Das Karlsruher Gericht verwies zur Begründung auf sein Urteil vom Juli 2008, wonach der Gesetzgeber vom Grundgesetz nicht gehindert wird, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, "insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen".
Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des Gesundheitsschutzes für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, muss er dem Beschluss der Verfassungshüter zufolge keine Ausnahmeregelungen wie etwa für reine Rauchergaststätten zulassen. Selbst eine drohende wirtschaftliche Gefährdung von Inhabern kleiner Einraumgaststätten ändere daran nichts.
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