Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

So werden Renten seit 2005 besteuert

Die nachgelagerte Besteuerung

Die Besteuerung der Renten ist durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 neu geregelt worden. Abgekürzte (z.B. Erwerbsminderungsrenten) und nicht abgekürzte (z.B. Altersrenten) Leibrenten werden seit 2005 steuerlich gleich behandelt. Es spielt also für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Rente keine Rolle, ob die Rente zeitlich befristet ist oder nicht.

Renten aus Versicherungen, deren Beiträge in der Ansparphase als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich begünstigt sind, werden nun in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Bstb. a, aa EStG). Betroffen sind:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, z.B. Altersrenten, Witwen- und Waisenrenten sowie Erwerbsminderungsrenten (BVerfG, Urteil vom 5.6.2013, 2 BvR 1808/11 ), Renten für Bergleute und die Knappschaftsausgleichsleistung (das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus ist dagegen nach § 3 Nr. 60 EStG steuerfrei), Erziehungsrenten nach § 47 SGB VI (BFH-Urteil vom 19.8.2013, X R 35/11, BStBl. 2014 II S. 557);

  • Renten aus berufsständischen Versorgungswerken;

  • Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen;

  • Renten aus einer privaten Rürup-Rente einschließlich Zusatzleistungen wie etwa eine BU-Rente.

Das gilt auch für einmalige Leistungen wie Kapitalauszahlungen, Abfindungen für Witwen-/Witwerrenten und Kleinstrenten sowie Sterbegelder (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087Rz. 195), selbst wenn die Kapitalabfindung auf vor 2005 gezahlten Beiträgen beruht (BFH-Urteil vom 23.10.2013, X R 21/12, BFH/NV 2014 S. 330). Hinsichtlich der Steuerpflicht des Sterbegeldes aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist eine Revision beim BFH anhängig (Az. X R 13/14).

Beim BFH ist ferner eine Revision zu der Frage anhängig, wie eine Rente zu besteuern ist, in die das einem Arbeitnehmer zunächst steuerfrei gezahlte Krankengeld rückwirkend umgewandelt wird (Az. X R 30/14).

Betriebspensionen (Betriebsrenten) und Beamtenpensionen werden dagegen als Versorgungsbezüge wie Arbeitslohn besteuert.

Da die (späteren) Rentenzahlungen zum Teil aus Beiträgen stammen, die von Ihnen aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden, werden die Renten nicht sofort in voller Höhe besteuert. Im Rahmen einer längeren Übergangsregelung steigt je nach Jahr des Rentenbeginns der steuerpflichtige Anteil von neu beginnenden Renten schrittweise an. Erst Renten, die nach 2039 beginnen, müssen voll versteuert werden.

Diese Regelung gilt sowohl für Leistungen von inländischen als auch von ausländischen Versorgungsträgern (BMF-Schreiben vom 13.9.2010, BStBl. 2010 I S. 681Tz. 133).

Der BFH hält die neue Rentenbesteuerung für verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 26.11.2008, X R 15/07, BFH/NV 2009 S. 278; BFH-Urteil vom 4.2.2010, X R 52/08, BFH/NV 2010 S. 1253). Steuerbescheide ergehen vorläufig (BMF-Schreiben vom 29.10.2010, BStBl. 2010 I S. 1202). Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst alle Renten ab 2005, die der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr 1 Satz 3 Bstb. a Doppelbstb. aa EStG unterliegen. Ein Einspruch gegen die Besteuerung Ihrer Altersrente ist daher nicht erforderlich.

Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Renten aus Altersvorsorgeaufwendungen

Der Besteuerungsanteil für Renten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Bstb. a, aa EStG)

Jahr des Renten-
beginns

Besteuerungsanteil

Jahr des Renten-
beginns

Besteuerungsanteil

Jahr des Renten-
beginns

Besteuerungsanteil

bis 2005

50 %

2017

74 %

2029

89 %

ab 2006

52 %

2018

76 %

2030

90 %

2007

54 %

2019

78 %

2031

91 %

2008

56 %

2020

80 %

2032

92 %

2009

58 %

2021

81 %

2033

93 %

2010

60 %

2022

82 %

2034

94 %

2011

62 %

2023

83 %

2035

95 %

2012

64 %

2024

84 %

2036

96 %

2013

66 %

2025

85 %

2037

97 %

2014

68 %

2026

86 %

2038

98 %

2015

70 %

2027

87 %

2039

99 %

2016

72 %

2028

88 %

2040

100 %

Das Jahr des Rentenbeginns entscheidet über die Höhe des Besteuerungsanteils

Für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils einer Rente ist nicht das Lebensalter bei Rentenbeginn entscheidend, sondern das Kalenderjahr, ab dem Ihre Rente gemäß dem Rentenbescheid tatsächlich bewilligt wird (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087Rz. 220). Je später die Rente beginnt, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil der Rente.

Herr Schmidt ist seit 1985 Rentner. Sein Sohn ging im Jahr 2007 in Rente, der Enkel geht im Jahr 2036 in den Ruhestand. Der Besteuerungsanteil der Rente von Herrn Schmidt beträgt 50 % seit 2005. Für den Sohn gilt ein Besteuerungsanteil von 54 %, für den Enkel von 96 % bei Rentenbeginn.

Die Öffnungsklausel

Ausnahmsweise ist eine teilweise Besteuerung mit dem günstigeren Ertragsanteil im Rahmen der sogenannten Öffnungsklausel möglich, die Sie im PC-Programm einstellen können. Dahinter verbirgt sich Folgendes: Haben Sie in der Vergangenheit hohe Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung bzw. ein berufsständisches Versorgungswerk eingezahlt, die Sie wegen des Vorsorgehöchstbetrages nicht in vollem Umfang als Sonderausgaben absetzen konnten, führt diese Systemumstellung zu einer ungerechten Doppelbesteuerung. Denn Beitragszahlungen aus bereits versteuertem Einkommen werden auch bei der Auszahlung besteuert.

Aufgrund einer Öffnungsklausel wird für Personen, die für ihre Rente bis zum 31.12.2004 über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren Beiträge über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) gezahlt haben (Höherversicherung) – egal, ob als freiwillig Versicherter oder als Pflichtversicherter –, nur der Teil der Rente nachgelagert besteuert, der auf den Beitragszahlungen unterhalb des Höchstbeitrages beruht. Der andere Teil der Rente wird mit dem niedrigeren Ertragsanteil besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Bstb. a Doppelbstb. bb Satz 2 EStG; BMF-Schreiben vom 13.9.2010, BStBl. 2010 I S. 681Tz. 179).

Höchstbeitrag ist die Summe des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung West, und zwar auch für Beitragszahlungen in der ehemaligen DDR (FG Sachsen-Anhalt vom 9.7.2008, 4 V 1114/07, EFG 2008 S. 1707). Es reicht also nicht aus, dass Sie mit Ihrem Gehalt über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lagen. Sie müssen tatsächlich Beiträge über dem Höchstbeitrag gezahlt haben. Dabei kommt es nach der Rechtslage nicht allein darauf an, dass Sie mindestens in zehn Jahren Beiträge über dem Höchstbeitrag gezahlt haben, wie die Finanzverwaltung früher meinte. Der BFH hat zugunsten der Rentner entschieden, dass es auf die Jahre ankommt, für die gezahlt wird (BFH-Urteil vom 19.1.2010, X R 53/08, BStBl. 2011 II S. 567). Die Finanzverwaltung hat dies akzeptiert (BMF-Schreiben vom 13.9.2010, BStBl. 2010 I S. 681Tz. 179).

Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass die erforderlichen 10 Jahre oberhalb des Höchstbeitrags nicht nur bei Zahlungen an einen einzigen, sondern auch durch Einzahlungen an mehrere Versorgungsträger erreicht werden können (Verfügung der OFD Münster vom 19.3.2007, StEK EStG § 22/205). Einbezogen in die Prüfung werden sämtliche Beiträge, also vollständig oder nur teilweise selbst getragene Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge und Beiträge zur Höherversicherung.

Kommt für Sie die Öffnungsklausel infrage, müssen Sie nach Beginn der Rentenzahlungen einmalig einen formlosen Antrag mit Abgabe der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt stellen. Beifügen müssen Sie eine Bescheinigung des Rentenversicherungs- bzw. Versorgungsträgers, aus der die für die einzelnen Jahren geleisteten Beiträge ersichtlich sind und welcher Prozentanteil der Rente mit dem günstigeren Ertragsanteil steuerpflichtig ist (Verfügung der OFD Frankfurt vom 26.3.2014, DStR 2014 S. 1112).

Für Fachleute ist die Öffnungsklausel zu eng gefasst. Es wird zahlreiche Rentenbezieher geben, die nicht unter die Klausel fallen und bei denen trotzdem eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt. Besonders bei Selbstständigen und Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke, die nicht vom steuerfreien Arbeitgeberbeitrag profitieren konnten und deren Vorwegabzug durch den Ehepartner aufgezehrt wurde, kommt diese Zweifachbesteuerung vor. Der BFH hält die Öffnungsklausel in der gegenwärtigen Form jedoch für verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 18.5.2010, X R 1/09, BFH/NV 2010 S. 1803).

Solange wegen Verfassungsbeschwerden gegen die nachgelagerte Besteuerung von Renten die Steuerbescheide vorläufig ergehen, muss bei Nichtanwendung der Öffnungsklausel kein Einspruch eingelegt werden.

Aus dem Besteuerungsanteil errechnet das Finanzamt Ihren Rentenfreibetrag

Der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Renten erfolgt nach dem sogenannten Kohortenprinzip. Danach wird für den einzelnen Rentenbezieher die Besteuerungssituation im Jahr des Rentenbeginns eingefroren, bezogen auf den steuerfreien Teil. Das bedeutet:

  • Der prozentuale Besteuerungsanteil teilt Ihre Rente in zwei Teile auf: Den Teil, den Sie versteuern müssen, und den Teil der Jahresrente, der steuerfrei bleibt. Dieser steuerfreie Betrag wird vom Finanzamt als Rentenfreibetrag festgeschrieben und gilt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente. Bei einer Altersrente gilt der Rentenfreibetrag damit lebenslang. Bei Ehepaaren erhält jeder Partner seinen eigenen Rentenfreibetrag.

  • Anders als beim bisherigen Ertragsanteil gilt der Prozentsatz des Besteuerungsanteils also nur zu Rentenbeginn bzw. im Jahr 2005 für Bestandsrenten, um den Rentenfreibetrag für die kommenden Jahre festzulegen. Später spielt der Besteuerungsanteil keine Rolle mehr. Das führt dazu, dass künftige Rentenerhöhungen immer in voller Höhe steuerpflichtig sind.

Herr Frenz erhält seit 2005 eine Jahresrente von 18.000,00 € (1.500,00 € monatlich). Sein Rentenfreibetrag beträgt 9.000,00 € (50 % von 18.000,00 €). Im Jahr 2006 musste er also 9.000,00 € versteuern. Unterstellt man ab 2007 eine jährliche Rentensteigerung von 1 %, so beträgt die Jahresrente in 10 Jahren (2016) 19.883,00 €. Herr Frenz muss im Jahr 2016 versteuern: 19.883,00 € ./. 9.000,00 € = 10.883,00 €. Das entspricht im Jahr 2016 einem steuerpflichtigen Anteil von 54,74 %.

Beziehen Sie mehrere Renten, zum Beispiel die gesetzliche Altersrente und eine Rürup-Rente oder Witwenrente, ermittelt das Finanzamt für jede Rente einen gesonderten Rentenfreibetrag. Gehen Sie vorzeitig in Altersrente, ist der frühere Rentenbeginn für den Besteuerungsanteil maßgebend. Auch wenn die vorzeitige Altersrente als Regelaltersrente weiterbezahlt wird, ändert sich an der Höhe Ihres Rentenfreibetrages nichts.

Rentenbeginn vor 2005 (Bestandsrenten)

Für vor 2005 bereits bestehende Renten beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. In diesen Fällen ist die Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrages einfach:

Rentenfreibetrag = Jahresrente im Jahr 2005 × 50 %

Frau Henkel bezieht seit 2004 eine Altersrente. Im Jahr 2005 betrug die Rente monatlich 1.000,00 €, somit 12.000,00 € im Jahr. Der Rentenfreibetrag von Frau Henkel beträgt 6.000,00 € (50 % von 12.000,00 €) und gilt in dieser Höhe grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente.

Rentenbeginn ab 2005 (Neufälle)

Beginnt Ihre Rente nach dem 31.12.2004, ist die Berechnung etwas komplizierter. Maßgeblich für den Besteuerungsanteil ist das Jahr, in dem Ihre Rente beginnt. Mit diesem Anteil wird Ihre Rente im Jahr des Rentenbeginns versteuert. Ihr endgültiger Rentenfreibetrag wird aber erst im Jahr nach dem Rentenbeginn ermittelt, wenn eine volle Jahresrente vorliegt (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087Rz. 231). Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Rentenfreibetrags ist der Jahresbetrag der Rente in dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Dadurch ist sichergestellt, dass die Höhe des Rentenfreibetrages nicht vom Monat des Rentenbeginns abhängt. Diese Berechnung erst ab dem nächsten Jahr gilt auch dann, wenn die Rente bereits im Januar begonnen hat.

Rentenfreibetrag = Jahresrente (im Jahr nach Rentenbeginn) × (100 % ./. Besteuerungsanteil in Prozent)

Herr Lehmann bezieht seit 1.9.2014 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 1.500,00 €. Der Besteuerungsanteil beträgt laut Tabelle 68 %, weil die Rente 2014 begann. Die Jahresrente 2014 belief sich auf 6.000,00 € (4 × 1.500,00 €). Zum 1.7.2015 steigt die Rente annahmegemäß um 2 %.

Im Jahr 2014 betrug der steuerpflichtige Teil der Rente:

Besteuerungsanteil der Rente (68 % von 6.000,00 €)

4.080,00 €

Werbungskosten-Pauschbetrag

./.

102,00 €

steuerpflichtige Renteneinkünfte

3.978,00 €

Im Jahr 2015 wird so gerechnet:

Jahresrente (6 × 1.500,00 € + 6 × 1.530,00 €)

18.180,00 €

Rentenfreibetrag (32 % von 18.180,00 €, aufgerundet)

./.

5.818,00 €

Werbungskosten-Pauschbetrag

./.

102,00 €

steuerpflichtige Renteneinkünfte

12.260,00 €

Der Rentenfreibetrag von 5.818,00 € wird vom Finanzamt für die Folgejahre festgeschrieben und gilt damit auch für die Jahre ab 2016.

Was bei Rentenänderungen passiert

Bei einer regelmäßigen Rentenanpassung zum 1.7. eines Jahres (normale Rentenerhöhung) ändert sich der Rentenfreibetrag nicht (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Bstb. a Doppelbstb. aa Satz 7 EStG). Der Rentenanpassungsbetrag in Zeile 6 der Anlage R ist der Betrag, um den Ihr Jahresrentenbetrag des Kalenderjahres im Vergleich zum Jahresrentenbetrag, der für den Rentenfreibetrag maßgeblich war, aufgrund einer regelmäßigen Rentenerhöhung angehoben wurde. Der Anpassungsbetrag entspricht also dem Teil der Rente, der im Gegensatz zur anfänglichen Rente voll zu versteuern ist.

Jahres-Rentenbetrag des betreffenden Jahres

./.

Jahres-Rentenbetrag, der für den Rentenfreibetrag maßgebend war

=

Rentenanpassungsbetrag für das betreffende Jahr

Regelmäßige Rentenanpassungen sind damit in voller Höhe steuerpflichtig (BFH-Beschluss vom 6.3.2013, X B 113/11, BFH/NV 2013 S. 929).

Ändert sich die Höhe Ihrer Rente, weil Einkommen angerechnet wird (z.B. Kürzung einer Halbwaisenrente wegen gestiegenen Einkommens), Sie von einer Teil- zu einer Vollrente wechseln oder die Rente wegfällt, wird der Rentenfreibetrag vom Finanzamt geändert (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087Rz. 232 ff.). Und zwar in dem Verhältnis, in dem der neue geänderte Jahresbetrag der Rente zu demjenigen Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des Rentenfreibetrages ursprünglich zugrunde gelegen hat. Zwischenzeitlich erfolgte regelmäßige Rentenanpassungen bleiben dabei unberücksichtigt. Beispielsweise wird bei einem Wechsel von einer vollen zu einer halben Rente auch der Rentenfreibetrag halbiert. Auch Rentennachzahlungen oder -rückzahlungen können zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrages führen. Gegen die Neuberechnung wegen Einkommensanrechnung richtet sich eine Revision beim BFH (Az. X R 53/13).

Erhalten Sie nach Wegfall der Rente eine andere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Altersrente im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente), wird für die neue Rente ein neuer Rentenfreibetrag ermittelt. Dabei ist der niedrigere Besteuerungsanteil der vorhergehenden Rente maßgeblich.

Bei einer Witwen-/Witwerrente handelt es sich um eine Folgerente aus derselben Versicherung, wenn der Verstorbene bereits eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat. Für die Folgerente wird vom Finanzamt ein günstigeres, fiktives Jahr des Rentenbeginns ermittelt, sofern die vorherige Rente der Verstorbenen nicht vor dem 1.1.2005 endete. Der Hinterbliebene erbt damit quasi den günstigeren Besteuerungsanteil des Verstorbenen.

Durch die seit 1.7.2014 geltende Mütterrente für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, steigt die gesetzliche Altersrente der Eltern. Bei dieser Rentenerhöhung handelt es sich steuerlich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Bestandsrente. Das bedeutet: Für am 1.7.2014 bereits bestehende Renten wird der steuerfreie Rentenfreibetrag um den steuerfreien Teil der Mütterrente erhöht. Maßgebend für den Besteuerungsanteil der Mütterrente ist das Jahr des Rentenbeginns der Bestandsrente. Bei einem Altersrentenbeginn z.B. vor 2006 beträgt der Besteuerungsanteil der Mütterrente – wie auch der der ursprünglichen Rente – 50 % (Erlass des Ministeriums für Finanzen Schleswig-Holstein vom 9.6.2015, DStR 2015 S. 1450).

Rentennachzahlungen

Renten werden grundsätzlich nach dem Zuflussprinzip besteuert, das heißt im Jahr der Zahlung. Auch wenn Sie ab 2005 eine Nachzahlung für einen Zeitraum vor 2005 erhalten, wird sie nicht mit dem früheren (günstigen) Ertragsanteil, sondern mit dem höheren Besteuerungsanteil versteuert (BFH-Urteil vom 13.4.2011, X R 19/09, X R 17/10, X R 1/10, BFH/NV 2011 S. 1489, 1501, 1581).

Für zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlte Rentennachzahlungen für mehrere Jahre gibt es als Steuervergünstigung die Fünftelregelung, und zwar für den steuerpflichtigen Rentenanteil .

Häufig erhalten Sie zusammen mit einer Rentennachzahlung Zinsen vom Rentenversicherungsträger zum Ausgleich der durch die verspätete Zahlung aufgetretenen Nachteile. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass auch die Zinsen, wie die Rente selbst, mit dem maßgeblichen Besteuerungsanteil steuerpflichtig sind. Der BFH hat nun entschieden, dass die Zinsen Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind (BFH-Urteil vom 9.6.2015, VIII R 18/12 ). Das ist für Sie von Vorteil, wenn Sie mit Ihren gesamten Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag unterschreiten.

Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre

Geburtsjahrgang

Renteneintrittsalter (Regelaltersgrenze)

1946

65 Jahre (bis 2011)

1947

65 Jahre und 1 Monat

1948

65 Jahre und 2 Monate

1949

65 Jahre und 3 Monate

1950

65 Jahre und 4 Monate

1951

65 Jahre und 5 Monate

1952

65 Jahre und 6 Monate

1953

65 Jahre und 7 Monate

1954

65 Jahre und 8 Monate

1955

65 Jahre und 9 Monate

1956

65 Jahre und 10 Monate

1957

65 Jahre und 11 Monate

1958

66 Jahre (ab 2024)

1959

66 Jahre und 2 Monate

1960

66 Jahre und 4 Monate

1961

66 Jahre und 6 Monate

1962

66 Jahre und 8 Monate

1963

66 Jahre und 10 Monate

ab 1964

67 Jahre (ab 2031)

Besteuerung mit dem Ertragsanteil

Anders als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden Renten aus privaten Versicherungen seit 2005 weiterhin mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Bstb. a Doppelbstb. bb EStG). Das liegt daran, dass die Beiträge zu solchen Versicherungen nicht (mehr) steuerlich absetzbar sind und es auch keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil gibt wie etwa bei der gesetzlichen Rente, Sie also die Beiträge aus versteuertem Einkommen zahlen müssen. Der Ertragsanteil ist der im Rentenbetrag enthaltene Zinsanteil. Mit dem Ertragsanteil besteuert werden insbesondere die folgenden Renten:

  • Renten aus einer privaten Rentenversicherung (keine Riester- oder Rürup-Rente), und zwar sowohl hinsichtlich der Garantierente als auch der Überschussbeteiligung (BFH-Urteil vom 17.4.2013, X R 18/11, BStBl. 2014 II S. 15). Das gilt auch für eine fondsgebundene Rentenversicherung (LfSt Bayern 17.6.2008, DStR 2008 S. 2110), nicht aber für Zeitrenten;

    Bei Rentenbeginn ab 1.7.2010 gelten für die Ertragsanteilsbesteuerung verschärfte Voraussetzungen hinsichtlich des Vertragsinhalts;

  • Renten aus einer privaten Unfallversicherung (BFH-Beschluss vom 12.4.2011, X B 132/10, BFH/NV 2011 S. 1136);

  • Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung;

  • eine private Veräußerungsrente (der Sparer-Freibetrag/-Pauschbetrag ist für den Zinsanteil nicht zu gewähren: BFH-Urteil vom 18.5.2010, X R 32-33/01, BStBl. 2011 II S. 675) und eine private, in der Höhe unabänderliche Versorgungsrente im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstücks (z.B. von den Eltern auf die Kinder);

  • eine Zusatzversorgungsrente (z.B. von der VBL) an ehemalige Beschäftigte im öffentlichen Dienst (einzutragen auf der Rückseite der Anlage R).

Eine Leibrente ist eine Rentenzahlung, die an das Leben einer Person gebunden ist. Je nach Zeitdauer der Rente gibt es hier zwei verschiedene Rentenarten:

  • Die lebenslange Leibrente wird so lange gezahlt, wie der Rentenbezieher oder eine andere Person lebt (z.B. Rente aus privater Rentenversicherung).

  • Die abgekürzte Leibrente ist zwar auch an das Leben des Rentenbeziehers oder einer anderen Person gebunden, wird aber nur für eine bestimmte Dauer gezahlt ( z.B. die private Berufsunfähigkeitsrente).

Der Ertragsanteil einer lebenslangen Leibrente beträgt zum Beispiel bei Rentenbeginn mit 65 Jahren seit 2005 nur 18 % (§ 22 EStG) und einer abgekürzten Leibrente bei 10-jähriger Laufzeit 12 % (§ 55 EStDV).

Je früher Ihre lebenslange Leibrente beginnt, desto länger ist (statistisch gesehen) Ihre Lebenserwartung und damit die Laufzeit Ihrer Rente und umso höher folglich der Ertragsanteil. Je länger (kürzer) die Laufzeit einer abgekürzten Leibrente ist, desto höher (niedriger) ist der Ertragsanteil.

Meist beträgt die Laufzeit von abgekürzten Leibrenten nicht volle Jahre. In diesen Fällen können Sie die Laufzeit auf volle Jahre abrunden (R 22.4 Abs. 4 EStR 2012).

Auszahlungen aus einer Sofort-Rente (Kombi-Rente) gegen Einmaleinzahlung sind ebenfalls mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Voraussetzung für die günstige Ertragsanteilbesteuerung ist, dass die Gewährung einer lebenslangen Rente in Höhe eines bestimmten Geldbetrages vereinbart und ein Sinken des Rentenzahlbetrages ausgeschlossen ist. Das gilt auch, wenn die Rentenzahlung erst nach einer vereinbarten Aufschubzeit einsetzt (BMF-Schreiben vom 17.4.2008, DStR 2008 S. 2110).

Steuerfreie Renten und Kapitalabfindungen

Bestimmte gesetzliche Renten sind steuerfrei, insbesondere

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG);

  • Leistungen aus einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG) sowie eine dem Pflegebedürftigen zustehende Pflegerente aus einer privaten Pflegerentenversicherung;

  • Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten sowie Renten für Wehr- und Zivildienstbeschädigte, was auch für einen Unfallschaden bei Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes gilt (§ 3 Nr. 6 EStG);

  • Renten an Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (§ 3 Nr. 8a EStG);

  • Renten zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht (§ 3 Nr. 8 EStG) und SED-Opferrenten (§ 3 Nr. 23 EStG);

  • Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§ 3 Nr. 67 EStG). Der als Ausgleich für Kindererziehungszeiten gezahlte Rentenanteil für nach dem 1.1.1921 geborene Mütter ist steuerpflichtig (BFH-Beschluss vom 5.12.2012, X B 169/11, BFH/NV 2013 S. 536);

  • die Rentenabfindung für Bezieher einer gesetzlichen Witwen- oder Geschiedenenrente bei Wiederheirat (§ 3 Nr. 3 Bstb. a EStG);

  • die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung (§ 3 Nr. 11 EStG);

  • oft auch ausländische Sozialversicherungsrenten

Freiwillige Unterhaltsrenten, die nicht mit einer Vermögensübertragung in Zusammenhang stehen, wo also keine Gegenleistung des Rentenempfängers vorliegt, sind beim Empfänger nicht steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 2 Hs. 1 EStG i.V.m. § 12 Nr. 2 EStG). Ein Beispiel dafür sind wiederkehrende Zahlungen wegen Verzichts auf den künftigen Pflichtteilsanspruch (BFH-Urteil vom 20.11.2012, VIII R 57/10, DStR 2013 S. 6; BFH-Urteil vom 9.2.2010, VIII R 43/06, BStBl. 2010 II S. 818).

Schadensersatzrenten werden gezahlt, wenn Menschen durch Unfall oder ärztliche Fehlbehandlung zu Schaden kommen oder getötet werden: Eine Mehrbedarfsrente gemäß § 843 Abs. 1 , 2. Alt. BGB ist steuerfrei (BFH-Urteil vom 25.10.1994, VIII R 79/91, BStBl. 1995 II S. 121), ebenso eine Schadenersatzrente gemäß § 844 Abs. 2 BGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen (BFH-Urteil vom 26.11.2008, X R 31/07, BStBl. 2009 II S. 651) und gemäß § 845 BGB wegen entgangener Dienstleistungen im Haushalt oder Betrieb (BMF-Schreiben vom 15.7.2009, BStBl. 2009 I S. 836) sowie eine Schmerzensgeldrente nach § 253 Abs. 2 BGB (früher § 847 BGB, BMF-Schreiben vom 8.11.1995, BStBl. 1995 I S. 705).

Eine laufende Schadenersatzrente dagegen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen aus einer Berufstätigkeit geleistet wird, ist eine Entschädigung und wird steuerlich genauso behandelt wie die Einkünfte, an deren Stelle sie tritt. Bedingt durch einen privaten Unfall erhaltene Entschädigungszahlungen auf den Verdienstausfall sind somit steuerpflichtig, können aber nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden (FG Nürnberg vom 2.7.2009, 7 K 328/2008 ).

Kapitalabfindungen und Beitragserstattungen aus gesetzlichen Alterssicherungssystemen sind in Einzelfällen gemäß § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei. Das betrifft z.B. den Abfindungsbetrag einer Witwen-/Witwerrente oder -pension wegen Wiederheirat des Berechtigten und die Erstattung von Versichertenbeiträgen in bestimmten Fällen. Auch Ausgleichszahlungen nach § 48 Abs. 1 BeamtVG sind steuerfrei (§ 3 Nr. 3 Bstb. d EStG). Das gilt ebenfalls für Kapitalabfindungen nach den §§ 28 bis 35 und die Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. Die Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für Beiträge vor 2005 unterliegt dagegen der nachgelagerten Besteuerung ab 2005, kann aber nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden (BFH-Urteil vom 23.10.2013, X R 11/12, BFH/NV 2014 S. 328).

Die Besteuerung der Riester-Rente

Während der Ansparphase werden Erträge nicht besteuert. In der Auszahlungsphase sind die Rentenzahlungen aus mit Zulage oder Sonderausgabenabzug geförderten Altersvorsorgebeiträgen in vollem Umfang als sonstige Einkünfte zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Das heißt, die Jahresrente abzüglich ggf. des Werbungskosten-Pauschbetrages geht voll in das zu versteuernde Einkommen ein.

Die Rentenauszahlungen aus nicht geförderten Altersvorsorgebeiträgen werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Bstb. a EStG). Eine einmalige Kapitalauszahlung wird wie bei einer Kapitallebensversicherung besteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Bstb. c EStG).

Die Renteneinkünfte in der Steuererklärung

Die Rentenbezugsmitteilung

Der Fiskus möchte die nicht lohnsteuerpflichtigen Rentenauszahlungen besser kontrollieren, um deren Besteuerung sicherzustellen. Daher müssen die rentenauszahlenden Stellen für jeden Veranlagungszeitraum gemäß § 22a EStG eine Rentenbezugsmitteilung bis zum 1.3. des Folgejahres elektronisch an eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) versenden (§ 22a Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 7.12.2011, BStBl. 2011 I S. 1223.

Diese Mitteilungen liefern müssen die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Alterskassen), die berufsständischen Versorgungswerke, Pensionskassen, Pensionsfonds, Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst (z.B. VBL), privaten Versicherungsunternehmen (auch ausländische, sofern zur Ausübung des Geschäftsbetriebs im Inland zugelassen) sowie Anbieter von Riester- und Rürup-Renten. Die Versicherer müssen ihre Mitglieder bzw. Kunden über die Rentenbezugsmitteilung an die DRV unterrichten (§ 22a Abs. 3 EStG), z.B. im Rentenbescheid oder in einer sonstigen Mitteilung.

Mitgeteilt werden die im Vorjahr ausgezahlten gesetzlichen, betrieblichen und privaten Renten. Bei der DRV werden diese Daten dann unter der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zusammengeführt und an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde übermittelt, die im automatisierten Verfahren eine Vorauswahl trifft und das Ergebnis an das zuständige Wohnsitzfinanzamt des Ruheständlers übermittelt. Wegen des Termins zum 1. März liegen den Finanzämtern in der Regel die Rentenbezugsmitteilungen bereits bei Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen der Rentenbezieher vor. Eine Rentenbezugsmitteilung entbindet pflichtveranlagte Ruheständler aber nicht von der Abgabe einer Steuererklärung!

Da seit Ende 2008 die Steuer-Identifikationsnummern feststehen, fliegen die Rentner auf, die in der Vergangenheit trotz Verpflichtung keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben oder die Renteneinkünfte in ihren Steuererklärungen verschwiegen haben. Seit Herbst 2011 werden auch die Rentner überprüft, die in der Vergangenheit gar keine Steuererklärung abgegeben haben. Dazu haben die Finanzämter die Rentenbezugsmitteilungen für die Jahre 2005 bis 2010 ausgewertet.

Werden Renten in einer Höhe festgestellt, die voraussichtlich zu Steuerzahlungen führen, erhalten die Betroffenen vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe der fehlenden Steuererklärungen bzw. Nacherklärung der Renteneinkünfte und müssen mit Steuernachzahlungen und Zinszahlungen rechnen. In schwereren Fällen kann auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung drohen (FG München vom 15.5.2007, 9 V 619/07 ).

Werden jedoch die fälligen Steuererklärungen vor der Entdeckung durch das Finanzamt aufgrund der internen Prüfungsmitteilungen eingereicht, gilt dies als Selbstanzeige mit der Folge, dass man einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren entgeht. Dann kommt es lediglich zu Steuernachzahlungen und ggf. Nachzahlungszinsen, nicht aber zu Bußgeldern oder Geldstrafen.

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Einkommensteuer müssen Rentner nur dann zahlen, wenn sie mit ihrem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag liegen. Da für Neurentner der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt, erhöht sich auch das zu versteuernde Einkommen, und deshalb müssen in den kommenden Jahren immer mehr Rentner Steuern zahlen. Von der Frage, ob Einkommensteuer zu zahlen ist, ist die Frage zu unterscheiden, ob eine Steuererklärung abzugeben ist (sog. Pflichtveranlagung). Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung besteht, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, die auf eine Überschreitung des Grundfreibetrages schließen lassen.

Wie werden die steuerpflichtigen Renteneinkünfte ermittelt?

Egal, ob nachgelagert oder mit dem Ertragsanteil besteuert, Renten zählen zu den Sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG. Die steuerpflichtigen Renteneinkünfte ermitteln sich wie folgt:

Rentenbetrag

Rentenbetrag

./.

Rentenfreibetrag

×

Ertragsanteil

./.

Werbungskosten

./.

Werbungskosten

=

Renteneinkünfte

=

Renteneinkünfte

Maßgeblich für die Besteuerung der Rente ist bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten der Rentenbetrag vor Abzug des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung und bei freiwillig oder privat Krankenversicherten der Rentenbetrag ohne Zuschuss zur Krankenversicherung. Denn die Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers für die Krankenversicherung der Rentner sind steuerfrei (§ 3 Nr. 14 EStG).

Rentner, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten den Zuschuss in der Weise, dass ihr Anteil am Kassenbeitrag bereits bei Zahlung der Rente einbehalten wird. Den Zuschuss leistet der Rentenversicherungsträger direkt an die Krankenkasse. Den Beitrag zur Pflegeversicherung (PV) müssen seit 1.4.2004 Rentner allein tragen.

Rentenbetrag

./.

Eigenanteil am KV-Beitrag

./.

voller PV-Beitrag

=

Zahlbetrag

Rentenbezieher, die freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat versichert sind, müssen den vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Sie bekommen vom Rentenversicherungsträger aber einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Die Versicherungsbeiträge müssen die Rentner selbst an die Krankenkasse abführen.

Rentenbetrag

+

Zuschuss zum KV-Beitrag

=

Zahlbetrag

Die Werbungskosten

Fallen im Zusammenhang mit Renten keine Werbungskosten an, wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen. Der Pauschbetrag wird nicht gekürzt, wenn die Rente erst im Laufe des Jahres beginnt. Falls Sie verschiedene Renten beziehen, wird er nur einmal gewährt.

Der Werbungskosten-Pauschbetrag beträgt 102,00 € p.a. (§ 9a Nr. 3 EStG). Höhere Kosten tragen Sie in die Anlage R ein (Zeile 50–57).

Über den Pauschbetrag kommen Sie vor allem dann, wenn Ihnen Rechtsanwalts- oder Sozialgerichtskosten im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Rentenanspruchs entstanden sind, sowie ggf. die Kosten der Steuersoftware oder eines Steuerberaters. Auch Gewerkschaftsbeiträge von Rentnern sind als Werbungskosten bei den Renteneinkünften abziehbar (Verfügung der OFD Frankfurt vom 18.9.2002, DB 2002 S. 2409), Kosten für einen Rentenberater (BMF-Schreiben vom 20.11.1997, BStBl. 1998 I S. 126) und Schuldzinsen für einen Kredit zwecks Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (BFH-Urteil vom 21.7.1981, VIII R 32/80, BStBl. 1982 II S. 41). Auch eine pauschale Kontoführungsgebühr von 16,00 € p.a. ist für das Girokonto, auf das die Rente überwiesen wird, absetzbar.

Steht den Kosten noch keine Rentenzahlung gegenüber, dann setzen Sie die Kosten bereits in dem Jahr der Verausgabung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Sonstigen Einkünften an. Dazu zählen etwa die Anwalts- und Gerichtskosten für eine Klage gegen die Versicherungsgesellschaft auf Gewährung einer privaten BU-Rente (Niedersächsisches FG vom 24.7.2013, 9 K 134/12, EFG 2013 S. 1834) und eine Kapitalzahlung zur Abwendung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (Niedersächsisches FG vom 16.2.2011, 4 K 169/10, EFG 2011 S. 1515). Anderer Meinung ist das Finanzgericht Köln, dass Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Ehescheidung nicht als Werbungskosten anerkannt hat (FG Köln vom 26.3.2014, 7 K 1037/12, EFG 2014 S. 1470; Az. der Revision X R 41/14). Ab 2015 sind solche Ausgleichszahlungen kraft gesetzlicher Regelung nur als Sonderausgaben absetzbar.

Bei einer fremdfinanzierten Einmaleinzahlung in eine sofort beginnende private Rentenversicherung (Sofort-Rente oder Kombi-Rente) können die Darlehenszinsen in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, wenn Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist (BFH-Urteil vom 20.6.2006, X R 3/06, BFH/NV 2006 S. 1958; BFH-Urteil vom 16.9.2004, X R 25/01, BStBl. 2006 II S. 228) und kein Steuerstundungsmodell gemäß § 15b EStG vorliegt.

In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Altersvorsorgeaufwendungen nicht in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt, sondern weiterhin nur begrenzt als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Davon betroffen sind sowohl Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (BFH-Urteil vom 18.11.2009, X R 34/07, X R 9/07, BFH/NV 2010 S. 306, 412) als auch Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk (BFH-Urteil vom 9.12.2009, X R 28/07, BFH/NV 2010 S. 334). Steuerbescheide sind daher in diesem Punkt vorläufig.

Die Anlage R

Steuerpflichtige Renten sowie die Werbungskosten müssen Sie seit 2005 in der Anlage R eintragen. Bei Verheirateten hat jeder Ehegatte mit Renteneinkünften eine eigene Anlage R abzugeben.

Bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung dürfen Sie verschiedene Renten nicht zusammenfassen, da für jede Rente der Besteuerungsanteil bzw. Rentenfreibetrag oder Ertragsanteil gesondert festgestellt werden muss. In die Zeilen 4–13 der Anlage R sind die Renten einzutragen, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, in die Zeilen 14–20 dagegen die Renten, die mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Um welche Rentenart es sich bei Ihnen handelt, geht aus dem jeweiligen Rentenbescheid hervor, ebenso der Rentenbeginn. Der Rentenbetrag (nicht der Zahlbetrag) ist in die Zeile 5 bzw. 15 einzutragen.

Die steuerpflichtigen Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente) und aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind in der Anlage R auf der Rückseite einzutragen.

Mit wessen Tod die Rente erlischt, ist bei privaten Renten wichtig, die an das Leben verschiedener Personen gebunden sein können. Nach dieser Angabe wird die voraussichtliche Laufzeit der Rente ermittelt. Falls Sie eine abgekürzte Leibrente erhalten, ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Rentenzahlung endet. Diese Angabe hat vor allem Bedeutung bei Erwerbsminderungsrenten sowie bei Witwenrenten vor dem 45. Lebensjahr. Von diesem Datum hängt die voraussichtliche Laufzeit und damit die Höhe des Ertragsanteils ab.

Wegen der Steuerbegünstigung durch die Fünftelregelung ist es wichtig, dass Sie Rentennachzahlungen in der Anlage R gesondert angeben, und zwar in der Zeile 10 (bei nachgelagerter Besteuerung) bzw. Zeile 20 (bei privaten Renten).

Nachfolgend ein Überblick, was in welche Zeile der Anlage R einzutragen ist:

Was ist in die Anlage R 2015 einzutragen?

Das Formular besteht aus fünf Teilen

Formularzeilen

Teil 1 (gesetzliche Renten):
Alle Leibrenten, die seit 2005 der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, also mit dem höheren Besteuerungsanteil versteuert werden (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungswerken, aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen = private Rürup-Rente)


Zeilen 4–13
(Vorderseite)

Teil 2 (private Renten):
Alle Leibrenten, die mit dem Ertragsanteil versteuert werden (Renten aus privaten Rentenversicherungen, sonstige private Renten)


Zeilen 14–20
(Vorderseite)

Teil 3 (Riester-Renten, Betriebsrenten, Zusatzversorgungsrenten des öffentlichen Dienstes):
Voll steuerpflichtige Renten aus privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeverträgen (Riester-Renten), voll oder nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Renten aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrenten), voll oder nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Zusatzversorgungsrenten des öffentlichen Dienstes


Zeile 31–49
(Rückseite)

Teil 4 (Werbungskosten):
Alle Ausgaben im Zusammenhang mit Renten, unterschieden nach den Rentenarten gemäß Teil 1–3


Zeilen 50–57
(Rückseite)

Teil 5 (Steuerstundungsmodelle):
Einkünfte aus privaten Rentenversicherungsmodellen, die unter § 15b EStG fallen


Zeile 58
(Rückseite)