Nach der Karlsruher Rechtsprechung müssen Energieversorger, die steigende Einkaufspreise einseitig an ihre Kunden weitergeben wollen, umgekehrt auch verpflichten, sinkende Einkaufspreise ebenfalls an die Verbraucher weiterzugeben. Andernfalls seien die Verbraucher unangemessen benachteiligt und die Klausel daher unwirksam. Entsprechend hatte der BGH bereits im Oktober gegen den Bremer Energieversorger swb entschieden.
In dem neuen Streit klagten 180 Verbraucher gegen Gaspreiserhöhungen bei den Stadtwerken Essen. Auch dort sahen die jeweiligen Geschäftsbedingungen der Kläger nur Preiserhöhungen vor. Dennoch hatte das Oberlandesgericht Hamm die Preiserhöhungen gebilligt: Die unwirksame Vertragsklausel sei "im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung" zu ersetzen.
Wie nun der BGH entschied, kommt das aber nur in Betracht, wenn das Vertragsverhältnis in eine unangemessene Schieflage kommt. Das sei aber nicht der Fall, weil die Stadtwerke jederzeit kündigen und eine Versorgung zu neuen Bedingungen anbieten könne.
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