Im Streitfall legte der Mietvertrag fest, Türen und Fenster seien innen "nur weiß zu lackieren". Beim Auszug hatten die Mieter freilich gar nicht neu gestrichen. Die Vermieterin verlangte daher Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Ohne Erfolg: Die Farbklausel greife ohne Grund in den persönlichen Lebensbereich der Mieter ein und sei daher unwirksam. Dies habe dazu geführt, dass die Mieter insgesamt nicht mehr zu Schönheitsreparaturen verpflichtet waren.
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22.01.2010
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