Er hatte bei einer Shell-Tankstelle in Mecklenburg-Vorpommern gearbeitet. Am 22. April 2008 kündigte die Pächterin zum 31. Juli. Erst im November klagte der Tankwart: Die richtige Kündigungsfrist habe fünf Monate betragen, daher stehe ihm für August und September noch der Lohn zu.
Das BAG bestätigte, dass die Pächterin die Kündigungsfrist zu kurz berechnet hatte. Hiergegen hätte sich der Tankwart aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung wehren müssen. Weil er dies nicht getan habe, sei die Kündigung "zum falschen Termin" wirksam, urteilte das BAG. Nachträglicher Lohn stehe dem Tankwart daher nicht zu.
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