Ein deutscher Samenspender kann nicht als Vater der mit seinem Sperma gezeugten, in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik in flüssigem Stickstoff eingefrorenen Embryonen festgestellt werden. Das deutsche Recht kenne keine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes, so der Bundesgerichtshof (BGH). Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht unmittelbar aus der Verfassung herleiten.

Der Antragsteller lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im gemeinsamen Haushalt leben – neben einer 2010 von einer Leihmutter in Indien geborenen Tochter – zwei im Oktober 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborene Töchter. Nach Darstellung des Antragstellers wurden diese mittels seiner Spermazellen sowie Eizellen einer Spenderin in Kalifornien künstlich gezeugt, wobei parallel dazu die neun Embryonen entstanden. Er will die Embryonen nach seinen Angaben "zur Geburt führen" und betreibt neben dem vorliegenden, auf Feststellung der Vaterschaft für die Embryonen gerichteten Verfahren unter anderem ein die elterliche Sorge für die Embryonen betreffendes Verfahren, das gegenwärtig in der Beschwerdeinstanz vor dem Oberlandesgericht anhängig ist. Mit seinem auf Feststellung der Vaterschaft gerichteten Begehren drang der Antragsteller in keiner Instanz durch.
Der in letzter Instanz mit der Sache befasste BGH bejahte zunächst die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil der Antragsteller, der die Feststellung seiner Vaterschaft begehrt, Deutscher ist. Welches nationale Recht anzuwenden ist, bestimme sich in Fällen wie dem vorliegenden nach der Staatsangehörigkeit des die Feststellung der Vaterschaft begehrenden Mannes. Danach sei hier nicht kalifornisches, sondern deutsches Abstammungsrecht maßgeblich.

Das deutsche Recht sehe indes keine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes vor. Nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Bei einer Vaterschaft, die auf einer ehelichen Geburt beruht (§ 1592 Nr. 1 BGB), sei im Zeitpunkt der Geburt eine zusätzliche Vaterschaft weder aufgrund Anerkennung noch aufgrund gerichtlicher Feststellung möglich. Vielmehr setze eine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 oder 3 BGB in solchen Fällen zunächst die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft aufgrund ehelicher Geburt voraus. Ob das Kind ehelich geboren wird, könne aber erst im Zeitpunkt der Geburt beantwortet werden. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass nach § 1594 Absatz 4 BGB die Anerkennung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes zulässig ist. Denn auch eine vorgeburtliche Anerkennung könne aus den genannten Gründen frühestens mit der Geburt Wirksamkeit entfalten.

Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller laut BGH darauf, der Anspruch auf Vaterschaftsfeststellung oder jedenfalls auf die Zuerkennung eines diesem gleichwertigen Zuordnungsstatus folge unmittelbar aus der Verfassung. Dabei könne offen bleiben, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein extrakorporaler Embryo grundrechtlichen Schutz genießt. Es könne auch dahinstehen, inwieweit der Antragsteller, der sich bewusst unter das Rechtsregime eines anderen Staates begeben hat, um die Verbotstatbestände des Embryonenschutzgesetzes in Deutschland zu umgehen, sich darauf berufen könnte, nach deutschem Recht einen Status zu erlangen, der vermeintlich dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen soll. Denn zum einen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Embryonen eines Schutzes durch den Antragsteller bedürfen, den dieser nicht bereits jetzt – wenn auch auf vertraglicher Grundlage im Verhältnis zu der kalifornischen Reproduktionsklinik – sicherstellen kann. Zum anderen bedürfte es zur Gewährleistung des Schutzes für die Embryonen ohnehin nicht der Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder eines vergleichbaren Status. Vielmehr werfe der Antragsteller insoweit Fragen der Fürsorge auf, die nach deutschem Recht nicht dem Abstammungsrecht zugeordnet seien.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2016, XII ZB 351/15


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