Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. In Pausen sind Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Werden diese Wege wegen anderer privater Angelegenheiten – wie zum Beispiel des Abholens von Kleidungsstücken aus der Reinigung – unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz.

Das Landessozialgericht (LSG) Hessen stellt in diesem Zusammenhang klar, dass es der Arbeitnehmer ist, der im Zweifel beweisen muss, dass er im konkreten Zeitpunkt des Unfallereignisses mit der Motivation auf Nahrungsaufnahme unterwegs gewesen ist. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Eine 52-jährige Sekretärin stürzte in der Mittagspause auf einer Treppe zur B-Ebene an der Hauptwache in Frankfurt am Main und zog sich eine Halsmarkquetschung zu. Die Berufungsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Diese private Verrichtung habe im Vordergrund gestanden, sodass die verunglückte Frau zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Dies ergebe sich aus den Angaben der verletzten Frau gegenüber einer Mitarbeiterin der Berufungsgenossenschaft wenige Tage nach dem Unfall.

Die Verletzte hat demgegenüber vorgebracht, dass sie sich auf die Treppe zur B-Ebene in jedem Fall auch zwecks Nahrungsaufnahme in einem neben der Reinigung gelegenen Fastfood-Restaurant begeben habe. Das LSG hat dazu eine ehemalige Mitarbeiterin der Berufungsgenossenschaft vernommen. Ferner hat es die Klägerin angehört und eine weitere Zeugin vernommen. Es sei, so die Richter, nach Würdigung der erhobenen Beweise nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Klägerin sich mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fastfood-Restaurant auf die Treppe zur B-Ebene begeben habe. Die Beweislast für ihre Motivation trage die Klägerin.

Landessozialgericht Hessen, Entscheidung vom 24.03.2015, L 3 U 225/10


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