Der inzwischen volljährige Kläger hatte 2009 an einem von der Kultusministerkonferenz und vom Goethe Institut geförderten Austauschprogramm mit einer High-School in Arizona teilgenommen. Hierfür war er als einer von 16 Schülern seiner Jahrgangsstufe wegen seiner guten schulischen Leistungen und wegen seines sozialen Engagements ausgewählt worden. Der einmonatige USA-Aufenthalt umfasste den Besuch der High-School und eine einwöchige Studien-Rundreise. Den Eigenanteil an den Kosten von 1650 Euro hatten Bekannte des Vaters vorfinanziert.
Der Landkreis als zuständige Harzt-IV-Behörde wollte diese Kosten nicht übernehmen - zu Recht, wie das LSG nun entschied. Anspruch auf Kostenübernahme bestehe nur bei Klassenfahrten, um die Ausgrenzung von Hartz-IV-Empfängern zu verhindern. Eine solche Ausgrenzung sei aber nicht zu befürchten, wenn nur wenige ausgesuchte Schüler an der Fahrt teilnehmen.
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