Der Wunsch, Italienisch als dritte Fremdsprache zu nehmen, begründet keinen Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Gymnasium. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart entschieden und die Klage einer Grundschülerin gegen das Land Baden-Württemberg abgewiesen, mit der diese die Aufnahme ab Schuljahr 2014/2015 in Klasse 5 des bilingualen Zuges des Max-Born-Gymnasiums in Backnang begehrt hatte. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird.

Nach dem Schulgesetz bestehe kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, sondern nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung, so das VG. Dabei sei insbesondere die Zumutbarkeit der Entscheidung für den betroffenen Schüler zu berücksichtigen. Vorliegend könne sich das beklagte Land mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufnahmekapazität des Max-Born-Gymnasiums erschöpft sei. Der Klägerin sei auch der Besuch des Bildungszentrums Weissacher Tal, einer anderen Schule desselben Schultyps, möglich und zumutbar. Die bei der Auswahlentscheidung zulasten der Klägerin herangezogenen Auswahlkriterien, insbesondere das "Geschwisterkindprivileg", die gleiche Grundschulzugehörigkeit und vor allem die Schulwegsituation, seien zulässige Auswahlkriterien.

Einer weitergehenden und detaillierteren Einzelfallprüfung, wie von der Klägerin verlangt, bedürfe es nicht, so das VG weiter. Denn dies hätte zur Folge, dass die Auswahlentscheidungen praktisch nicht mehr handhabbar seien. Das persönliche Begehren der Klägerin, lieber in ein städtisches G-8-Gymnasium in Backnang zu gehen, als in ein ländlicher geprägtes Bildungszentrum, an dem es auch noch Schüler einer Werkrealschule sowie einer Realschule gebe, könne insoweit keine andere Entscheidung rechtfertigen. Auch ihr Wunsch, vielleicht im Jahr 2017 (Klasse 8) ohne Schulwechsel Italienisch statt Spanisch als dritte Fremdsprache zu lernen, könne nicht als entscheidungserhebliches Kriterium bewertet werden, weil niemand heute wisse, welche persönliche und schulische Situation im Jahr 2017 bestehe. Erst recht gelte dies, soweit die Klägerin geltend mache, nach dem Abitur ein Musikstudium in Siena anzustreben. Da die Ganztagesangebote beider Schulen im Übrigen im Wesentlichen vergleichbar seien, könne auch dies kein ausschlaggebendes Kriterium zugunsten der Klägerin sein.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 08.07.2014, 12 K 2397/14


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