Es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Entfernung eines Verkehrsschildes, das seit mehr als zehn Jahren vorhanden ist und in dieser Zeit auch nicht beanstandet wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden.

Die Antragstellerin erhielt seitens der Stadt Trier eine bauaufsichtliche Verfügung mit dem Inhalt, ein am Nachbarhaus befestigtes Werbeschild für eine Apotheke am Hauptmarkt innerhalb von zwei Wochen zu beseitigen. Dagegen legte sie Widerspruch ein und stellte beim VG Trier den Antrag, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes das Schild nicht sofort entfernen zu müssen.

Dem gaben die Richter statt. Sie führen in der Entscheidung aus, das Schild sei offenkundig seit mehr als zehn Jahren ohne Beanstandungen vor Ort vorhanden gewesen. Eine seitens der Stadt befürchtete Vorbildwirkung könne angesichts des langen Zeitraumes der Existenz des Schildes nicht eingewandt werden. Das Schild stelle keine Gefahr für Fußgänger und Zulieferer dar. Auch die inzwischen in Kraft getretene Werbesatzung der Stadt Trier könne hieran nichts ändern. Daher könne das Schild bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in dem zu klären sei, ob es genehmigt werden könne oder nicht, hängen bleiben.

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 24.07.2014, 5 L 1239/14.TR, rechtskräftig


Das könnte Sie interessieren: