Wird eine SB-Tankstelle ab 22.00 Uhr abends mit einem Nachtschalter so betrieben, dass das Bedienungspersonal um Mitternacht einen Schichtwechsel vollzieht, genügt ein vor dem Schichtwechsel durchgeführter Kontrollgang, um Gegenstände, über die Kunden stürzen könnten, vom Boden des Tankstellengeländes zu entfernen. Mit einer dementsprechenden Anweisung zur Kontrolle und zur Beseitigung von Verunreinigungen könne ein Tankstellenbetreiber seine nächtliche Verkehrssicherungspflicht erfüllen, stellt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klar.

Die Klägerin betankte nachts ihren Pkw an einer SB-Tankstelle. Die seinerzeit der Beklagten gehörende Tankstelle wurde ab 22.00 Uhr mit einem Nachtschalter betrieben. Um Mitternacht wechselte das für die Bedienung vorgesehene Personal. Nachdem die Klägerin ihren Tankvorgang kurz nach Mitternacht beendet hatte, stürzte sie auf dem Weg vom Nachtschalter zu ihrem Fahrzeug. Dabei zog sie sich eine Oberarmfraktur zu, die operativ versorgt werden musste. Mit der Behauptung, eine auf dem Tankstellengelände herumliegende schwarze Plastikschlaufe eines Paketbinders habe ihren Sturz verursacht, hat die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz verlangt, unter anderem circa 35.000 Euro materiellen Schadenersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro.

Das Schadenersatzbegehren der Klägerin ist erfolglos geblieben. Nach der Anhörung der Parteien und der Vernehmung von Zeugen konnte das OLG Hamm eigenen Angaben zufolge keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Tankstellenbetreiberin feststellen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei zweifelhaft geblieben, ob an der Unfallstelle – wie von der Klägerin behauptet – ein schwarzer Paketbinder in Form einer Schlaufe am Boden gelegen habe, in der sich die Klägerin mit ihrem Fuß verfangen habe und dann gestürzt sei. Der Paketbinder sei von einer Zeugin erstmals zufällig im Krankenhaus am Knöchel des linken Fußes der Klägerin bemerkt worden. Keiner der beim Unfallgeschehen Anwesenden habe ihn nach dem Sturz auf dem Tankstellengelände wahrgenommen.

Eine Haftung der Beklagten scheide im vorliegenden Fall jedenfalls deswegen aus, weil sie in Bezug auf einen am Boden liegenden schwarzen Paketbinder als mögliche Gefahrenquelle die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht erfüllt habe. Das sei im Prozess nachgewiesen worden. Die SB-Tankstelle sei ab 22.00 Uhr – auch aus Sicherheitsgründen – mit einem Nachtschalter betrieben worden. Deswegen habe ein Kunde nicht damit rechnen können, dass sich durchgängig Personal außerhalb des Verkaufsraums auf dem Tankstellengelände aufhalte. Während des eingeschränkten Nachtbetriebes sei es erforderlich und ausreichend gewesen, vor dem Schichtwechsel zur um Mitternacht beginnenden Nachtschicht einen Kontrollgang über das Tankstellengelände durchzuführen, um mögliche Verunreinigungen festzustellen und zu beseitigen. Bis zum Unfallzeitpunkt kurz nach Mitternacht habe es dann keines weiteren Kontrollganges bedurft. Eine derartige Kontrolle habe die für die Nachtschicht zuständige Bedienung am Unfalltag durchgeführt, ohne einen schwarzen Paketbinder auf dem Boden vorzufinden. Regelmäßige Kontrollgänge dieser Art durch das Tankstellenpersonal seien von der Beklagten konkret angewiesen und auch kontrolliert worden. Das habe die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Damit habe die Beklagte der ihr insoweit obliegenden Verkehrssicherungspflicht genügt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.08.2016, 7 U 17/16


Das könnte Sie interessieren: