In der von der Staatsanwaltschaft angestrengten Revision gegen das Urteil der ersten Instanz entschieden die Richter, das der Tatbestand des Besitzes kinderpornografischer Bilder bereits erfüllt ist, wenn ein Nutzer "bewusst und gewollt" eine Internetseite mit entsprechenden Inhalt aufruft und auf seinem Bildschirm betrachtet. Die in Paragraf 184 des Strafgesetzbuches umrissene strafbare Handlung setze nicht voraus, dass er die Dateien eigenhändig abspeichere oder zumindest über die automatische, im Hintergrund ablaufende Zwischenspeicherung im so genannten Internet-Cache des Rechners Bescheid wisse.
Mit eben dieser Begründung hatte das Hamburger Amtsgericht im Februar 2009 einen heute 35-Jährigen freigesprochen, der wegen Betrachtens von Kinderpornos in 16 Fällen angeklagt war. Es sah den Vorwurf des "Besitzes" im rechtlichen Sinne nicht als erfüllt an, da sich der Mann nicht selbst um eine Speicherung der Daten bemüht hatte, sondern die Bilder nur durch eigenständig ablaufende, vom Nutzer nicht kontrollierte Operationen des Rechners in den Speicher kopiert wurden. Von diesen Systemprozessen habe der Angeklagte aber gar nichts gewusst.
In ihrem Urteil stellte das Hamburger Oberlandesgericht nun aber ausdrücklich fest, dass der analog zu realen Gegenständen wie Videokassetten oder Schriften entwickelte "Besitzbegriff" des entsprechenden Paragrafen des Strafgesetzbuchs bei Dateien aus dem Internet oder auf Computern einer "erweiterten Auslegung" bedürfe. Das ergebe sich aus dem Willen und dem Zweck des Gesetzes. Es solle schon das Aufrufen von einschlägigen Pornoseiten bekämpfen, um den Anbietern jeden Anreiz zu nehmen, Kinder zu missbrauchen. Das Amtsgericht habe den Mann daher nicht freisprechen dürfen. Die Richter wiesen den den Fall nun zur erneuten Verhandlung an dieses zurück.
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