Ein Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) verwirkt seinen Anspruch auf eine Waschmaschine nicht dadurch, dass er längere Zeit keine eigene Waschmaschine nutzt. Dies hebt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hervor. Stehe nach einer Trennung keine Waschmaschine in der Wohnung mehr zur Verfügung, könne ein Bedarf an "Erstausstattung" mit einer Waschmaschine vorliegen, der vom SGB-II-Träger zu decken sei. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die 1954 geborene Klägerin hatte bis 1987 gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Waschmaschine genutzt, die zuletzt allerdings defekt war. Nach der Scheidung von ihrem Ehemann konnte die Klägerin die Waschmaschine ihres neuen Lebenspartners nutzen. Nach der Trennung von diesem im Jahr 2004 hatte sie keine Waschmaschine mehr in der Wohnung, sondern nutzte einen Waschsalon. Nach einem Umzug in einen Wohnort ohne Waschsalon beantragte sie beim beklagten Landkreis als SGB-II-Träger einen Zuschuss zur Waschmaschine. Dieser gewährte jedoch lediglich ein Darlehn in Höhe von 179 Euro, da ein Zuschuss lediglich für die Erstausstattung gewährt werden könne. Das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung des Landkreises.

Das LSG bejaht dagegen einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses für eine Waschmaschine. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasse grundsätzlich zwar auch die Kosten für den Hausrat und damit die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine. Allerdings würden nach dem SGB II für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zusätzliche Leistungen erbracht. Eine Waschmaschine zähle zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten. Darüber hinaus sei der Begriff der Erstausstattung nicht streng zeit-, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Mit der Trennung von dem neuen Partner sei ein neuer Bedarfsfall entstanden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst ohne eigene Waschmaschine ausgekommen sei. Dass sie zunächst einen Waschsalon genutzt habe, bedeute nicht, dass der Anspruch verwirkt sei.

Dabei betont das LSG, dass es nicht mehr darauf ankomme, ob in dem neuen Wohnort ein Waschsalon zur Verfügung stehe und damit eventuell ein weiterer neuer Bedarfsfall vorliege.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.05.2014, L 11 AS 369/11


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