Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat im Rahmen von drei Berufungsverfahren entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungsgemäß ist und die gegenüber den Rundfunkteilnehmern ergangenen Beitragsbescheide rechtmäßig sind. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat er wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Kläger, Inhaber von Wohnungen beziehungsweise Zweitwohnungen, wenden sich jeweils gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch den SWR. Sie machen geltend, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der seit dem 01.01.2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungswidrig sei. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung des Beitrags sei nicht gegeben. Der Rundfunkbeitrag sei kein Beitrag, sondern eine Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfalle. Zudem verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Auch seien die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar.

Nachdem die gegen die Beiträge erhobenen Klagen schon vor den Verwaltungsgerichten Karlsruhe und Stuttgart erfolglos waren, hat der VGH Baden-Württemberg jetzt die Berufungen zurückgewiesen und die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. Beim Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei eine Gegenleistung für die Zahlung des Rundfunkbeitrags. Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten und -absichten sei verfassungsgemäß und durch die technische Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte veranlasst. Sie sei auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit sachgerecht und stehe mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner abgabenrechtlichen Ausprägung der Belastungsgleichheit in Einklang.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 03.03.2016, 2 S 312/15, 2 S 896/15 und 2 S 2270/15, nicht rechtskräftig


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