Laut Urteil bestehen "keine Zweifel" an der Gültigkeit der EU-Fluggastrechteverordnung, die Entschädigungen bei verspäteten Flügen vorsieht. Der EuGH habe dies entschieden und dabei seine Auslegungskompetenz im Gegensatz zur Ansicht von Condor nicht überschritten. Eine erneute Vorlage beim EuGH sei deshalb nicht nötig.
Nach der Grundsatzentscheidung des Luxemburger Gerichts vom vergangenen November haben Reisende ab einer dreistündigen Flugverspätung in den meisten Fällen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Schadenersatz gibt es außerdem, wenn ein Flug annulliert wird oder überbucht ist.
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