Mittwoch, 08.02.2012

Bundessozialgericht verbessert Schutz bei Hilfe in Not

17.06.2010

Das Bundessozialgericht (BSG) hat den gesetzlichen Unfallschutz für Menschen verbessert, die anderen in einer Notsituation helfen. Versichert ist nicht nur die Rettung aus einer Gefahr für Leib und Leben, urteilte das BSG am Dienstag in Kassel. "Es reicht aus, dass ein Rechtsgut von erheblichem Gewicht beeinträchtigt ist", etwa die Bewegungsfreiheit. Damit gaben die obersten Sozialrichter einem 14-jährigen Jungen recht, der einem sechsjährigen Mädchen aus einem umzäunten Betriebsgelände geholfen hat. (Az: B 2 U 12/09 R)

Die Sechsjährige war von einem Spielplatz in Wetter an der Ruhr auf das komplett umzäunte Betriebsgelände eines Energieversorgers geklettert. Weil sie nicht wusste, wie sie zurück kommen sollte, schrie und weinte sie unablässig. Der 14-Jährige beobachtete die Szene mit einem Freund auf einer Bank. Schließlich fragte er die ratlose Mutter, ob er helfen könne. Als die zustimmte, kletterte er über den Zaun, half dem Mädchen auf den Spielplatz und kletterte dann selbst zurück. Auf dem Rückweg blieb er mit seinem rechten Mittelfinger an einer Metallspitze des Zauns hängen; der Finger musste schließlich amputiert werden.

Nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung ist die "Nothilfe" versichert. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte hier aber eine Entschädigung ab: Das Mädchen sei nicht verletzt oder sonst in Gefahr gewesen.

Wie nun das BSG entschied, hat der Junge aber trotzdem versicherte Hilfe "bei einem Unglücksfall" geleistet. Er habe dem Mädchen aus einer "gefängnisartigen" Lage zu seiner Bewegungsfreiheit zurückverholfen - einem Rechtsgut, das immerhin im Grundgesetz verankert sei. Nach dem Urteil muss die Unfallkasse nun die Heilbehandlung bezahlen, eine vorübergehende Rente leisten und für mögliche künftige Folgeschäden des inzwischen 20-Jährigen aufkommen.

© AFP - Agence France Presse

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