Freitag, 30.07.2010

Sexualstraftäter aus Heinsberg bleibt in Freiheit

13.01.2010

Der als rückfallgefährdet eingestufte Sexualstraftäter Karl D. aus Heinsberg in Nordrhein-Westfalen bleibt weiter in Freiheit. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Sicherungsverwahrung ab. Hierfür gebe es keine rechtliche Grundlage.

Der heute 58-jährige Karl D. hatte wegen der Vergewaltigung von drei 14- und 15-jährigen Mädchen insgesamt fast 20 Jahre im Gefängnis gesessen. Für seine zweite Tat hatte er extra einen VW-Bus präpariert und zwei junge Tramperinnen mitgenommen. Er vergewaltigte und quälte die beiden Mädchen mehrere Stunden lang. Das Landgericht München II verurteilte ihn 1995 zu 14 Jahren Haft, sah aber davon ab, eine anschließende Sicherungsverwahrung zu verhängen. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt; nach Einschätzung eines Sachverständigen sei die Gefahr weiterer schwerer Straftaten gering, hieß es zur Begründung.

Vor Ablauf der Haft beantragte die Staatsanwaltschaft dann eine sogenannte nachträgliche Sicherungsverwahrung. Ein neues Sachverständigengutachten stufte D. nun doch als Gefahr für die Allgemeinheit ein. Wie zuvor schon das Landgericht wies nun aber auch der BGH den Antrag der Staatsanwaltschaft ab.

Nachträglich könne die Sicherungsverwahrung nur verhängt werden, wenn während der Haft neue Tatsachen bekannt werden, die dies rechtfertigten. Hier aber lägen keinerlei neue Tatsachen, wie etwa ein besonders rüdes Verhalten im Gefängnis, vor. Der neue Gutachter habe lediglich alte und bekannte Tatsachen anders bewertet. Auf dieser Grundlage lasse das Gesetz und auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung nicht zu.

© AFP - Agence France Presse

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