Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Grundstückseigentümers in Bezug auf einem auf seinem Grundstück stehenden Baum und deren Ursächlichkeit für einen Schaden trägt in der Regel der Geschädigte. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks. Von einem dort stehenden Baum fielen Äste herab und beschädigten das Fahrzeug der Klägerin. Der Baum war durch einen Sturm beschädigt worden. An dem Fahrzeug der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von 2.850 Euro entstanden, den die Klägerin von der Beklagten zusammen mit Gutachterkosten in Höhe von 585 Euro, einer Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage und einer allgemeinen Kostenpauschale ersetzt verlangt. Sie meint, dass eine Beschädigung des Pkw hätte vermieden werden können, wenn die Bäume ordnungsgemäß beschnitten worden wären. Der Baum sei nach dem Sturm schief gestanden. Es sei Aufgabe der beklagten Grundstückseigentümerin gewesen zu überprüfen, ob von dem Baum eine Gefahr ausgehen kann. Die entsprechende Klage hatte keinen Erfolg.

Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen hat und dadurch der Schaden entstanden ist, so das AG München. In der Sitzung hatte eine Zeugin ausgesagt, dass der Baum immer schiefer geworden sei und dass die Baumwurzeln die Fußwegplatten angehoben hätten. Ein schief stehender Baum stürze aber nicht zwangsläufig um, entschied das AG München. Hierbei komme es maßgeblich darauf an, ob lediglich ein schiefes Wachstum vorliegt und wie stark die Neigung ist. Durch Baumwurzeln angehobene Fußwegplatten ließen keinen Schluss auf eine Schädigung eines Baumes zu, da auch gesunde Bäume infolge des Wurzelwachstums hierzu in der Lage seien, so das Gericht.

Aus dem von der Klägerin vorgelegten Einsatzbericht der Feuerwehr der Stadt ergebe sich, dass die Feuerwehr vermutet, dass der Baum bei dem Sturm am Vortag einen Bruch im Wurzelwerk erhalten habe und umgefallen sei. Sofern dies tatsächlich zuträfe, was im vorliegenden Fall jedoch nicht aufgeklärt werden könne, da der streitgegenständliche Baum bereits entfernt wurde und für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht, könnten verschiedene Ursachen den Wurzelbruch herbeigeführt haben. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Sturm und dem Umfallen des Baumes sei gerade nicht von einem ausreichenden Zeitraum auszugehen, in dem die Beklagte Maßnahmen hätte ergreifen müssen.

Amtsgericht München, Urteil vom 16.06.2016, 233 C 16357/14, rechtskräftig


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