet mit dem niedrigsten Kurswert am Tag der Depoteinbuchung. Da der Aktionär kein Geld erhält, muss die Bank sein Konto mit der Kapitalertragsteuer belasten. Der als steuerpflichtiger Kapitalertrag angesetzte Wert einschließlich ggf. steuerfrei bleibender Teile entspricht dann den Anschaffungskosten bei einem späteren Verkauf der Bonusaktien. Ist die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags für die Bank nicht möglich – was bei ausländischen Aktien in der Regel der Fall ist –, sind der Ertrag aus dem Aktienbezug und die Anschaffungskosten mit 0,00 € anzusetzen (§ 20 Abs. 4a Satz 5 EStG). Dann wird beim Bezug zwar keine Abgeltungsteuer fällig, dafür steigt wegen der Anschaffungskosten von null der später steuerpflichtige Veräußerungsgewinn.

  • Sachausschüttungen aus Aktien. Nicht mehr steuerpflichtig sind Spin-off-Dividenden bei Unternehmensabspaltungen im Sinne des § 123 UmwStG oder aufgrund eines vergleichbaren ausländischen Vorgangs, wenn die Registeranmeldung der Abspaltung nach dem 31.12.2012 erfolgte. Hier gelten jetzt für Anteile im Privatvermögen des Anlegers die Regelungen zum steuerfreien Aktientausch entsprechend (§ 20 Abs. 4a Satz 7 EStG mit Verweis auf Satz 1). Die neuen Aktien der abgespaltenen Gesellschaft treten anteilig an die Stelle der Altaktien der abspaltenden Gesellschaft und übernehmen deren steuerlichen Status. Die übertragenen Anteile gelten im Zeitpunkt der Depoteinbuchung als angeschafft und werden zum niedrigsten Börsenkurs am Vortag der Übertragung bewertet (§ 43a Abs. 2 Satz 9 EStG). Wird neben den neuen Anteilen an der abgespaltenen Gesellschaft noch eine Gegenleistung gewährt, gilt diese als abgeltungsteuerpflichtige Dividende (§ 20 Abs. 4a Satz 7 EStG mit Verweis auf Satz 2).

  • Wohnrechte für Aktionäre einer Timesharing-Gesellschaft (z.B. der Hapimag) als sonstige Bezüge aus Aktien i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, etwa der Nutzungswert einer Ferienwohnung (Verfügung der OFD Münster vom 15.4.2011StED S. 302). Die Besteuerung von Hapimag-Aktionären ist rechtens (FG Münster vom 2.7.2013, 11 K 4508/11 E, EFG 2013 S. 1659).

  • Schadenersatzzahlungen für Verluste aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Wertpapieranlage (z.B. Lehman-Zertifikate). Voraussetzung für die Steuerpflicht eines Schadenersatzes ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten Wertpapiertransaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Entschädigung ohne eine rechtliche Verpflichtung, somit aus Kulanz geleistet wurde (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 83). Anderer Auffassung ist das LG Frankfurt / Main, Urteil vom 21.12.2011, 2-25 O 218/11 .

  • U.E. an Bankkunden gezahlte Prämien für einen Wechsel der Bank.

Diese Erträge unterliegen nicht der Abgeltungsteuer

Bestimmte Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung individuell gemäß dem Grund- oder Splittingtarif versteuert oder sind steuerfrei. Wurde trotzdem bei Zufluss der Erträge Abgeltungsteuer von 25 % einbehalten, gilt der Steuerabzug nur als Steuervorauszahlung. Bei Angabe in der Anlage KAP erfolgt die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid.

Steuerlich begünstigte Lebensversicherungen

Die Besteuerungsregeln von Kapitalauszahlungen aus Lebensversicherungen bis 2008 sind seit 2009 unverändert geblieben, wenn bei Auszahlung bestimmte steuerliche Mindestbedingungen erfüllt sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG). Dann unterliegt die Auszahlung nicht der Abgeltungsteuer. Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer (derjenige, der den Versicherungsvertrag abgeschlossen oder diesen übernommen hat). Mit der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts für die steuerpflichtige Versicherungsleistung gilt grundsätzlich der Bezugsberechtigte als Steuerpflichtiger der erzielten Erträge. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht wird der Bezugsberechtigte aber erst bei Eintritt des Erlebensfalls Steuerpflichtiger.

Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004 (Altverträge)

Bei in- oder ausländischen Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden (Versicherungsschein ausgestellt) und für die mindestens ein Beitrag vor dem 1.4.2005 eingezahlt wurde, ist die Einmalkapitalauszahlung am Laufzeitende unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 einkommensteuerfrei (BMF-Schreiben vom 22.12.2005, BStBl. 2006 I S. 92):

  • Die Vertragsdauer hat mindestens 12 Jahre betragen (auch bei Rückkauf).

  • Sie haben laufend – mindestens aber für fünf Jahre – Beiträge eingezahlt.

  • Der Todesfallschutz beträgt mindestens 60 % der Beitragssumme (nicht bei Rentenversicherungen).

  • Die Police wurde nicht steuerschädlich zur Absicherung eines Darlehens eingesetzt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004).

Die Auszahlung der Versicherungssumme und der Überschussbeteiligung im Versicherungsfall (Todesfall) ist ebenfalls steuerfrei, auch wenn der Versicherungsfall vor Ablauf von 12 Jahren eintritt. Das gilt ab 2015 aber nicht mehr bei Erwerb einer gebrauchten Lebensversicherung.

Für die Besteuerung fondsgebundener Kapitallebens- und Rentenversicherungen gelten die gleichen Regeln wie für normale Lebens- und Rentenversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG 2004).

Bei Lebensversicherungen, die am Fälligkeitstag die genannten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllen, sind die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen abgeltungsteuerpflichtig. Das sind beispielsweise Kapitallebensversicherungen gegen Einmalbeitrag oder mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 12 Jahren (bei Veräußerung der Versicherungsansprüche ist ein Gewinn – Veräußerungserlös größer als die Einzahlungen – abgeltungsteuerpflichtig und ein Verlust kann – außer bei Kündigung – mit den übrigen Kapitalerträgen verrechnet werden) und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die gegen Einmalbeitrag abgeschlossen wurden oder bei denen das Kapitalwahlrecht vor Ablauf von 12 Jahren ausgeübt werden kann.

Rentenzahlungen aus privaten Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht oder bei denen das Wahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren ausgeübt werden konnte, sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Einzelheiten zu sonstigen Versicherungen siehe folgender Abschnitt.

Vertragsabschluss ab 1.1.2005 (Neuverträge)

Für ab 1.1.2005 abgeschlossene Versicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht ist im Jahr der Kapitalauszahlung die Differenz zwischen der Versicherungsleistung bei Vertragsablauf und den eingezahlten Versicherungsbeiträgen zur Hälfte als positiver Kapitalertrag mit Ihrem individuellen Steuersatz zu versteuern bzw. als negativer Kapitalertrag mit anderen positiven Kapitalerträgen zu verrechnen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG).

Das ist der Fall, wenn

  • die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (bei Vertragsabschluss ab 1.1.2012: des 62. Lebensjahrs) des Versicherungsnehmers ausbezahlt wird und

  • die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre beträgt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG).

Wird die Versicherungsleistung im Todesfall ausgezahlt, bleibt sie ganz steuerfrei. Das gilt ab 2015 aber nicht mehr bei Erwerb einer gebrauchten Lebensversicherung.

Haben Sie einen persönlichen Grenzsteuersatz von 30 %, beträgt der Steuervorteil im Vergleich zur Abgeltungsteuer 10 %-Punkte (25 % Abgeltungsteuersatz ./. die Hälfte von 30 %). Je höher Ihr Einkommen und damit Ihr Grenzsteuersatz, umso geringer wird der Steuervorteil. Aber selbst beim Spitzensteuersatz von 45 % bleibt noch ein Vorteil von 2,5 % [25 % ./. (45 % × 0,5 )].

Diese Regelungen gelten entsprechend für Lebensversicherungen gegen Einmalbeitrag, für private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und bei Vertragsabschluss ab dem 1.1.2007 auch für Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, wenn keine lebenslangen Rentenzahlungen erfolgen, sondern das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird bzw. für die Leibrente eine Höchstlaufzeit im Vertrag steht oder ein Rückkauf durch Kündigung erfolgt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG). Anderenfalls sind die lebenslangen Rentenzahlungen als sonstige Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.

Als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG besteuert werden auch die Erträge aus neu abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG) und aus Zeitrenten (BMF-Schreiben vom 22.12.2005, BStBl. 2006 I S. 92Tz. 20). Zeitrenten sind keine Leibrenten, da unabhängig von der Lebenszeit eines Menschen, sondern wiederkehrende Bezüge aufgrund einer Lebensversicherung, die so ausgestaltet ist, dass beim Tod des Versicherungsnehmers vor Ende der Laufzeit eine bis zum Ablauf der Versicherungsdauer befristete Rente an die Erben gezahlt wird (sog. Sterberenten-Zusatzversicherung).

Bei Versicherungen, bei denen die Versicherungsleistung zu einem festen Termin entweder an den Versicherten oder, falls dieser davor verstorben ist, an die Hinterbliebenen bzw. Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, wird die Auszahlung im ersten Fall wie bei einer normalen Kapitallebensversicherung besteuert bzw. ist im letzten Fall steuerfrei (BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1172Rz. 29).

Der Gewinn aus dem Verkauf von Neuverträgen ist auch bei Einhaltung von Mindestlaufzeit und Mindestalter voll abgeltungsteuerpflichtig, der Verlust voll verrechenbar (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).

Vertragsabschluss ab 1.4.2009

Für ab dem 1.4.2009 neu abgeschlossene Kapitallebensversicherungsverträge (oder Abschluss davor, aber erste Beitragszahlung nach dem 31.3.2009) gilt die günstige individuelle Besteuerung nur, wenn folgender Mindesttodesfallschutz vereinbart wurde (BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1172Rz. 78a ff.):

  • Bei laufender Beitragszahlung muss der Todesfallschutz mindestens 50 % der Beitragssumme über die gesamte Laufzeit betragen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 Bstb. a EStG). Das gilt nicht, wenn die Todesfallsumme mindestens der Versicherungsleistung im Erlebensfall entspricht.

  • Bei Einmaleinzahlung oder bei fondsgebundenen Lebensversicherungen muss der Todesfallschutz das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss um mindestens zehn Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigen. Dieser Prozentsatz darf aber bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf null sinken (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 Bstb. b EStG). Das Deckungskapital bzw. der Zeitwert ist der bei Kündigung mindestens zu zahlende Rückkaufswert.

Neuregelung bei Vertragsabschluss ab 1.7.2010

Für ab 1.7.2010 abgeschlossene Rentenversicherungsverträge gelten verschärfte Vorschriften für die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos (BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1172Rz. 3a), bei deren Nichteinhaltung die günstige Ertragsanteilbesteuerung nicht möglich ist:

  • Das Versicherungsunternehmen muss bereits bei Vertragsabschluss einen bestimmten Rentenbetrag garantieren. Ist das nicht möglich, wie zum Beispiel bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung, muss ein Rentenfaktor garantiert werden, mit dem die Höhe der garantierten Leibrente am Ende der Laufzeit errechnet werden kann, wenn das Fondsvermögen feststeht.

  • Ferner muss als spätester Rentenbeginn die mittlere Lebenserwartung der versicherten Person (Rentenberechtigter) abzüglich 10 % festgelegt werden.

Für vor dem 1.7.2010 abgeschlossene Verträge genügt es, wenn der Versicherer hinreichend konkrete Berechnungsgrundlagen für den Rentenbetrag oder Rentenfaktor zugesagt hat.

Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Vertrag steuerlich als normaler Sparvertrag zu behandeln bzw. bei Vereinbarung eines Todesfallschutzes wie eine normale Kapitallebensversicherung mit Auszahlung am Laufzeitende (BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1172Rz. 3b).

Neuregelung bei Vertragsabschluss ab 1.1.2012

Ab 2012 abgeschlossene Verträge sind nur dann mit dem hälftigen Unterschiedsbetrag begünstigt zu versteuern, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird (BMF-Schreiben vom 17.10.2011, DStR 2012 S. 79).

Versicherungen ohne Sparanteil

Eine Leistung aus einer privaten Versicherung ohne Sparanteil – z.B. Risikolebensversicherung, Unfallversicherung ohne garantierte Beitragsrückzahlung, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Pflegeversicherung –, zählt nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (BMF-Schreiben vom 22.12.2005, BStBl. 2006 I S. 92Tz. 7). Während eine Kapitalauszahlung (z.B. ausgezahlte Versicherungssumme bei einer Risikolebensversicherung bei Eintritt des Todesfalls) steuerfrei ist, kann eine Rentenzahlung (z.B. private Unfallrente, Invaliditätsrente) mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig sein.

Bestimmte andere Kapitaleinkünfte

Es gibt noch weitere Kapitalerträge, die zwar zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, aber statt mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % mit Ihrem u.U. höheren persönlichen Steuersatz besteuert werden:

  • Zinsen aus Darlehen und Erträge aus stillen Beteiligungen zwischen nahestehenden Personen, sofern die gezahlten Zinsen bzw. Erträge beim Darlehensnehmer als Werbungskosten (z.B. wegen Verwendung des Darlehens für den Kauf einer Mietwohnung) oder Betriebsausgaben (z.B. für einen Betriebskredit) absetzbar sind.

    Angehörige i.S. des § 15 AO (z.B. Eltern, Kinder, Geschwister) sind nicht automatisch nahestehende Personen. Vielmehr muss entweder der Darlehensgläubiger vom Darlehensschuldner oder umgekehrt wirtschaftlich oder persönlich abhängig sein oder einer von beiden hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen (BFH-Urteile vom 29.4.2014, VIII R 9/13, VIII R 35/13, VIII R 44/13; BMF-Schreiben vom 9.12.2014, BStBl. 2014 I S. 1608Rz. 136). Abgelehnt wurde der günstige Abgeltungsteuersatz daher in einem Fall, in dem der Ehemann seiner über kein nennenswertes Eigenkapital verfügenden Ehefrau den Kauf und die Renovierung des fremdvermieteten Elternhauses zu 100 % finanzierte, weil die Frau eine solche Finanzierung von ihrer Bank nicht bekommen hätte (BFH-Urteil vom 28.1.2015, VIII R 8/14, BStBl. 2015 II S. 397).

  • Erträge, die von einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) oder einer Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden (z.B. Zinsen aus Gesellschafterdarlehen), der an ihr zu mindestens 10 % beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Bstb. b Satz 1 EStG; bestätigt durch BFH-Urteil vom 29.4.2014, VIII R 23/13, BStBl. 2014 II S. 884).

  • Auf Antrag die Gewinnausschüttungen bei einer – zu irgendeinem Zeitpunkt im Kalenderjahr – mindestens 25 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) im Privatvermögen oder bei mindestens 1 %iger Beteiligung und beruflicher Betätigung (selbstständig oder nichtselbstständig) für die Gesellschaft (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Bstb. a, b EStG). Für die Besteuerung gilt dann das Teileinkünfteverfahren und die Werbungskosten können zu 60 % berücksichtigt werden. Mit der beruflichen Tätigkeit muss kein maßgeblicher Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Gesellschaft verbunden sein (BFH-Urteil vom 25.8.2015, VIII R 3/14, DStR 2015 S. 2278).

    Der Antrag gilt auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, kann aber widerrufen werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Für das Erstjahr ist der Widerruf bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids möglich. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung nicht mehr zulässig (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 EStG). Nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt ist die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Option nicht mehr gültig sei, wenn die notwendige Beteiligungsquote in einem auf die erstmalige Antragstellung folgenden Jahr nicht erreicht wird (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 139).

    Der Antrag muss spätestens mit der Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP gestellt werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Ein erst nach Abgabe der Steuererklärung gestellter Antrag ist verspätet (BFH-Urteil vom 28.7.2015, VIII R 50/14, DStR 2015 S. 2234).

  • Zinsen und andere Erträge im Zusammenhang mit einer sog. Back-to-back-Finanzierung (Eigenkapital wird verzinslich angelegt, Fremdkapital wird investiert). Um Steuerspar-Modelle zu verhindern, ist die Anwendung des günstigen Abgeltungsteuersatzes auf die Guthabenzinsen dann ausgeschlossen, wenn ein Zusammenhang zwischen der Kapitalanlage und einer Darlehensaufnahme besteht, bei der mit den Kreditzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten Steuern in Höhe des persönlichen Grenzsteuersatzes gespart werden.

    Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die Kreditaufnahme und die Kapitalanlage einheitlich geplant wurden (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Bstb. c Satz 3, 4 EStG). Davon betroffen sind in erster Linie Einzelunternehmer und Gesellschafter, aber auch Vermieter.

    Nicht schädlich ist es jedoch, wenn die vereinbarten Zinskonditionen marktüblich sind oder wenn die Anwendung der Abgeltungsteuer zu keinem Belastungsvorteil führt (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Bstb. c Satz 5 EStG).

Für diese Kapitalerträge, die ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, gibt es keinen Sparer-Pauschbetrag (§ 32d Abs. 2 Satz 2 EStG). Dagegen ist eine Revision beim BFH anhängig (Az. VIII R 49/14).

Zu anderen Einkunftsarten zählende Kapitalerträge

Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen nur dann vor, wenn für die erzielten Kapitalerträge keine andere Einkunftsart in Betracht kommt. Infrage kommen insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung (§ 20 Abs. 8 EStG). Ist dies der Fall, werden die Kapitalerträge bei der betreffenden anderen Einkunftsart in die Steuerveranlagung einbezogen und mit dem persönlichen Steuersatz des Anlegers besteuert. Hierbei geht es insbesondere um folgende Kapitalerträge:

  • Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus betrieblichen Festgeldkonten und Wertpapierdepots;

  • Gewinn- oder Verlustzuweisungen aus geschlossenen Fonds, wie etwa geschlossene Immobilien-, Schiffs-, Container-, Windkraft- und Solarfonds;

  • Gewinne aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH), da diese Gewinne unabhängig von der Haltedauer der Beteiligung unter § 17 EStG fallen.

Ist von den genannten Erträgen bei Auszahlung Kapitalertragsteuer einbehalten worden, wird die einbehaltene Steuer vom Finanzamt als Vorauszahlung von der im Steuerbescheid gemäß Grund- oder Splittingtabelle festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in Ihrer Steuererklärung in der Anlage KAP den Abzug der Kapitalertragsteuer angeben und dem Finanzamt durch eine Steuerbescheinigung Ihrer Bank nachweisen.

Gesetzliche, betriebliche und private Renten

Keine Rolle spielt die Abgeltungsteuer bei den gesetzlichen Renten (z.B. Altersrente, Witwenrente, Waisenrente, Erwerbsminderungsrente), den regelmäßigen Auszahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktzusage), aus einer privaten Rentenversicherung ohne oder mit nicht ausgeübtem Kapitalwahlrecht und aus einem Vertrag über die Rürup- oder Riester-Rente. Das gilt auch dann, wenn Sie Ihre privaten Rentenbeiträge in einen Fondssparplan eingezahlt haben oder ein Direktversicherungsvertrag ganz oder teilweise privat fortgeführt wird (BMF-Schreiben vom 5.2.2008, BStBl. 2008 I S. 420).

Nehmen Sie für Ihre laufenden Einzahlungen in einen Riester-Fondssparplan keine staatliche Förderung (Zulagen oder Sonderausgabenabzug) in Anspruch oder übersparen Sie diesen, indem Sie mehr als den förderfähigen Jahreshöchstbeitrag einzahlen? Dann wird am Laufzeitende die auf den nicht geförderten bzw. übersparten Anteil entfallende Einmalauszahlung oder Rente wie bei einer Kapitallebens- bzw. Rentenversicherung besteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Bstb. c EStG).

Erträge und Gewinne aus Immobilien

Eigentümer einer vermieteten oder selbst genutzten Immobilie sowie Inhaber von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds sind von der Abgeltungsteuer nicht betroffen.

Nur auf die Zinsen aus einer angesparten Instandhaltungsrücklage wird Abgeltungsteuer fällig. Das führt bei unterschiedlicher Konfession der einzelnen Wohnungseigentümer allerdings dazu, dass die Bank keine Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer einbehalten kann. Somit müssen die Eigentümer die Zinsen in ihrer Steuererklärung angeben.

Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland

Haben Sie im Bundesgebiet weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, erstreckt sich die deutsche Steuerpflicht nur auf Ihre inländischen Einkünfte gemäß § 49 EStG (sog. beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG). Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird das Besteuerungsrecht für inländische Kapitaleinkünfte jedoch grundsätzlich dem ausländischen Wohnsitzstaat zugesprochen.

Weisen Sie Ihrer deutschen Bank Ihren Wohnsitz im Ausland nach, erfolgt wegen der genannten DBA-Regelung kein Abzug der Kapitalertragsteuer von Ihren Zinsen und Ihren Gewinnen aus Aktienverkäufen bei Konten und Depots im Inland. Das gilt aber nicht für im Privatvermögen angefallene Zinsen und Verkaufserlöse aus Tafelpapieren und auch nicht für Aktiendividenden, ausgeschüttete und thesaurierte Dividenden aus inländischen Investmentanteilen sowie den weiteren in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgezählten Kapitalerträgen. Von diesen Erträgen muss die auszahlende deutsche Stelle Kapitalertragsteuer einbehalten, allerdings unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Da der Steuereinbehalt bei beschränkt steuerpflichtigen Privatanlegern abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG), müssen diese in Deutschland keine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abgeben. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen darf der Quellenstaat (Land, in dem die Kapitalerträge erzielt werden) auf Dividenden jedoch nur 15 % und auf Zinsen nur 10 % Quellensteuer einbehalten. Deshalb können Sie sich die Differenz zwischen der Abgeltungsteuer und der nach dem für Sie geltenden DBA maximal zulässigen Quellensteuer vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen.

Den nicht erstattungsfähigen Teil der deutschen Abgeltungsteuer dürfen Sie sich in der Regel auf Ihre ausländische Einkommensteuer, die Sie im Wohnsitzland auf Ihre deutschen Kapitaleinkünfte zahlen, anrechnen lassen.