Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Wann Arbeitszimmerkosten steuerlich absetzbar sind

Viele Angestellte, Beamte und Lehrer haben zu Hause ein Arbeitszimmer. Darin erledigen sie berufliche Arbeiten, bewahren berufliche Unterlagen auf, bilden sich beruflich weiter oder üben eine selbstständige Nebentätigkeit aus. Doch leider kann nicht jeder, der ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, auch die Kosten steuerlich geltend machen. Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Von diesem Abzugsverbot gibt es folgende Ausnahmen.

Wann Raumkosten steuerlich anerkannt werden

  • Es handelt sich um ein häusliches Arbeitszimmer:

    • Für die im Arbeitszimmer ausgeübte berufliche oder betriebliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Dann sind die Arbeitszimmerkosten maximal bis 1.250,00 € absetzbar.

    • Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung. Dann sind die Arbeitszimmerkosten in unbegrenzter Höhe absetzbar.

  • Es handelt sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer (externes Büro). Die Arbeitszimmerkosten sind hier in unbegrenzter Höhe absetzbar.

  • Es handelt sich um einen beruflich genutzten häuslichen oder außerhäuslichen Raum, der kein Arbeitszimmer ist. Die Raumkosten sind voll bzw. mit dem beruflichen Anteil absetzbar.

Kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Bei Angestellten und Beamten, die einen Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber haben, muss objektiv ein bestimmter Bereich der beruflichen Tätigkeit nicht am Arbeitsplatz ausgeübt werden können. Subjektive Unannehmlichkeiten aufgrund der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz spielen keine Rolle. Daher können den begrenzten Höchstbetrag von 1.250,00 € insbesondere folgende Arbeitnehmer geltend machen:

  • Lehrer, die für ihre Unterrichtsvorbereitung keinen Schreibtisch in der Schule haben (BMF-Schreiben vom 7.1.2004, BStBl. 2004 I S. 143Tz. 13);

  • Schulleiter und deren Stellvertretern mit eigener Unterrichtsverpflichtung und eigenem Dienstzimmer, wenn dieses nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts genutzt werden kann (Sächsisches FG vom 13.8.2014, 8 K 636/14 ; BFH-Urteil vom 9.12.2003, VI R 150/01, BFH/NV 2004 S. 412);

  • Angestellte, die umfangreiche Büroarbeiten zu Hause außerhalb der üblichen Bürozeiten erledigen, weil ihr Arbeitsplatz in der Firma hierfür nicht verfügbar ist (BFH-Urteil vom 7.8.2003, VI R 162/00, BStBl. 2004 II S. 83).

    Steht dagegen der Büroarbeitsplatz auch für eine betrieblich gewünschte Fortbildung zur Verfügung (z.B. Sprachkurs), sind die Kosten des zur Fortbildung genutzten häuslichen Arbeitszimmers nicht absetzbar. Das gilt auch, wenn der EDV-gestützte Kurs nicht auf dem Firmencomputer installiert werden darf (BFH-Urteil vom 5.10.2011, VI R 91/10, BStBl. 2012 II S. 127);

  • EDV-Betreuer, die zu Hause außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit Bereitschaftsdienst leisten, weil ihr Büroarbeitsplatz hierfür nicht verfügbar ist (BFH-Urteil vom 7.8.2003, VI R 41/98, BStBl. 2004 II S. 80);

  • Außendienstmitarbeiter ohne Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber;

  • Orchestermusiker, die im Konzertsaal nicht üben können und sich daher einen häuslichen Übungsraum eingerichtet haben (FG Baden-Württemberg vom 6.4.2011, 4 K 5121/09, EFG 2011 S. 1416; BMF-Schreiben vom 7.1.2004, BStBl. 2004 I S. 143Tz. 12);

  • Betriebsprüfer, die bei ihrem Arbeitgeber nur einen Poolarbeitsplatz nutzen können, der infolge der Mitbenutzung durch andere Mitarbeiter nicht ständig verfügbar ist (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 37/13, BStBl. 2014 II S. 570);

  • Arbeitnehmer, die aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zeitweise am heimischen Telearbeitsplatz arbeiten, allerdings zeitlich in der Woche nicht mehr als am Arbeitsplatz in der Firma (Verfügung der OFD Münster vom 21.3.2013, DB 2013 S. 670). Der BFH hat jedoch entschieden, dass ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn an den Heimarbeitstagen auch in der Firma gearbeitet werden könnte (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12, BStBl. 2014 II S. 568). Bei halbtägiger Telearbeit von zu Hause wegen Kinderbetreuung durch eine alleinerziehende Mutter trotz verfügbaren Büroarbeitsplatz ist daher kein Kostenabzug für das Arbeitszimmer möglich (FG Rheinland-Pfalz vom 11.8.2015, 3 K 1544/13 ).

  • Kein anderer Arbeitsplatz liegt ferner vor, wenn ein in der Firma vorhandener Raum zwar mit Tisch und Stuhl, nicht aber mit der für die Arbeit nötigen Büroausstattung wie Computer, Internetanschluss oder Fachliteratur ausgestattet ist (Niedersächsisches FG vom 14.5.2013, 13 K 230/11 ). Das Gleiche gilt, wenn ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Arbeitsplatz zugewiesener Raum wegen Renovierungsbedürftigkeit gar nicht genutzt werden kann (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 11/12, BStBl. 2014 II S. 674) oder wenn die zulässigen Grenzwerte für Lärmbelästungen etwa durch eine Bahntrasse überschritten werden und auch die Größe des Raumes nicht den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entspricht (BFH-Urteil vom 6.11.2014, VI R 4/14, BFH/NV 2015 S. 485).

Üben Sie nebeneinander mehrere berufliche und/oder betriebliche Tätigkeiten aus, muss für jede Tätigkeit geprüft werden, ob für diese kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – und das immer unabhängig von der anderen Tätigkeit. Die Arbeitszimmerkosten können Sie bis zum Höchstbetrag bei der Tätigkeit abziehen, für die das Arbeitszimmer genutzt wird.

Frau Daus schreibt als Finanzbeamtin nebenbei Artikel für Fachzeitschriften im häusliches Arbeitszimmer. Frau Daus kann die Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250,00 € als Betriebsausgaben bei ihrer selbstständigen Tätigkeit absetzen. Ob sie ihre Artikel auch an ihrem Arbeitsplatz im Finanzamt hätte schreiben können, spielt keine Rolle.

Auch wenn Ihnen für Ihre im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann der Kostenabzug vom Finanzamt mit der Behauptung abgelehnt werden, dass das Arbeitszimmer nach Art und Umfang Ihrer Tätigkeit für die Einkünfteerzielung gar nicht erforderlich sei. Dies zu hören bekommen insbesondere Vermieter, die nur eine oder zwei Eigentumswohnungen im Arbeitszimmer verwalten. Dazu ist derzeit eine Revision beim BFH anhängig (Az. VIII R 34/14). Das gleiche Argument wird gegen die Betreiber einer auf dem eigenen Hausdach installierten Fotovoltaikanlage verwendet, die damit gewerbliche Einkünfte erzielen (ofd-rheinland10.7.2012StEK EStG § 15 Nr. 444). Ein Finanzgericht hat hier zumindest die Hälfte der häuslichen Arbeitszimmerkosten bei Betrieb einer Fotovoltaikanlage bis maximal 1.250,00 € zum Betriebsausgabenabzug zugelassen (FG München vom 28.4.2011, 15 K 2575/10, EFG 2013 S. 496). Nun hat der BFH das letzte Wort (Az. der Revision: X R 1/13).

Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung

Die Kosten Ihres häuslichen Arbeitszimmers werden in voller Höhe steuerlich anerkannt, wenn es der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG). Als Tätigkeiten kommen alle infrage, die zu Einkünften führen (BFH-Beschluss vom 27.3.2009, VIII B 184/08, BFH/NV 2009 S. 1026). Diese Bedingung erfüllen etwa Heimarbeiter mit zum Beispiel Telearbeit, Telefontätigkeit oder Übersetzungen, die ausschließlich zu Hause arbeiten.

Üben Sie Ihren Beruf nicht nur im Arbeitszimmer, sondern auch teilweise außer Haus aus – z.B. als Außendienstmitarbeiter –, bildet das Arbeitszimmer nur dann Ihren Betätigungsmittelpunkt, wenn Sie dort die für Ihren Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichten (BMF-Schreiben vom 3.4.2007, BStBl. 2007 I S. 442Rdnr. 8).

Maßgeblich ist also der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt Ihrer beruflichen/betrieblichen Betätigung, während der zeitliche (quantitative) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nur ein Indiz für den Mittelpunkt ist. Daher kann das häusliche Arbeitszimmer selbst dann (noch) Mittelpunkt einer beruflichen Betätigung sein, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen. Ob Sie Ihre Einnahmen überwiegend im Arbeitszimmer oder im Außendienst erwirtschaften, spielt bei der Ermittlung des Mittelpunkts keine Rolle (BFH-Urteil vom 26.6.2003, IV R 9/03, BStBl. 2004 II S. 50).

Hier einige Beispiele für steuerlich anerkannte Arbeitszimmer von Arbeitnehmern als Mittelpunkt:

  • Bei Arbeitnehmern, die aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig werden, wenn die im Arbeitszimmer und der Firma ausgeübten Tätigkeiten qualitativ gleichwertig sind. Das ist etwa der Fall, wenn an zwei Tagen in der Woche in der Firma und an drei Tagen zu Hause gearbeitet wird. Es spielt keine Rolle, wenn an den Tagen der Heimarbeit in der Firma hätte gearbeitet werden können (Verfügung der OFD Münster vom 21.3.2013 , Az. Kurzinfo ESt 6/2013).

  • Bei einem Versicherungsmathematiker, der wöchentlich qualitativ gleichwertig an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers und an drei Tagen am häuslichen Telearbeitsplatz arbeitete (H 9.14 Telearbeitsplatz LStH 2015; BFH-Urteil vom 23.5.2006, VI R 21/03, BStBl. 2006 II S. 600).

  • Bei einem Gerichtsvollzieher (FG Nürnberg vom 26.10.2006, IV 83/2006 ).

  • Bei einem Ingenieur ohne Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt war, auch wenn er zur Kundenbetreuung im Außendienst tätig war (BFH-Urteil vom 13.11.2002, VI R 28/02, BStBl. 2004 II S. 59).

  • Bei einem Versicherungsangestellten, der für seine Kunden betriebliche Altersversorgungskonzepte zu Hause ausarbeitete (BFH-Urteil vom 29.4.2003, VI R 34/01, BFH/NV 2004 S. 319).

  • Bei einem Fachjournalisten (Hessisches FG vom 8.9.2004, 8 K 1112/00, EFG 2005 S. 518).

  • Bei einem Kfz-Sachverständigen (BFH-Urteil vom 21.2.2003, VI R 84/02, BFH/NV 2003 S. 1042).

In diesen Fällen z.B. wurde das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt anerkannt:

  • Bei Lehrern, da nach dem Gesamtbild der Verhältnisse für ihre Arbeit der Unterricht in der Schule prägend ist (BMF-Schreiben vom 3.4.2007, BStBl. 2007 I S. 442). Das gilt ebenso für Hochschullehrer (BFH-Urteil vom 27.10.2011, VI R 71/10, BStBl. 2012 II S. 234), auch während eines Forschungssemesters (BFH-Beschluss vom 16.6.2010, VI B 18/10, BFH/NV 2010 S. 1810) und für Ausbilder von Lehrern an einem Studienseminar (FG Köln vom 17.4.2013, 4 K 1778/10 ).

  • Bei Versicherungsmaklern, die ihre eigentliche Tätigkeit zu Hause nur vorbereiten und die wesentliche Leistung beim Kunden erbringen (FG Köln vom 26.6.2000, 10 K 965/00, EFG 2000 S. 1054).

  • Bei einem angestellten Handelsvertreter (FG München vom 15.11.2000, 10 K 3634/99, EFG 2001 S. 272).

  • Bei einem Unternehmensberater (BFH-Urteil vom 18.4.2012, X R 58/09, BFH/NV 2012 S. 1768).

  • Bei einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit externer Kanzlei (FG Düsseldorf vom 5.9.2012, 15 K 682/12 F, EFG 2012 S. 2270).

  • Bei einem Betriebsprüfer der Finanzverwaltung (FG Baden-Württemberg vom 21.1.2013, 9 K 2096/12, EFG 2013 S. 767).

  • Bei einem Berufsbetreuer (BFH-Beschluss vom 23.5.2013, VIII B 153/12, BFH/NV 2013 S. 1233),

  • Bei Ärzten, die im häuslichen Arbeitszimmer Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellen, ihre Patienten aber ausschließlich außerhalb des Arbeitszimmers untersuchen (BFH-Urteil vom 23.1.2003, IV R 71/00, BStBl. 2004 II S. 43). Bei Arbeitsmedizinern hängt die Beurteilung vom Einzelfall ab, da deren Tätigkeit nicht identisch mit der normaler Ärzte ist (BFH-Urteil vom 7.2.2013, VIII R 8/10, BFH/NV 2013 S. 1096).

Nutzen Sie Ihr Arbeitszimmer für eine Berufsausbildung, muss das Arbeitszimmer analog ebenfalls Mittelpunkt Ihrer Ausbildung sein (z.B. Fernstudium). Die geschätzten anteiligen Arbeitszimmerkosten sind dann als Sonderausgaben bis zu 6.000,00 € pro Jahr absetzbar (BMF-Schreiben vom 3.4.2007, BStBl. 2007 I S. 442Rdnr. 16).

Bei einer Berufsfortbildung während der Erwerbslosigkeit sind die Arbeitszimmerkosten nur insoweit abziehbar, wie sie es bei Ausübung der angestrebten künftigen Tätigkeit wären (BFH-Urteil vom 2.12.2005, VI R 63/03, BStBl. 2006 II S. 329).

Wenn Sie mehreren Tätigkeiten nachgehen

Gehen Sie mehreren beruflichen und betrieblichen Tätigkeiten nach, lassen sich drei Fallgruppen unterscheiden (BMF-Schreiben vom 3.4.2007, BStBl. 2007 I S. 442Rdnr. 11):

  • Sind bei allen Tätigkeiten jeweils die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten wesentlich und prägend (qualitativer Schwerpunkt), so liegt dort auch der Mittelpunkt Ihrer Gesamttätigkeit.

  • Bilden hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten jeweils den qualitativen Schwerpunkt oder lässt sich Ihren einzelnen Tätigkeiten kein qualitativer Schwerpunkt zuordnen, kann das häusliche Arbeitszimmer nicht durch die Summe der in ihm verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt werden.

  • Bildet das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzeltätigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf Ihre übrigen Tätigkeiten, so ist zu gewichten, ob die Gesamttätigkeit gleichwohl einen einzelnen qualitativen Schwerpunkt hat und ob dieser im Arbeitszimmer liegt.

Dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit kommt dabei das größte Gewicht zu (BFH-Urteil vom 16.12.2004, IV R 19/03, BStBl. 2005 II S. 212). Liegt keine Vollzeitbeschäftigung vor, muss die Bestimmung der Haupttätigkeit anhand des den einzelnen Betätigungen nach der Verkehrsauffassung zukommenden Gewichts, der Höhe der jeweils erzielten Einnahmen sowie des auf die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwands erfolgen.

Ein Selbstständiger war im häuslichen Arbeitszimmer als Dialogbuchautor, Synchronsprecher und Synchronregisseur tätig. Im konkreten Fall lag der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit außerhalb seines häuslichen Arbeitszimmers, weshalb dessen Kosten nicht in voller Höhe, sondern nur bis zu 1.250,00 € absetzbar waren (FG Berlin-Brandenburg vom 29.8.2013, 4 K 4262/10, EFG 2014 S. 25).

Bei Rentnern und Pensionären, die im Ruhestand im Arbeitszimmer einer häuslichen Nebenbeschäftigung nachgehen (z.B. beratende Tätigkeit, Hausverwaltung), liegt der Mittelpunkt der Nebentätigkeit bzw. einer nicht nur geringfügigen Vermögensverwaltung im häuslichen Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 11.11.2014, VIII R 3/12, BStBl. 2015 II S. 382). Damit sind die Renten und Pensionen nicht bei der Prüfung zu berücksichtigen, welche Einkunftserzielung ihren Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer hat. Denn dafür sind nur Einkünfte aus Tätigkeiten relevant, die im Jahr der Arbeitszimmernutzung ausgeübt wurden, nicht Einkünfte aus früheren Tätigkeiten, für die das Arbeitszimmer nicht erforderlich ist, so der BFH.

Ist Ihr Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung und erzielen Sie mit der Arbeit im Arbeitszimmer unterschiedliche Einkünfte, müssen Sie die Arbeitszimmerkosten auf die einzelnen Einkunftsarten aufteilen. Aufzuteilen ist nach dem Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers für die einzelnen Tätigkeiten. Ob im Schätzwege eine pauschale Aufteilung der Kosten möglich ist (etwa 50 % als Betriebsausgaben und 50 % als Werbungskosten), muss der BFH noch entscheiden (Az. VIII R 52/13).

Was ist ein Arbeitszimmer?

Ein Arbeitszimmer ist ein Arbeitsraum, in dem aus beruflichen Gründen vorwiegend gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische bzw. -organisatorische Arbeiten erledigt werden und das typischerweise wie ein Büro eingerichtet ist (BMF-Schreiben vom 3.4.2007, BStBl. 2007 I S. 442). Ist der beruflich genutzte Raum kein Arbeitszimmer, sind die Kosten immer voll absetzbar (BFH-Urteil vom 26.3.2009, VI R 15/07, BStBl. 2009 II S. 598).

Hier einige Beispiele, wann ein Arbeitszimmer vorliegt und wann nicht:

  • Ein im Souterrain eines Einfamilienhauses büromäßig eingerichteter Raum zur Anfertigung von ärztlichen Gutachten ohne Patientenbesuche ist ein Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 23.1.2003, IV R 71/00, BFH/NV 2003 S. 859).

  • Die häusliche Beratungsstelle eines Angestellten, der nebenberuflich bei einem Lohnsteuerhilfeverein arbeitet, ist i.d.R. ein Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 23.9.1999, VI R 74/98, BStBl. 2000 II S. 7).

  • Dagegen ist eine Betriebsstätte mit häufigem Kundenverkehr (z.B. Steuerberaterkanzlei, Arztpraxis) kein Arbeitszimmer.

  • Ein als Telearbeitsplatz büromäßig eingerichteter Raum kann dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12, BStBl. 2014 II S. 568).

  • Das Übungszimmer eines Berufsmusikers ist ein Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 10.10.2012, VIII R 44/10, DStR 2013 S. 296). Dazu ist noch eine Revision beim BFH anhängig (Az. VIII R 8/13).

  • Ein Lagerraum, in dem z.B. Waren oder Werbematerial aufbewahrt werden, ist kein Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 19.3.2003, VI R 40/01, BFH/NV 2003 S. 1163). Das gilt auch, wenn der Raum im häuslichen Bereich liegt (BFH-Urteil vom 26.3.2009, VI R 15/07, BStBl. 2009 II S. 598).

  • Ein separater Archivraum ist nicht mit einer Werkstatt oder Lagerräumen vergleichbar und daher als Arbeitszimmer zu werten (BFH-Beschluss vom 19.8.2005, VI B 39/05, BFH/NV 2005 S. 2007).

  • Nutzen Sie einen Raum zugleich als Büroarbeitsplatz und als Warenlager, gilt er insgesamt als Arbeitszimmer, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse seine Ausstattung und Funktion als Lager hinter derjenigen als Büro zurücktritt (BFH-Urteil vom 22.11.2006, X R 1/05, BFH/NV 2007 S. 816).

Werden mehrere nebeneinanderliegende Räume arbeitszimmermäßig genutzt, bilden sie eine Einheit und gelten als ein einziges Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 9.11.2006, IV R 2/06, BFH/NV 2007 S. 677).

Wann ist ein Arbeitszimmer häuslich?

Häuslich ist Ihr Arbeitszimmer, wenn es eine bauliche Einheit mit Ihrem Wohnteil bildet, also in Ihrer Wohnung liegt (BMF-Schreiben vom 3.4.2007, BStBl. 2007 I S. 442Rdnr. 3). Häuslichkeit liegt aber auch vor, wenn sich das Arbeitszimmer außerhalb Ihrer Wohnung in einem zur Wohnung gehörenden Zubehörraum befindet (Abstell-, Keller- oder Speicherraum) und damit noch zu Ihrer häuslichen Sphäre gehört. Ohne Bedeutung ist, ob Sie die Wohnung, zu der das Arbeitszimmer gehört, gemietet oder zu Eigentum erworben haben.

Da ein Einfamilienhaus ein Haus mit nur einer Wohnung ist, wird ein Arbeitszimmer im selbst genutzten Einfamilienhaus immer als zum Wohnbereich gehörend, somit als häuslich angesehen. Daher ist auch ein im Keller (BFH-Urteil vom 19.9.2002, VI R 70/01, BStBl. 2003 II S. 139) oder im Dachgeschoss (Mansardenwohnung) gelegenes Arbeitszimmer immer häuslich (BFH-Urteil vom 26.2.2003, VI R 156/01, BStBl. 2004 II S. 75), ebenso ein Archivraum (FG Brandenburg vom 29.4.2008, 6 K 1567/04, EFG 2008 S. 1356; BFH-Beschluss vom 15.3.2005, VI B 89/04, BFH/NV 2005 S. 1292).

Ein Arbeitszimmer in einem ausschließlich selbst genutzten Zweifamilienhaus ist auch dann häuslich, wenn es sich im OG befindet und von der Wohnung im EG nicht direkt, sondern nur über einen separaten Treppenaufgang erreicht werden kann (BFH-Urteil vom 15.1.2013, VIII R 7/10, BStBl. 2013 II S. 374). Befindet sich dagegen das Zimmer in einem teilweise vermieteten Zweifamilienhaus und wird der separate Hauseingang auch von den Mietern genutzt, ist es außerhäuslich (BFH-Urteil vom 20.6.2012, IX R 56/10, BFH/NV 2012 S. 1776).

Wohnen Sie in einem Mehrfamilienhaus und befindet sich Ihr Arbeitszimmer außerhalb Ihrer eigenen Wohnung, ist die räumliche Nähe zur Wohnung Indiz für die Einbeziehung in die häusliche Sphäre:

  • So ist ein Arbeitszimmer in einem zur eigenen Mietwohnung gehörenden Zubehörraum im Keller des gleichen Haus häuslich (BFH-Urteil vom 26.2.2003, VI R 130/01, BStBl. 2004 II S. 74). Dagegen wird ein gesondert angemieteter Kellerraum nicht mehr als häuslich angesehen, da er kein Zubehörraum zur Wohnung ist, zu ihr also nicht gehört.

  • Ebenso gilt eine im gleichen Haus als Arbeitszimmer angemietete Zweitwohnung als häuslich, wenn sie an die Privatwohnung unmittelbar angrenzt (BFH-Urteil vom 26.2.2003, VI R 124/01, BStBl. 2004 II S. 69) bzw. ihr auf derselben Etage gegenüberliegt (BFH-Urteil vom 26.2.2003, VI R 125/01, BStBl. 2004 II S. 72).

Ein Arbeitszimmer ist auch häuslich, wenn es sich in einem Anbau zu Ihrem Wohnhaus befindet und nur über einen separaten Eingang vom Garten aus betreten werden kann, der von der Straße aus nicht zugänglich ist (BFH-Urteil vom 13.11.2002, VI R 164/00, BStBl. 2003 II S. 350). Das Gleiche gilt, wenn es sich in einem Garagengebäude auf demselben Grundstück wie das selbst genutzte Einfamilienhaus befindet und vom Privatbereich aus zugänglich ist (BFH-Beschluss vom 23.5.2013, VIII B 153/12, BFH/NV 2013 S. 1233).

Es handelt sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer

Bei einem Arbeitszimmer, das sich außer Haus befindet, prüft das Finanzamt nicht, ob sich dort der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Betätigung befindet. Es genügt für den unbeschränkten Kostenabzug, dass Sie das externe Büro so gut wie ausschließlich beruflich nutzen.

Außerhäuslich ist Ihr Arbeitszimmer, wenn es seiner Lage nach nicht in Ihre häusliche Sphäre eingebunden ist, insbesondere keine bauliche Einheit mit Ihrem Wohnteil bildet (BFH-Urteil vom 19.9.2002, VI R 70/01, BStBl. 2003 II S. 139). Als außerhäusliches Arbeitszimmer können anerkannt werden:

  • Ein im Keller eines Mehrfamilienhauses befindliches Arbeitszimmer, das nicht zu Ihrer Privatwohnung gehört, sondern von Ihnen zusätzlich angemietet wurde (BFH-Urteil vom 26.2.2003, VI R 160/99, BStBl. 2003 II S. 515).

  • Eine durch eine vermietete Wohnung vom Wohnbereich getrennte, als Arbeitszimmer genutzte Wohnung im gleichen Mehrfamilienhaus (BFH-Urteil vom 10.6.2008, VIII R 52/07, HFR 2009 S. 456; BFH-Urteil vom 18.8.2005, VI R 39/04, BStBl. 2006 II S. 428).

  • Ein in einem anderen Haus angemietetes Arbeitszimmer (FG München vom 16.8.1995, 1 K 3831/91, EFG 1996 S. 220; BFH-Urteil vom 28.8.1991, VI R 163/87, BFH/NV 1992 S. 166). Gehört das Haus nahen Angehörigen von Ihnen, vermutet das Finanzamt oft eine Anmietung nur zum Schein oder eine familiäre Mitveranlassung (FG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2001, 6 K 1024/00, EFG 2002 S. 250).

  • Eine Versicherungsagentur mit zwei Büroräumen im eigenen Einfamilienhaus ist wegen der dort arbeitenden Angestellten und des erheblichen Publikumsverkehrs kein häusliches Arbeitszimmer (Niedersächsisches FG vom 4.3.2003, 3 K 10594/01, EFG 2004 S. 1198).

Das Arbeitszimmer wird von mehreren Personen genutzt

Arbeiten mehrere Mieter oder Miteigentümer einer Immobilie im häuslichen Arbeitszimmer zusammen, um gemeinschaftliche Einkünfte zu erzielen, sind die Arbeitszimmerkosten (vor allem Miete bzw. Abschreibung) nach den Miet- bzw. Eigentumsanteilen auf die Nutzer zu verteilen und dann entweder voll (wenn Arbeitszimmer der Mittelpunkt ist) oder nur bis zum anteiligen Höchstbetrag von 1.250,00 € abziehbar (BMF-Schreiben vom 2.3.2011, BStBl. 2011 I S. 195Rz. 21).

Ein Lehrer-Ehepaar nutzt gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte. Dessen Gesamtkosten betragen 4.000,00 €. Jeder Ehegatte hat 2.000,00 € Arbeitszimmerkosten, kann aber maximal nur 625,00 € als Werbungskosten absetzen (50 % des Höchstbetrags von 1.250,00 €). Der Höchstbetrag ist also objekt- und nicht personenbezogen (FG Baden-Württemberg vom 12.7.2012, 3 K 447/12, EFG 2012 S. 1997; Az. der Revision VI R 53/12).

Nutzen mehrere Personen das gleiche häusliche Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte, ist eine zeitanteilige Aufteilung vorzunehmen, wobei der Höchstbetrag von 1.250,00 € dann auch nur zeitanteilig genutzt werden kann (BMF-Schreiben vom 2.3.2011, BStBl. 2011 I S. 195Rz. 21). Hierzu ist eine Revision beim BFH anhängig, in der auch über die Objekt- oder Personenbezogenheit des Höchstbetrags zu entscheiden ist (Az. VI R 86/13).

Nutzen Sie das häusliche Arbeitszimmer, ohne (Mit-)Eigentümer oder (Mit-)Mieter des Hauses bzw. der Wohnung zu sein, ist der Abzug von Arbeitszimmerkosten für Sie grundsätzlich nicht möglich. Denn die Arbeitszimmerkosten fallen nicht bei Ihnen, sondern bei einem Dritten an, nämlich dem Eigentümer oder Mieter. Es liegt dann bei Ihnen sog. Drittaufwand vor, der grundsätzlich nur bei dem Dritten abziehbar ist (BFH-Beschluss vom 23.8.1999, GrS 2/97, BStBl. 1999 II S. 782, unter C IV, V). Ausnahmefälle siehe H 4.7 Drittaufwand EStH 2012.

Wenn das Arbeitszimmer nicht ganzjährig genutzt wird

Nutzen Sie Ihr Arbeitszimmer nicht ganzjährig – zum Beispiel wegen Einrichtung oder Aufgabe im Laufe des Jahres oder beruflicher Nutzung nur für einige Monate – oder erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug nur für einen Teil des Jahres, können Sie Ihre Arbeitszimmerkosten nur zeitanteilig steuerlich absetzen. Angebrochene Monate dürfen Sie voll aufrunden.

Den Höchstbetrag von 1.250,00 € darf das Finanzamt nicht zeitanteilig kürzen, auch wenn Ihnen nur einige Monate im Jahr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (BMF-Schreiben vom 2.3.2011, BStBl. 2011 I S. 195Rz. 22).

Mehrere Tätigkeiten oder mehrere Arbeitszimmer

Nutzen Sie das Arbeitszimmer gleichzeitig für mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten bzw. Einkunftsarten, müssen Sie die Arbeitszimmerkosten und ggf. den Höchstbetrag von 1.250,00 € entsprechend dem zeitlichen Nutzungsverhältnis auf die Tätigkeiten aufteilen, auch wenn der Kostenanteil bei einer der Tätigkeiten nicht abziehbar ist (BMF-Schreiben vom 2.3.2011, BStBl. 2011 I S. 195Rz. 19 f.). Den Höchstbetrag gibt es nämlich nicht für jede im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit mit Einkünften, also nicht mehrfach (BFH-Urteil vom 16.7.2014, X R 49/11, BFH/NV 2015 S. 177).

Erfüllen Sie in einem Jahr zwei Abzugsvoraussetzungen nacheinander, z.B. steht erst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und dann ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Betätigung, werden die Arbeitszimmerkosten gesondert für beide Zeiträume ermittelt. Diese sind dann für den einen Zeitraum begrenzt bis 1.250,00 € und für den anderen in unbegrenzter Höhe absetzbar.

Unterhalten Sie parallel zwei Arbeitszimmer in zwei verschiedenen Haushalten (zwei Wohnsitze), so ist der Höchstbetrag von 1.250,00 € nur einmal im Kalenderjahr absetzbar (FG Rheinland-Pfalz vom 25.2.2015, 2 K 1595/13, EFG 2015 S. 1076). Nun muss der BFH in der Revision klären, ob der Höchstbetrag objekt- oder personenbezogen ist (Az. VIII R 15/15).

Wie muss das Arbeitszimmer beschaffen sein?

So gut wie ausschließliche berufliche Nutzung

Nach bisheriger Rechtslage muss das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden, um einen Werbungskostenabzug zu erhalten. Berufliche Nutzung bedeutet, dass Sie Ihr Arbeitszimmer zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte aller Art nutzen, nicht aber für ein Hobby oder sonstige private Zwecke (z.B. Kinderspielzimmer, zur Erstellung der eigenen Steuererklärung). Die berufliche Nutzung muss also nach Auffassung der Finanzverwaltung mindestens 90 % der Gesamtnutzung betragen (BMF-Schreiben vom 2.3.2011, BStBl. 2011 I S. 195Rz. 3).

Herr Dorn ist Angestellter mit einem Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer, in dem er an 5 Wochentagen insgesamt 30 Stunden pro Woche arbeitet. An den Wochenenden geht er im Arbeitszimmer seinen Hobbys nach. Dafür fallen pro Woche 10 Stunden an. Das Arbeitszimmer wird somit an 40 Stunden pro Woche genutzt, davon allerdings nur zu 75 % beruflich (30/40 Stunden) und zu 25 % privat. Erfährt das Finanzamt davon, wird es den Werbungskostenabzug gänzlich ablehnen, obwohl das Arbeitszimmer für Herrn Dorn der Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung ist.

Bei einer nicht nur unerheblichen privaten Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmer (mindestens 10 % der gesamten Nutzungszeit) liegen gemischte Kosten vor, die nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mit dem beruflichen Zeitanteil als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen. Doch zwei Finanzgerichte haben genau dies zugelassen:

  • FG Köln vom 15.5.2013, 4 K 1384/10 ; Az. der Revision IX R 20/13. Hier nutzte der Steuerpflichtige sein Arbeitszimmer zu 30 % privat, nämlich für eine als Liebhaberei eingestufte freiberufliche Tätigkeit.

  • Niedersächsisches FG vom 24.4.2012, 8 K 254/11, EFG 2012 S. 2100; Az. der Revision IX R 23/12. Hier nutzte der Steuerpflichtige sein Arbeitszimmer nur zu 60 % beruflich. Hier hat der BFH den Fall dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der von den unterlegenen Finanzämtern eingelegten Revisionen sollten betroffene Steuerpflichtige Einspruch gegen die Nichtanerkennung ihrer beruflichen Arbeitszimmerkosten bei gemischter Nutzung einlegen.

Abtrennung von den übrigen Wohnräumen

Das Arbeitszimmer muss nach bisheriger Rechtslage ein oder mehrere separate Räume umfassen, die abgeschlossen, also von den übrigen Wohnräumen durch eine Tür abgetrennt sind. Deshalb wird von der Finanzverwaltung bisher weder eine Arbeitsecke im privat genutzten Wohnzimmer noch ein durch einen Raumteiler abgetrennter Wohnbereich noch eine offene Galerie als Arbeitszimmer anerkannt. Dagegen sind mehrere Revisionen beim BFH anhängig (Az. VIII R 10/12, X R 32/11, VIII R 22/14). Steuerschädlich ist es auch, wenn das Arbeitszimmer ein Durchgangszimmer zu allen übrigen Räumen der Wohnung ist. Wird lediglich das Schlafzimmer erreicht, ist dies unschädlich (BFH-Urteil vom 19.8.1988, VI R 69/85, BStBl. 1988 II S. 1000).

Doch auch hierzu gibt es ein anderslautendes Finanzgerichtsurteil, gemäß dem bei einer durch ein Regal abgetrennten Büroecke im Wohnzimmer mangels eines anderen Aufteilungsmaßstabs die Hälfte der Raumkosten anerkannt wurden. Das Finanzgericht wandte hier die BFH-Rechtsprechung zu Auslandssprachreisen an (FG Köln vom 19.5.2011, 10 K 4126/09, DStR 2011 S. 1360; Az. der Revision X R 32/11). Betroffene sollten also Einspruch einlegen.

Einrichtung wie ein Arbeitsraum

Das Arbeitszimmer muss wie ein Arbeitsraum eingerichtet sein, also beruflich genutzte Gegenstände (Arbeitsmittel) wie Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Bücherschrank, Computer, Computertisch u.Ä. enthalten. Eine Liege zum Studium von beruflichen Unterlagen im Liegen schadet nicht (BFH-Urteil vom 16.2.1990, VI R 144/86, BFH/NV 1990 S. 763; BFH-Urteil vom 28.9.1990, VI R 111/87, BFH/NV 1991 S. 298). Befinden sich auch Gegenstände des privaten Bereichs im Arbeitszimmer, wie Hometrainer, Fernsehgerät, einziger Telefonapparat oder Bett, gilt dies als private Mitbenutzung des Raumes.

Ausreichend große Wohnung

Eine Obergrenze für die Arbeitszimmergröße gibt es nicht. Trotz des Arbeitszimmers muss aber noch genügend Wohnraum für Sie und Ihre Familie verbleiben, sonst unterstellt das Finanzamt die private Mitbenutzung des Arbeitszimmers.

Bei Alleinstehenden wird ein Arbeitszimmer in einer 2-Zimmer-Wohnung im Allgemeinen anerkannt, zum Beispiel 12 m2 bei einer 42 m2 großen Wohnung (BFH-Urteil vom 10.4.1987, VI R 94/86, BStBl. 1987 II S. 500), nicht aber der größere Raum einer Zweizimmerwohnung, in dem noch eine Küchenzeile eingebaut ist (FG Rheinland-Pfalz vom 25.8.2010, 2 K 2331/09, EFG 2011 S. 1961; Az. der Revision III R 62/11).

Nicht beanstandet wurde bei einem kinderlosen Ehepaar ein Arbeitszimmer von 16 m2 in einer 70 m2 großen Wohnung (BFH-Urteil vom 30.3.1989, IV R 45/87, BStBl. 1989 II S. 509) und bei einem Ehepaar mit einem Kind ein Arbeitszimmer von 35 m2 in einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 155 m2 (BFH-Urteil vom 26.4.1985, VI R 68/82, BStBl. 1985 II S. 467). Dagegen ist bei einem Ehepaar mit zwei Kindern die Anerkennung eines Arbeitsraumes in einer 3-Zimmer-Wohnung wohl ausgeschlossen.

Was alles zu den Arbeitszimmerkosten gehört

Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Aufwandsentschädigung für Ihr häusliches Arbeitszimmer, ist diese nur steuerfrei, wenn Sie Ihre um die Erstattung geminderten Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten absetzen können. Sonst liegt in Höhe der Erstattung steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der Ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhöht (BFH-Urteil vom 29.11.2006, VI R 3/04, BFH/NV 2007 S. 340).

Kosten des Arbeitszimmers selbst

Voll absetzbar sind Ihre Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers. Dazu gehören insbesondere Tapeten, Vorhänge, Gardinenleisten, Einbauschrank, Deckenbeleuchtung, Ofen, Teppichboden. Lose Teppiche bis 500,00 €/ m2 sind bei Anschaffung ab 1.1.2001 über acht Jahre abzuschreiben, teurere über 15 Jahre. Beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch, Bücherschrank oder Computertisch gehören nicht zur Ausstattung des Arbeitszimmers, sondern sind berufliche Arbeitsmittel. Gegenstände zur Ausschmückung des Arbeitszimmers wie Bilder, Poster, Skulpturen, Antiquitäten, Blumen oder Vasen sind nicht absetzbar – außer bei regelmäßigem Besucherempfang.

Kosten für Renovierungsarbeiten und Schönheitsreparaturen im Arbeitszimmer gehören zu den Arbeitszimmerkosten. Ansetzen können Sie auch Reinigungskosten für das Arbeitszimmer. Wenn Sie keine Putzfrau haben, setzen Sie in Ihrer Kostenaufstellung stets einen Pauschbetrag für Reinigungsmittel an, z.B. mindestens 60,00 € pro Jahr (vgl. FG Münster vom 26.3.1998, 1 K 895/98 E, EFG 1998 S. 1000: 10,00 DM pro Monat).

Kosten der Wohnung bzw. des Hauses

Die Kosten Ihrer Wohnung bzw. Ihres Hauses, in dem sich Ihr häusliches Arbeitszimmer befindet, zählen in Höhe des Anteils der Arbeitszimmerfläche an der Gesamtwohnfläche der Wohnung/des Hauses zu den Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer. Wurde die Gesamtwohnfläche bis zum 31.12.2003 nach den §§ 42–44 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) berechnet, bleibt es auch dabei. Haben Sie aber nach dem 31.12.2003 gebaut oder bauliche Änderungen in Ihrer Wohnung/Ihrem Haus durchgeführt, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, gilt die neue Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25.11.2003 (BGBl. 2003 I S. 2346).

Zur Gesamtwohnfläche zählen grundsätzlich nicht die Grundflächen von Zubehörräumen (z.B. Keller, Abstellraum, Waschküche). Sofern ein Zubehörraum aber baurechtlich zum dauernden Aufenthalt von Personen geeignet ist – also mit entsprechenden Lichtschächten versehene Fenster hat und an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen ist –, ist es kein Neben-, sondern ein Hauptraum und seine Fläche zählt bei der Gesamtwohnfläche mit. Das ist von Vorteil, wenn sich Ihr Arbeitszimmer im Keller in einem solchen Raum befindet (BFH-Urteil vom 11.11.2014, VIII R 3/12, BStBl. 2015 II S. 382).

Ob auch Kosten für weitere Flächen wie Flur, Küche und Bad anteilig auf das Arbeitszimmer umgelegt werden können, ist Gegenstand mehrerer Revisionen beim BFH (Az. X R 26/13, VIII R 10/12, VIII R 16/15).

Die Ermittlung des Arbeitszimmeranteils

So ermitteln Sie den Arbeitszimmeranteil

Fläche des Arbeitszimmers × 100/Gesamtwohnfläche der Wohnung bzw. des Hauses

Befindet sich das Arbeitszimmer in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus, das Ihnen gehört und in dem Sie eine Wohnung selbst nutzen und die andere vermieten, müssen Sie die gesamte Wohnfläche des Hauses ermitteln und daraus den Arbeitszimmeranteil berechnen. Nur so können zum Beispiel die Kosten einer Dachreparatur sachgerecht auf das Arbeitszimmer aufgeteilt werden.

Wird nachträglich ein Arbeitszimmer geschaffen, zum Beispiel im Keller oder im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss, verliert der bisherige Raum seine Funktion als Nebenraum und muss – sofern er den baurechtlichen Vorschriften für Wohnraum entspricht – zukünftig als Wohnfläche erfasst werden.

Nutzen Sie zusätzlich zu Ihrem Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung einen nicht zum dauernden Aufenthalt geeigneten Nebenraum im Keller oder Dachgeschoss als Archiv oder Lagerraum für Ihre beruflichen Belange, haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie teilen nach der Wohnfläche auf und berücksichtigen nur die Fläche des Arbeitszimmers (also ohne Archiv-/Lagerraum). Oder Sie teilen nach der Nutzfläche auf. Dann dürfen Sie zwar die Fläche des Arbeitszimmers zzgl. der Fläche des Archiv-/Lagerraums ansetzen, müssen diese Fläche aber ins Verhältnis setzen zur gesamten Nutzfläche des Hauses (= Gesamtwohnfläche + Grundfläche aller Nebenräume im Keller etc.).

Das betrifft Mieter mit Arbeitszimmer

Liegt Ihr Arbeitszimmer in Ihrer Mietwohnung oder Ihrem gemieteten Haus, dürfen Sie von der gezahlten Miete den Arbeitszimmeranteil als Werbungskosten ansetzen. Gleiches gilt für sämtliche zusätzlich gezahlten Mietnebenkosten (Strom- und Heizkosten, Wasser- und Abwasserkosten, Müllabfuhrgebühren, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen usw.). Den Mietanteil für die Garage erkennen allerdings manche Finanzämter nicht an. Beiträge zu einer Hausratversicherung sind mit dem Arbeitszimmeranteil abziehbar, wenn diese die Einrichtungsgegenstände und Arbeitsmittel im Arbeitszimmer mitversichert.

Voll abziehbar sind die Mietzahlungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Haben Sie aber das Arbeitszimmer von einem Angehörigen gemietet und wird der Mietvertrag steuerlich nicht anerkannt, dürfen Sie auch die Miete nicht absetzen (BFH-Urteil vom 28.8.1991, VI R 163/87, BFH/NV 1992 S. 166).

Aufwendungen für Schönheitsreparaturen sind nicht abziehbar, wenn sie für reine Wohnräume anfallen, etwa Wohnzimmer, Küche und Bad (FG Münster vom 26.3.1998, 1 K 895/98 E, EFG 1998 S. 1000). Für Allgemeinflächen jedoch, wie Flur oder Treppenhaus, sind die Renovierungskosten anteilig dem Arbeitszimmer zurechenbar (FG Saarland vom 3.12.1991, 1 K 297/91 ).

Ebenfalls mit dem Arbeitszimmeranteil abziehbar können noch weitere Ausgaben für die Wohnung sein, z.B. für einen neuen Briefkasten oder für Beratungs- und Prozesskosten z.B. bei einem Mietrechtsstreit, nicht aber die anteilige Kaution, da es sich hierbei nicht um eine endgültige Ausgabe handelt.

Das betrifft Eigentümer mit Arbeitszimmer

Sie dürfen sämtliche Betriebskosten Ihres Hauses bzw. Ihrer Wohnung mit dem Arbeitszimmeranteil als Werbungskosten absetzen, z.B. Kosten für Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Grundrechtsschutzversicherung. Beiträge zur Instandhaltungsrücklage bei einer Eigentumswohnung sind allerdings nicht abziehbar (BFH-Urteil vom 26.1.1988, IX R 119/83, BStBl. 1988 II S. 577).

Zahlen Sie als Immobilieneigentümer Schuldzinsen und sonstige Finanzierungskosten (z.B. Disagio) für Kredite, die zum Kauf, Bau, Aus-, An- oder Umbau, zur Aufstockung usw. oder zur Instandhaltung und Modernisierung der Immobilie aufgenommen wurden, können Sie in Höhe des Arbeitszimmeranteils die Schuldzinsen als Werbungskosten absetzen. Gezahlte Erbbauzinsen ebenfalls anteilig abziehbar.

Aufwendungen zur Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung Ihres Hauses können Sie grundsätzlich als Erhaltungsaufwand im Jahr der Bezahlung mit dem Arbeitszimmeranteil sofort als Werbungskosten abziehen. Das sind zum Beispiel die Reparatur oder Erneuerung von Dach, Außenfassade, Haustür, Heizung, Fenster (BFH-Urteil vom 18.10.1983, VI R 68/83, BStBl. 1984 II S. 112) sowie der Allgemeinbereiche wie Flur, Diele und Treppenhaus (FG Saarland vom 3.12.1991, 1 K 297/91 ).

Aufwendungen für die Neuanlage des Gartens zählen nicht anteilig zu den Arbeitszimmerkosten, außer bei durch eine Hausreparatur verursachten Gartenschäden (BFH-Beschluss vom 14.3.2008, IX B 183/07, BFH/NV 2008 S. 1146).

Bei einem Arbeitszimmer im selbst genutzten Objekt können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Hauses/der Wohnung, die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen, über die Gebäudenutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Kosten für die nachträgliche Errichtung des Arbeitszimmers, etwa im Keller oder Dachgeschoss des eigenen Hauses, sind sofort in voller Höhe absetzbar, wenn der Rechnungsbetrag ohne MwSt. 4.000,00 € nicht übersteigt (R 21.1 Abs. 2 EStR 2012). Sind die Kosten höher, liegt nachträglicher Herstellungsaufwand vor, der den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Hauses hinzuzurechnen ist und nur flächenanteilig über die Abschreibung abziehbar ist.

Folgende Abschreibungsmöglichkeiten gibt es für Ihr Arbeitszimmer:

  • Die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG: Die niedrige lineare Abschreibung (AfA-Satz 2 % bzw. bei Fertigstellung vor dem 1.1.1925 2,5 %) setzen Sie immer dann an, wenn keine höhere Abschreibung möglich ist.

  • Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG: Wer vor dem 1.1.1995 als Bauherr seinen Bauantrag gestellt oder als Käufer eines Neubaus bzw. einer Neubauwohnung den Kaufvertrag abgeschlossen hat, kann für sein Arbeitszimmer noch die degressive Abschreibung in Anspruch nehmen (AfA-Satz 8 Jahre × 5 %, 6 J. × 2,5 %, 36 J. × 1,25 %).

  • Die Restwertabschreibung nach § 7b EStG: Häuser und Eigentumswohnungen in den alten Bundesländern, die vor dem 1.1.1987 angeschafft oder fertiggestellt worden waren, wurden nach dem alten § 7b EStG gefördert. Der achtjährige Begünstigungszeitraum ist Ende 1993 endgültig ausgelaufen. Doch für das Arbeitszimmer können Sie weiterhin die sog. Restwertabschreibung nach § 7b Abs. 1 EStG geltend machen (AfA-Satz 2,5 %).

  • Die erhöhte Abschreibung nach §§ 7h, 7i EStG: Liegt Ihr Gebäude in einem Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich oder steht Ihr Haus unter Denkmalschutz, können Sie für Ihre Baumaßnahmen (die zu Herstellungsaufwand führen) in Höhe des Arbeitszimmeranteils die erhöhte Abschreibung nach § 7h EStG oder § 7i EStG in Anspruch nehmen (AfA-Satz 10 Jahre × 10 % bzw. 9 % bei Bauantrag ab 2004).

Ebenfalls mit dem Arbeitszimmeranteil abziehbar können noch weitere Ausgaben für die Wohnung sein, beispielsweise für einen Feuerlöscher, einen neuen Briefkasten oder eine Putzfrau (die aber nicht die Ehefrau sein darf), ferner Beratungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit der Wohnung. Zur Hausratversicherung →oben bei Mieter mit Arbeitszimmer

Kosten vor dem Einzug

Kosten für Ihr Arbeitszimmer können schon entstehen, noch bevor Sie die Wohnung beziehen (z.B. Schuldzinsen, Erbbauzinsen, Beiträge zur Bauherrenhaftpflicht- und Bauwesenversicherung, Notarkosten für die Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld, Gebühren des Grundbuchamtes für die Eintragung des Baudarlehens, Maklerkosten für die Vermittlung eines Baudarlehens, Fahrtkosten zur Bank, zur Besichtigung usw., Telefonkosten usw.

Diese Aufwendungen sind vorweggenommene Werbungskosten, wenn das künftige Arbeitszimmer ab Beginn der Nutzung anerkannt werden kann. Das ist nach den zu erwartenden Umständen Ihrer geplanten späteren beruflichen Tätigkeit zu beurteilen. Nicht entscheidend ist, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Kostenanfalls bereits begonnen hat (BFH-Urteil vom 23.5.2006, VI R 21/03, BStBl. 2006 II S. 600).