Wer im Rahmen eines so genannten Live-Rollenspiels an einem mittelalterlichen Kampf teilnimmt, haftet für Verletzungen seines "Gegners" nur dann, wenn er die Spielvorgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig missachtet hat. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg klar.

Der Kläger hatte dem Beklagten vorgeworfen, ihn bei einer mittelalterlichen Kampfszene im Rahmen eines Live-Rollenspiels mit einer Schaumstoffkeule so schwer am Auge verletzt zu haben, dass ein Dauerschaden eingetreten sei und seine Sehfähigkeit voraussichtlich nicht wieder hergestellt werden könne.

Das Landgericht (LG) Osnabrück hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Im Ergebnis sah der zuständige Richter keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den festgestellten Schlag gezielt und damit vorsätzlich ausgeführt hat. Wegen eines fahrlässigen Kopftreffers des Beklagten stehe dem Kläger aber kein Schadenersatz zu. Denn zum einen verböten die Regeln der "LARP"-Veranstaltung, an der die Parteien teilgenommen hatten, lediglich vorsätzliche Kopftreffer. Zum anderen sei dem Kläger bereits vor seiner Teilnahme an dem Rollenspiel bekannt gewesen, dass es bei solchen Kämpfen hin und wieder auch zu Kopftreffern kommen kann. Soweit er dennoch an den Kampfszenen teilgenommen habe, habe er mit seiner Teilnahme stillschweigend darin eingewilligt, wegen fahrlässiger Kopftreffer und deren Folgen keine Ansprüche gegen andere Kampfteilnehmer geltend zu machen.

Das OLG Oldenburg hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es bestätigte die Rechtsauffassung des LG, wonach die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Verschuldenshaftung beziehungsweise zum Verschuldensmaßstab bei Kampfsportarten, wie etwa Fußball, auf das in Frage stehende Live-Rollenspiel übertragen werden können. Denn hier wie da kämpften gegnerische Mannschaften nach einem Regelwerk in einer Weise gegeneinander, die auch bei regelgerechtem Verhalten die Gefahr von Verletzungen mit sich bringe. Eine Haftung komme in diesen Fällen – auch im Fall einer "im Eifer des Gefechts" erfolgten Regelverletzung – nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Spielvorgaben in Betracht. Eine Sorgfaltspflichtverletzung dieser Qualität habe von dem LG rechtsfehlerfrei jedoch nicht festgestellt werden können.

Das Urteil des LG Osnabrück ist damit rechtskräftig.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 28.04.2016, 3 U 20/16


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