Wenn Stromlieferanten ihre Preise aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen beziehungsweise "hoheitlicher Belastungen" erhöhen, haben Kunden ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschieden.

Wie die Verbraucherschützer mitteilen, gilt danach die Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die den Kunden nach ihrem Wortlaut bei einer Änderung der "Vertragsbedingungen" ein fristloses Kündigungsrecht einräumt, auch für Preisänderungen. Dies hätten bereits sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof (BGH) so gesehen. Auch der Gesetzgeber habe dies für Kunden in der Grundversorgung so geregelt. Mithin handele es sich bei "hoheitlichen Belastungen" um Kostenelemente beziehungsweise Kalkulationsbestandteile des Strompreises, bei deren Änderung der Kunde ein Sonderkündigungsrecht habe.

Das OLG Düsseldorf weise darauf hin, dass der Stromlieferant sogar verpflichtet sei, seine (potentiellen) Kunden nicht nur bei einer Preisänderung, sondern bereits vor Abgabe von deren Vertragserklärung über die Kündigungsmöglichkeiten zu informieren. Das OLG habe eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stromio GmbH für unwirksam erklärt, die den Kunden bei Weitergabe der "hoheitlichen" Belastungen ihr Kündigungsrecht vorenthielt. Damit sei ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.10.2015 (14d O 4/15) bestätigt worden, so die Verbraucherzentrale. Das OLG Düsseldorf habe jedoch die Revision zugelassen.

Lege Stromio Rechtsmittel ein, müsse der BGH klären, ob derartige Klauseln wirksam sind. Bestätige er das Urteil, könnten Kunden mit Erfolg Geld aus Preiserhöhungen zurückverlangen, die sich auf diese unzulässige Klausel stützen, so die Verbraucherzentrale. Um ihre Rechte für den Fall zu wahren, dass der Richterspruch rechtskräftig wird, müssten Kunden rechtzeitig Widerspruch gegen eine Jahresrechnung einlegen. Dies sei binnen drei Jahren rückwirkend möglich. Gegen eine Jahresrechnung zum Beispiel vom 15.07.2013 könne bis zum 15.07.2016 widersprochen werden. Daneben sei die Verjährungsfrist zu beachten. Ende 2016 verjährten die Ansprüche aus Rechnungen von 2013.

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, PM vom 05.07.2016 zu Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2016, I-20 U 11/16


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