Im aktuellen Fall unterlag damit der Wasserversorger der Stadt Wetzlar, die Enwag. Sie hatte nach der Feststellung der Hessischen Landeskartellbehörde Wasser an Privathaushalte und Kleingewerbekunden in Wetzlar zu teuer verkauft und war im Jahr 2007 verpflichtet worden, die Wasserpreise um 30 Prozent zu senken.
Der BGH begründete die verschärfte kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht mit Vorschriften, die zwar für Strom- und Gasversorger seit 1999 außer Kraft getreten seien, für Wasserversorger aber weiterhin gelten. Diese Regeln im Gesetz zum Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen ermöglichen den Preisvergleich zwischen verschiedenen Anbietern. Damit dieses "scharfe Schwert nicht stumpf" werde, dürften an die Gleichartigkeit der Vergleichsunternehmen allerdings keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, betonte der Vorsitzende und BGH-Präsident Klaus Tolksdorf.
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