Das Kammergericht (KG) hat es aufgrund der Klage eines bundesweiten Verbandes zum Schutz von Verbrauchern einer Fluggesellschaft untersagt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein gesondertes Bearbeitungsentgelt von 25 Euro für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder stornierter Flüge, die zum Spartarif gebucht worden waren, zu erheben.

Es handele sich bei dem Entgelt um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede. Diese sei unwirksam, so das KG. Es liege eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher vor. Denn die Fluggesellschaft sei nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, im Fall der Stornierung eines im Spartarif gebuchten Fluges neben dem beanstandeten Bearbeitungsentgelt zusätzlich den vereinbarten Flugpreis abzüglich etwaig ersparter Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

Kammergericht, Urteil vom 12.08.2014, 5 U 2/12


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