Die Frontline Digital GmbH, die die Online-Partnervermittlung Parwise betreibt, die darf nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin von ihren Kunden für eine wirksame Vertragskündigung kein Schreiben per Post mit eigenhändiger Unterschrift fordern. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte wegen des in den Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierten Formerfordernisses gegen das Unternehmen geklagt.

«Verbraucher, die einen Vertrag übers Internet abschließen und abwickeln, müssen diesen auch auf demselben Weg kündigen können», erläutert Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Bei Parwise sei genau das nicht möglich gewesen. Mit nur ein paar Klicks hätten Singles auf dem Internetportal zwar Online-Kontaktdienstleistungen vertraglich vereinbaren können. Bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses habe das Unternehmen jedoch vorgesehen, dass die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfe und mit eigenhändiger Unterschrift und unter Nennung der zur Registrierung verwendeten E-Mail-Adresse per Post an Frontline Digital GmbH zu richten sei.

Die Hamburger Verbraucherschützer hielten diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam und verklagten die Frontline Digital GmbH, nachdem sich diese geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Im Verfahren verwies die Online-Partnervermittlung darauf, dass das Formerfordernis auch den Verbrauchern diene: Durch eine Unterschrift könne dem Missbrauch eines E-Mail-Accounts durch Dritte entgegengewirkt werden. Dies hält Rehberg für eine «fadenscheinige Ausrede». Denn da der Abschluss des Vertrags auch nicht mittels eigenhändiger Unterschrift erfolge, sei ein Unterschriftenabgleich in der Praxis gar nicht möglich.

Verbraucherzentrale Hamburg, PM vom 21.08.2014 zu Landgericht Berlin, Urteil vom 29.07.2014, 16 O 500/13


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