Die Klägerin arbeitete in einer Spielothek. Offiziell war sie mit einem Minijob angemeldet. Tatsächlich arbeitete sie mit einer vollen Stelle und erhielt über die 400 Euro hinaus jeden Monat weitere 900 Euro plus Umsatzprovisionen schwarz auf die Hand. Nach knapp drei Jahren wurde die Frau entlassen.
Mit ihrer Klage meinte sie, das Sozialgesetzbuch gehe bei Schwarzarbeit von einem Arbeitsverhältnis aus, bei dem der Lohn lediglich netto gezahlt worden sei. Daher stünden ihr eine dem Nettolohn entsprechende Bruttovergütung sowie noch nachträgliche Urlaubsvergütung zu.
Dem folgte das BAG nicht: Die gesetzliche "Fiktion" einer Nettolohnvereinbarung diene ausschließlich dazu, die nachträglichen Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen. Sie habe daher "keine arbeitsrechtliche Wirkung".
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