Parkt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug erlaubt auf einem Parkplatz und stellt die zuständige Behörde nachträglich Parkverbotsschilder auf, hat der Kraftfahrer die Abschleppkosten zu zahlen, wenn das Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschieden. Der Kläger kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragen.

Der Kläger stellte sein Fahrzeug am Mittwoch, den 27.02.2013, um 7.00 Uhr auf einem Pfalzplatz in Haßloch ab. Er wollte sich mit Freunden treffen, um gemeinsam in den Urlaub zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt war das Parken auf dem Pfalzplatz erlaubt. Mehrere Schilder an den umliegenden Straßen und im Zufahrtsbereich des Platzes wiesen hin auf "Pfalzplatz unbegrenzt P". Am selben Tag zu einer späteren Zeit stellte die beklagte Gemeinde Haßloch an der einzigen Zufahrt zum Pfalzplatz folgende Verkehrsschilder auf: Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) und 250 (Verbot der Einfahrt) sowie Zusatzzeichen "Sonntag, 03.03.2013, ab 7.00 Uhr". Anlass war der bevorstehende Sommertagsumzug am 03.03.2013. An diesem Tag um 12.15 Uhr wurde das Auto des Klägers abgeschleppt. Informiert wurde er nicht, weil seine Nummer nicht im Telefonbuch eingetragen war. Im April 2013 forderte die Beklagte vom Kläger 207 Euro für das Abschleppen des Pkw. Hiergegen wehrt sich der Kläger.

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen der Kostenpflicht für eine Ersatzvornahme hätten vorgelegen. Nach Aufstellung der Verkehrszeichen sei im Laufe des 27.02.2013 für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar geworden, dass der Pfalzplatz am Sonntag, dem 03.03.2013, ab 7.00 Uhr nicht mehr habe befahren und nicht als Parkplatz genutzt werden durfte. Es habe ausgereicht, die Verkehrszeichen an der einzigen Zufahrt anzubringen. Dies entspreche dem Interesse, die Anzahl der Verkehrszeichen zu verringern. Für den Parkenden habe sich aus den Schildern im Zufahrtsbereich das Gebot wegzufahren ergeben. Denn jeder Verkehrsteilnehmer müsse sich vor Ort informieren, ob es erlaubt sei zu parken. Die Verkehrszeichen seien auch gegenüber dem Kläger bekannt gemacht worden, obgleich dieser nicht anwesend war. Denn Verkehrszeichen wirkten gegenüber jedem, gleichgültig, ob sie tatsächlich wahrgenommen worden seien oder nicht.

Das Abschleppen sei verhältnismäßig gewesen. Die Beklagte habe den Halter nicht erreichen können. Es habe ein besonderes öffentliches Interesse daran bestanden, den Pfalzplatz für den Umzug als Festplatz zu nutzen. Auch die Kostenforderung sei nicht unverhältnismäßig. Es gebe keinen Vertrauensschutz dafür, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle unbegrenzt erlaubt bleibe. Zwar könne von einem Dauerparker nicht erwartet werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwache und prüfe, ob sich die Verkehrsregelungen geändert hätten. Ansonsten bestünde kein Unterschied zwischen Kurzzeit- und Dauerparkplätzen. Die Kostenbelastung sei jedoch dann verhältnismäßig, wenn das Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt worden sei. Hier habe die Beklagte die Verkehrsschilder am Mittwoch, den 27.02.2013, aufgestellt. Erst nach Ablauf von drei vollen Tagen habe sie das Fahrzeug abgeschleppt. Es sei dem Kläger auch auf einem Dauerparkplatz zumutbar gewesen, innerhalb dieser drei Tage Vorlaufzeit zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen, ob das Parken weiter zulässig sei.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27.01.2015, 5 K 444/14.NW


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