Bei einer Betriebsänderung kann der Betriebsrat nur die Unterlassung solcher Maßnahmen der Betriebsänderung beanspruchen, die seinen Verhandlungsanspruch für den Interessenausgleich gefährden. Dies stellt das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg klar.

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung diene nämlich nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs für den Interessenausgleich, nicht aber losgelöst hiervon der Untersagung der Betriebsänderung selbst. Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung könnten deshalb nur solche Maßnahmen des Arbeitgebers untersagt werden, die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats rechtlich oder faktisch in Frage stellen.

Das LAG hat damit einen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, mit dem der gegen ein Unternehmen der IT-Branche gerichtete Antrag des dort gebildeten Betriebsrates auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung des Einsatzes von 20 der insgesamt 323 Arbeitnehmer an einem neuen Standort zurückgewiesen worden war. Das Unternehmen wollte den Einsatz der betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen einer Zusammenlegung von zwei bisherigen Standorten durchführen.

Das LAG weist darauf hin, dass dem Betriebsrat im Fall einer Betriebsänderung ein Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich zustehe. Ob dem Betriebsrat zur Sicherung dieses Verhandlungsanspruches auch ein Anspruch auf Unterlassung von auf die Durchführung der Betriebsänderung gerichteten Maßnahmen zukomme, ließ das Gericht offen. Ein solcher Anspruch könne gegebenenfalls nur auf die Unterlassung von Maßnahmen gerichtet sein, die rechtlich oder faktisch nicht mehr umkehrbar seien und damit den Verhandlungsanspruch des Betriebsrates gefährdeten. Dies sei bei der vorliegend geplanten Umsetzung von 20 Arbeitnehmern an einen neuen Standort nicht der Fall.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2014, 7 TaBVGa 1219/14, unanfechtbar


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