Mittwoch, 08.02.2012

Kein Anspruch auf Feiertagszuschlag am Ostersonntag

17.03.2010

Weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist, gibt es für Arbeit an diesem Tag auch keinen Feiertagszuschlag. Das entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es wies die Klagen mehrerer Bäcker und Betriebselektriker der Großbäckerei Lieken ab. Das Urteil gilt entsprechend auch für Pfingstsonntag. (Az: 5 AZR 317/09)

Die Kläger sind seit mehreren Jahren in Niedersachsen für Lieken tätig. Nach dem dortigen Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie ist für die Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag von 175 Prozent zu zahlen. Für Arbeit an Sonntagen gibt es dagegen nur 75 Prozent mehr. Lieken zahlte bis 2006 für Ostersonntag den hohen Feiertagszuschlag, 2007 aber nur noch den Sonntagszuschlag.

Dabei kann es auch bleiben, urteilte das BAG: "Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist." Auch übertarifliche Ansprüche seien nicht entstanden, weil Lieken früher nur irrtümlich gezahlt habe. Die gesetzlichen Feiertage sind in den Feiertagsgesetzen der einzelnen Länder festgelegt. Bundesweit gehört auch der Pfingstsonntag nicht dazu.

Mit 7000 Mitarbeitern, 50 Franchise-Partnern und einem Umsatz von rund einer Milliarde Euro im Jahr 2008 ist die Lieken-Gruppe nach eigenen Angaben "Deutschlands führender Backspezialist". Neben der hier beklagten Lieken Brot- und Backwaren GmbH gehört auch die Bäckerei-Kette Kamps GmbH dazu. Lieken mit Hauptsitz in Düsseldorf wiederum gehört seit 2002 zum italienischen Nudelhersteller Barilla.

© AFP - Agence France Presse

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