Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt bestätigt. Zur Begründung führt er an, von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gingen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Fall ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus.

Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, beanstandet, bestimmte von der Beklagten im Jahr 2012 vertriebene Energiesparlampen enthielten mehr Quecksilber als gesetzlich zulässig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs solcher Lampen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe Energiesparlampen vertrieben, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten und damit gegen die Bestimmung des § 5 Absatz 1 Satz  1 ElektroG alter Fassung (a.F.) und die seit dem 09.05.2013 geltenden Vorschriften der §§ 3 Absatz 1 Nr. 1, 4 Absatz 1 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) verstoßen. Dies sei wettbewerbswidrig, weil der Absatz von Produkten, die die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten, zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Stoffen untersagt sei.

Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ElektroG a.F. und § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nr.  1 ElektroStoffV habe der Quecksilbergehalt der von der Beklagten vertriebenen Lampen bestimmte absolute Grenzwerte nicht überschreiten dürfen. Im Jahr 2012 habe der Grenzwert je Leuchte fünf Milligramm Quecksilber betragen. Dieser Grenzwert sei zwischenzeitlich auf 2,5 Milligramm je Leuchte abgesenkt worden.

Die in § 5 Absatz 1 Satz 1 ElektroG a.F., § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nr.  1 ElektroStoffV enthaltenen Verbote stellen laut BGH Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar, weil sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienten. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gingen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Fall ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus, betont der BGH.

Im Streitfall seien die Grenzwerte mit 13 Milligramm und 7,8 Milligramm bei zwei der geprüften Lampen überschritten, sodass die Beklagte gegen das Verbot nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ElektroG a.F. verstoßen habe und die Lampen auch nicht den Anforderungen genügten, die aufgrund der jetzt gültigen Regelung in der ElektroStoffV maßgeblich sind. Es liege bei einer Überschreitung der Grenzwerte des Quecksilbergehalts auch kein Bagatellverstoß vor, der einem Unterlassungsanspruch entgegenstünde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2016, I ZR 234/15


Das könnte Sie interessieren: