Das EU-Recht schützt den europäischen Markt vor kosmetischen Mitteln, deren Bestandteile in Tierversuchen bestimmt worden sind. Wurden diese Versuche außerhalb der EU durchgeführt, um das Mittel in Drittländern vermarkten zu können, und wird das Ergebnis dieser Versuche verwendet, um die Sicherheit des Mittels nachzuweisen, kann das Inverkehrbringen dieses Mittels auf dem Unionsmarkt verboten werden. Dies stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klar.

Die "European Federation for Cosmetic Ingredients" (EFfCI) ist ein Wirtschaftsverband, der Hersteller von in kosmetischen Mitteln verwendeten Bestandteilen in der EU vertritt. Drei ihrer Mitglieder führten außerhalb der EU Tierversuche durch, um kosmetische Mittel, die bestimmte Bestandteile enthalten, in China und in Japan verkaufen zu können. Die EFfCI klagte vor einem britischen Gericht, um klären zu lassen, ob sich die drei Unternehmen strafbar machen, wenn sie kosmetische Mittel auf den britischen Markt bringen, deren Bestandteile durch diese Tierversuche bestimmt wurden.

Die Verordnung über kosmetische Mittel (VO (EG) Nr. 1223/2009) untersagt das Inverkehrbringen von Mitteln, deren Bestandteile zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden sind. Nach diesen Bestimmungen muss das kosmetische Mittel für die menschliche Gesundheit sicher sein, wobei diese Sicherheit auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen zu bewerten und in einem in die Produktinformationsdatei aufzunehmenden Bericht zu dokumentieren ist. Die EFfCI macht geltend, dass kein Verstoß gegen diese Verordnung vorliege, wenn die Tierversuche durchgeführt worden seien, um die Rechtsvorschriften von Drittländern einzuhalten. Zur Klärung dieser Frage wurde der EuGH angerufen.

Dieser führt zunächst aus, dass die Verordnung über kosmetische Mittel darauf abzielt, Bedingungen für den Zugang kosmetischer Mittel zum Unionsmarkt festzulegen und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, wobei zugleich durch das Verbot von Tierversuchen für das Wohlergehen der Tiere gesorgt werden soll. Der Zugang zum Unionsmarkt sei an die Beachtung dieses Verbots geknüpft. Hierzu sei festzustellen, dass nur bei den Tierversuchsergebnissen, die in dem Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel angeführt sind, davon ausgegangen werden könne, dass sie sich auf Versuche beziehen, die zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung  durchgeführt worden sind. Unerheblich sei daher, dass es dieser Tierversuche bedurfte, um die Vermarktung kosmetischer Mittel in Drittländern zu ermöglichen.

Der EuGH weist sodann darauf hin, dass das Unionsrecht nicht nach dem Ort, an dem der Tierversuch durchgeführt wurde, unterscheidet. Die Verordnung wolle eine Verwendung tierversuchsfreier Alternativmethoden zur Gewährleistung der Sicherheit von kosmetischen Mitteln fördern. Die Verwirklichung dieses Ziels wäre erheblich gefährdet, wenn es möglich wäre, die im Unionsrecht aufgestellten Verbote dadurch zu umgehen, dass die Tierversuche in Drittländern durchgeführt werden.

Der EuGH gelangt zu dem Schluss, dass das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel auf dem Markt der EU, bei denen einige Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der Union bestimmt worden sind, um diese Mittel in Drittländern vermarkten zu können, verboten werden kann, wenn die bei diesen Versuchen gewonnenen Daten verwendet werden, um die Sicherheit der betreffenden Mittel im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt nachzuweisen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.09.2016, C-592/14


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