Im aktuellen Fall sollten bei einer erwerbsunfähigen Frau Schulden in Höhe von rund 2500 Euro zwangsvollstreckt werden. Ihr Ehemann, der mit der Frau und den drei Kindern in einem Dorf lebt, besitzt ein Auto und ist für die Fahrten zur Arbeitsstelle in der nächsten Kreisstadt auf den Wagen angewiesen.
Die Forderung der Gläubiger, dieses Auto zu pfänden, wies der BGH nun endgültig zurück. Begründung: Das Auto dient dem Unterhalt der Familie und sei unverzichtbar. Die Familie wohne so abgelegen, dass es für den Ehemann unzumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg zu nutzen.
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