Betreiber von Dating-Portalen müssen vor Vertragsschluss eindeutig über die Bedingungen informieren, unter denen sich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft verlängert. Das hat das Landgericht (LG) Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Ideo Labs GmbH entschieden, die in Deutschland und Österreich die Portale "dateformore" und "daily-date" betreibt.

"Wer mit einem nahezu kostenlosen Schnupperangebot lockt, muss auch klar sagen, wie Verbraucherinnen und Verbraucher den später sehr viel teureren Vertrag wieder loswerden", betont Heiko Dünkel, Rechtsreferent im vzbv. Den Verbraucherzentralen lägen zahlreiche Beschwerden von Menschen vor, die sich vom Betreiber der Portale hereingelegt fühlten.

Das Unternehmen warb laut vzbv mit einer 14-tägigen Premiummitgliedschaft zum Preis von einem Euro. Das Kleingedruckte am rechten Bildschirmrand hätten viele übersehen: Der Vertrag habe sich automatisch um sechs Monate zum Preis von 89,90 Euro im Monat verlängert, sofern der Kunde nicht fristgemäß kündigt. Wie und bis wann man kündigen musste, habe der Kunde aber erst aus den verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfahren. Mit der Anmeldung hätten Kunden zudem bestätigt, dass sie ihr Widerrufsrecht verlören, sobald sie digitale Inhalte nutzten.

Wie der vzbv mitteilt, hat das LG Berlin entschieden, dass die Gestaltung der Internetseiten unzulässig ist. Das Unternehmen hätte die Kunden unmittelbar vor Vertragsabschluss klar und verständlich darüber informieren müssen, unter welchen Bedingungen sie den sich automatisch verlängernden Vertrag kündigen können. Auf der Webseite fehle ein Hinweis darauf, wie und mit welcher Frist zu kündigen ist, um der teuren Vertragsverlängerung zu entgehen. Ein bloßer Verweis auf die AGB des Unternehmens reiche hierfür nicht aus.

Die Richter stellten nach Angaben des vzbv außerdem klar, dass bei digitalen Inhalten das eigentlich bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers zwar erlöschen könne, wenn der Kunde das Portal schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist nutzen möchte. Diese Entscheidung müsse von Verbrauchern aber bewusst getroffen und ausdrücklich bestätigt werden. Die Erklärung dürfe nicht mit dem Vertragsabschluss oder anderen Erklärungen vermischt werden.

Auch eine Klausel in den Datenschutzerklärungen der Webseiten sei nach dem Urteil unzulässig. Das Unternehmen habe sich vorbehalten, die von Nutzern eingestellten Profile, Fotos und andere Inhalte allen Kunden auf sämtlichen Webseiten bereitzustellen, die das Unternehmen oder seine Kooperationspartner betrieben. Es sei nicht zu erkennen, unter welchen Bedingungen und an welche Webseiten die Inhalte weitergegeben werden können.

Die Klage des vzbv sei jedoch nicht in allen Punkten erfolgreich gewesen. So halte es der Verband für rechtswidrig, dass der Betreiber des Online-Portals eine Kündigung per E-Mail durch eine Vertragsklausel ausgeschlossen habe. Außerdem fehlten nach Auffassung der Verbraucherschützer wesentliche Informationen über das Leistungsangebot wie die Anzahl, das Geschlecht und die regionale Verteilung der auf der Plattform angemeldeten Mitglieder. So könnten die Kunden den Nutzen des Portals vor Vertragsabschluss gar nicht abschätzen. In diesen Punkten habe das LG Berlin die Klage abgewiesen. Der vzbv hat angekündigt, hiergegen im Wege der Berufung vorzugehen.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 05.08.2016 zu Landgericht Berlin, Urteil  vom 30.06.2016, 52 O 340/15, nicht rechtskräftig


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