Mittwoch, 08.02.2012

Europäischer Gerichtshof kippt deutsches Glücksspielmonopol

09.09.2010

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat das deutsche Monopol für Lotterien und andere Glücksspiele gekippt. Grundsätzlich seien solche Wettmonopole zwar zulässig, um die Spielsucht zu bekämpfen, in Deutschland werde dieses Ziel aber nicht konsequent verfolgt, sondern durch Werbung und private Geldspielautomaten unterlaufen.

Nach Überzeugung des Deutschen Lottoblocks hat das Glücksspielmonopol in Deutschland dennoch "weiterhin Bestand". Die Kritik an der Werbung werde geprüft, teilte die Dachorganisation der landeseigenen Lotteriegesellschaften in München mit. Vorrangig allerdings seien nun "Maßnahmen gegen suchtgefährdendes Automatenspiel" gefordert.

Private Anbieter und ihre Organisationen setzen dagegen nun auf ein staatlich reguliertes Wettbewerbsmodell. Auch der Verbraucherschutz lasse sich so besser gewährleisten, erklärte etwa die Europäische Wett-Vereinigung EGBA in Brüssel. Ähnlich äußerte sich die FDP im EU-Parlament: Bei den bislang meist im Ausland abgeschlossenen Wetten seien deutsche Verbraucher nicht abgesichert, zudem entgingen den Ländern Steuereinnahmen in Millionenhöhe.

Vor dem EuGH war das Angebot von Glücksspielen im Internet strittig. Diese sind nach dem 2008 in Kraft getretenen neuen, zwischen den Bundesländern geschlossenen Staatsvertrag verboten. Dagegen klagten mehrere Wettveranstalter, die in Deutschland anbieten, aber aus rechtlichen Gründen ihren Sitz in anderen Ländern haben wie Gibraltar oder Österreich. Gerichte aus Hessen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein legten die Klagen dem EuGH vor.

Der bekräftigte nun, dass Wettmonopole zwar in die europäische Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit eingreifen, dass sie aber trotzdem zulässig sein können, um die Spielsucht sowie die mit illegalem Glücksspiel häufig verbundene Kriminalität einzudämmen. Auch Zulassungen der Veranstalter in anderen EU-Ländern stünden einem Verbot in Deutschland nicht entgegen.

Doch ein Wettmonopol sei nur gerechtfertigt, wenn das Land die damit verbundenen Ziele systematisch und schlüssig verfolge. Dies sei in Deutschland nicht der Fall und das Monopol daher unzulässig, urteilte der EuGH. Auch übergangsweise könne es nicht mehr angewandt werden.

Zur Begründung verwiesen die Luxemburger EU-Richter auf "intensive Werbekampagnen", mit denen die Lotto-Monopolgesellschaften der Länder versuchten, ihre Gewinne zu maximieren. Damit entfernten sie sich von den Zielen, die ihr eigenes Monopol rechtfertigen.

© AFP - Agence France Presse

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