Beim Besuch des Bundespräsidenten in Trier im Jahr 2014 durfte ein für seine Sicherheit erforderlicher Bereich in der Nähe seines Aufenthaltsortes von öffentlichen Versammlungen freigehalten und eine in diesem Sicherheitsbereich geplante Demonstration an einen anderen Ort in der Trierer Innenstadt verlegt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden.

Der Kreisverband Trier der NPD hatte für den 03.09.2014 eine Kundgebung im Bereich des Porta-Nigra-Vorplatzes in Trier angemeldet. Anlass der Versammlung war der zum gleichen Zeitpunkt geplante Besuch des Bundespräsidenten Joachim Gauck in Trier, der zusammen mit der Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz und dem Oberbürgermeister der Stadt Trier die Porta Nigra besuchen wollte. Nach Angaben der NPD wollte sie den Bundespräsidenten mit politischen Forderungen sowie seiner Bezeichnung der NPD-Mitglieder als "Spinner" im Bundestagswahlkampf 2013 konfrontieren.

Die beklagte Stadt Trier verfügte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, den Ort der angemeldeten Versammlung vom Porta-Nigra-Vorplatz auf den Simeonstiftplatz, der ebenfalls zentral in der Innenstadt liegt, zu verlegen. Ein Antrag des NPD-Kreisverbandes auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem er erklärte, auf eine Versammlung am ursprünglich geplanten Porta-Nigra-Vorplatz zu verzichten und stattdessen die Versammlung im an den Vorplatz angrenzenden Bereich der Commerzbank durchführen zu wollen, blieb ohne Erfolg. Daraufhin erhob der NPD-Kreisverband im Oktober 2014 Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass die angeordnete räumliche Verlegung der Versammlung rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das OVG bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück.

Die räumliche Verlegung der Versammlung sei rechtmäßig gewesen. Der Bundespräsident sei in die Gefährdungsstufe 1 eingestuft. Das bedeute, dass seine Person erheblich gefährdet und mit einem Anschlag zu rechnen sei. Diese Einstufung begründe versammlungsrechtlich eine unmittelbare Gefährdung für sein Leben und seine Funktion als Staatsoberhaupt. Die mit der Gefährdungseinstufung einhergehende Dauergefahr für sein Leben bedeute, dass zwar der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ungewiss sei, mit ihm aber jederzeit gerechnet werden müsse. Zwar habe nicht speziell die angemeldete Versammlung des Klägers eine Steigerung des Gefahrenpotenzials verursacht. Ein gewisser Sicherheitsbereich könne jedoch von jeder Versammlung – mithin auch von der des Klägers – freigehalten werden.

Von einer Versammlung "unter freiem Himmel" gingen generell spezifische Gefahren aus. Im Vergleich zu Versammlungen in geschlossenen Räumen und zu einem allgemeinen Publikum bestehe aufgrund des Aufeinandertreffens der Versammlungsteilnehmer mit Dritten ein höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotenzial. Wenn die Versammlungsbehörde vor diesem Hintergrund in Abstimmung mit den für die Sicherheit der gefährdeten Person verantwortlichen Polizeibehörden einen entsprechenden Schutzraum in der Nähe des Ortes schaffe, an dem sich die zu schützende Person aufhalte, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das OVG. Die konkrete Entscheidung der Beklagten, den zuletzt vom Kläger begehrten Versammlungsort im Bereich vor der Commerzbank – in Anlehnung an die Konzeption der für den Schutz des Bundespräsidenten verantwortlichen Polizeibehörden – dem "inneren Sicherheitsbereich" zuzuordnen, dementsprechend von jeglichen Versammlungen freizuhalten und den Kläger auf einen anderen Versammlungsort zu verweisen, sei ebenfalls rechtlich unbedenklich.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016, 7 A 11077/15.OVG


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