Mittwoch, 08.02.2012

Gericht: Grabplatte darf Leichenverwesung nicht verzögern

15.06.2010

Ein Witwer aus Emden muss die große Grabplatte auf der letzten Ruhestätte seiner Frau wieder entfernen, um die Verwesung des Leichnams nicht zu verzögern. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in einem am Montag veröffentlichten Beschluss.

Die verwendete Platte führe zu einer deutlichen Verringerung der Sauerstoffzufuhr im Grab, heißt es darin. Damit sei die Verwesung in der festgesetzten Ruhezeit von 30 Jahren auch wegen der besonderen Bodenverhältnisse auf dem Friedhof nicht mehr sichergestellt. Sie werde vielmehr um mehr als zehn Jahre überschritten.

"Das satzungsrechtliche Verbot der vollständigen Abdeckung von Grabstätten ist maßgeblich auf die Gewährleistung der Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeiten gerichtet und dient allgemeinen Friedhofszwecken", betonten die Richter. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Mann mit der vollständigen Grababdeckung dem Willen seiner verstorbenen Frau Folge leistete.

Der Witwer hatte um Rechtsschutz gegen eine Anordnung der Stadt Emden nachgesucht. Den verweigerte erst das Verwaltungsgericht Oldenburg und jetzt auch das OVG. Bestand hat damit die Anordnung des kommunalen Friedhofträgers, mit der der Mann aufgefordert wurde, die Grabplatte umgehend zu entfernen. Handelt der Witwer jetzt nicht, will die Kommune die Grabplatte entfernen. (Az.: 8 ME 125/10).

© AFP - Agence France Presse

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