Bei einer Flugpauschalreise kann in einer Umbuchung eine Nichtbeförderung auf den ursprünglich gebuchten Flug liegen, die auch dann einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) auslöst, wenn der Fluggast sich nicht rechtzeitig zur Abfertigung am Schalter einfindet. Dies zeigt ein vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedener Fall.

Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach der Fluggastrechteverordnung. Die Ehefrau des Klägers zu 1 buchte bei einem Reiseveranstalter für sich und die Kläger eine Flugpauschalreise in die Türkei. Der Hinflug von Düsseldorf nach Antalya, den die Beklagte durchführen sollte, war für den 28.10.2011 um 9.00 Uhr vorgesehen. Am 14.10.2011 teilte der Reiseveranstalter den Reisenden mit, sie seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, der erst um 15.30 Uhr starte. Die Kläger sehen darin eine Nichtbeförderung auf dem ursprünglich gebuchten Flug und verlangen deshalb eine Ausgleichszahlung in der nach der Verordnung vorgesehenen Höhe von 400 Euro pro Person. Die Beklagte macht geltend, sie habe von einer durch den Reiseveranstalter vorgenommenen Umbuchung keine Kenntnis gehabt.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht sie abgewiesen. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Reisenden über eine Buchung für den früheren Flug verfügt hätten. Eine Ausgleichszahlung setze aber zusätzlich voraus, dass sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung am Schalter einfinde oder zumindest in anderer Weise nach der Buchung nochmals aktiv werde und seinen Teilnahmewunsch am Flug äußere. Daran fehle es im Streitfall. Es sei nicht ersichtlich, dass die Reisenden die Umbuchung nicht akzeptiert und auf einer Beförderung mit dem ursprünglichen Flug bestanden hätten.

Auf die Revision der Kläger hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung setze zwar grundsätzlich voraus, dass der Fluggast nicht nur über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfüge, sondern sich auch zur angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinde und ihm der Einstieg gegen seinen Willen verweigert werde. Es komme aber weder auf das Erscheinen zur Abfertigung noch auf das Erscheinen am Ausgang an, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht habe, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlaubten indessen keine Entscheidung, ob eine solche Weigerung in der Umbuchungsmitteilung des Reiseveranstalters zum Ausdruck gekommen sei.

Das Berufungsgericht müsse zum einen den Inhalt der Umbuchungsmitteilung feststellen und zum anderen klären, ob die Reisenden tatsächlich über eine bestätigte Buchung für den Flug um 9.00 Uhr verfügt haben. Der genaue Inhalt der beiden Erklärungen wird laut BGH entscheidend dafür sein, ob in der Mitteilung des Reiseveranstalters, die Reisenden seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, eine dem beklagten Luftverkehrsunternehmen zuzurechnende vorweggenommene Weigerung zum Ausdruck kam, die Reisenden auf einem Flug zu befördern, für den sie über einen Flugschein oder eine andere bestätigte Buchung im Sinne der Fluggastrechteverordnung verfügten. Von dem Inhalt und der Eindeutigkeit der Erklärungen werde es auch abhängen, ob es vor einer endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur zutreffenden Auslegung der Fluggastrechteverordnung bedarf.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2015, X ZR 34/14


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