Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die sofortige Vollziehung einer Anordnung der Stadt Trier, die darauf gerichtet ist, den an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet auf öffentlichen Verkehrsflächen mit Sprühkreide aufgesprühten Namenszug eines Kandidaten für die Oberbürgermeisterwahl unverzüglich zu beseitigen, aufgehoben. Zur Begründung führten die Richter aus, die in der Anordnung vorhandene Begründung des Sofortvollzugs genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Das Gericht lehnte jedoch den darüber hinaus gehenden Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Verfügung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, ab. Die Richter meinen, die auf den öffentlichen Verkehrsflächen aufgebrachte Beschriftung stelle eine Sondernutzung dar, die einer vorherigen Erlaubnis bedürfe.

Zur Begründung führten sie aus, die Schriftzüge riefen zumindest eine abstrakte Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs hervor. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass mit konkreten Beeinträchtigungen zu rechnen sei, wenn neben der Antragstellerin andere, insbesondere konkurrierende Parteien, ihrem Vorbild folgten. Da die Antragstellerin nicht im Besitz einer solchen Sondernutzungserlaubnis sei, rechtfertige dies grundsätzlich den Erlass einer Beseitigungsverfügung, die im zu entscheidenden Fall auch keine sonstigen Rechtsverstöße erkennen lasse.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 11.09.2014, 6 L 1605/14.TR


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