Spielen Kinder, die noch keine 14 Jahre alt sind, mit Softair-Waffen, so sind die Sorgeberechtigten wegen der Gefährlichkeit des Spielzeugs verpflichtet, den Einsatz der Waffen seitens der Kinder umfassend zu kontrollieren. Tun sie dies nicht und werden andere verletzt, müssen die Sorgeberechtigten für den Schaden zu 100 Prozent einstehen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden und eine Mutter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 Euro und Ausgleich weiteren Schadenersatzes verurteilt.

Vier Kinder im Alter zwischen zehn und 13 Jahren, darunter der Sohn der Beklagten, hatten gemeinsam im Freien gespielt. Der Sohn der allein sorgeberechtigten Beklagten und ein weiteres Kind hatten Softair-Pistolen dabei und trugen Schutzbrillen. Die beiden anderen Kinder, so auch der Kläger, hatten keinen solchen Schutz. Bei einem vom Sohn der Beklagten abgegebenen Schuss wurde der Kläger am linken Auge verletzt. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hatte den Schaden zu 25 Prozent übernehmen wollen. Landgericht und OLG nahmen hingegen eine 100-prozentige Haftung der Beklagten an.

Die Beklagte habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Bei Softair-Pistolen handele es sich um Gegenstände mit deutlich erhöhtem Gefahrenpotenzial. Sie könnten zwar regelmäßig keine lebensgefährlichen Verletzungen herbeiführen, seien aber geeignet, nicht unerhebliche Verletzungen an empfindlichen Körperteilen zu verursachen. Hinzu komme als spezifische Gefahr bei Jugendlichen, dass sich beim Einsatz solcher Softair-Waffen ein Wettkampfgefühl bis hin zu einem übersteigerten "Jagdeifer" entwickeln könne, was zu einem gefährlichen, unüberlegten, ungesteuerten und exzessiven Einsatz solcher "Spielzeugwaffen" führen könne.

Zumindest für Kinder, die noch keine 14 Jahre alt sind, sei es im Hinblick auf die Gefährlichkeit dieser Gegenstände erforderlich, dass die Sorgeberechtigten eine umfassende Kontrolle über den Einsatz solcher Softair-Waffen seitens ihrer Kinder behalten. Es müsse insbesondere gewährleistet sein, dass zeitnah eingegriffen werden könne, wenn etwa durch die Art des Spiels, die Spielteilnehmer oder deren Verhalten sich konkrete, besondere Gefahren ergeben.

Einer solchen umfassenden Aufsichtspflicht mit entsprechender Kontrolldichte sei die Beklagte nicht nachgekommen. Ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden des verletzten Kindes nahmen die Richter nicht an. Das Kind habe durchaus gewusst, dass das Spiel mit der Softair-Pistole gefährlich war und sich deshalb auch in einer bereits zuvor erlebten Spielsituation mit einer Kiste geschützt. Dennoch sei die Aufsichtspflichtverletzung der Mutter von einem solchen Gewicht, dass das Verhalten des geschädigten Kindes sich nicht erheblich auswirke.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 17.07.2014, 1 U 3/14, rechtskräftig
 


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