Ein Beamter, gegen den im Disziplinarverfahren eine Geldbuße verhängt worden ist, darf nicht von vornherein von Beförderungsverfahren ausgeschlossen werden. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Mainz klar.

Ein Polizeioberkommissar hatte sich für eine Beförderung zum Polizeihauptkommissar beworben. Das Land Rheinland-Pfalz erklärte ihm gegenüber, dass seine Teilnahme am Beförderungsverfahren wegen einer gegen ihn im Disziplinarverfahren verhängten Geldbuße in Höhe von 375 Euro (nach unerlaubter Nutzung des dienstlichen Internetzugangs zu privaten Zwecken) nicht in Betracht komme. Die Disziplinarmaßnahme unterliege einer Tilgungsfrist von drei Jahren, während der er von Beförderungen ausgenommen sei. Der Polizeibeamte machte gerichtlich seine vorläufige Einbeziehung in das anstehende Beförderungsverfahren geltend.

Das VG gab dem Eilantrag statt. Es bestehe kein gesetzliches Beförderungsverbot bei einer nach dem Disziplinargesetz des Landes verhängten Geldbuße. Deshalb sei es unzulässig, den Antragsteller von vornherein von einem Beförderungsverfahren auszuschließen. Erst bei der in diesem Rahmen zu treffenden Auswahlentscheidung dürfe die noch nicht getilgte Geldbuße Berücksichtigung finden. Die Disziplinarmaßnahme könne dabei allerdings im Einzelfall ein solches Gewicht erlangen, dass das Beförderungsbegehren am Ende erfolglos bleibe.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 25.03.2015, 4 L 98/15.MZ


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