Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat es mangels Erfüllung der hierfür erforderlichen arbeitstechnischen Voraussetzungen abgelehnt, eine Sehnenscheidenentzündung eines Straßenbauers und Pflasterers als Berufskrankheit anzuerkennen.

Der 1966 geborene Kläger begehrte die Anerkennung von Gesundheitsstörungen der Arme/Hände als Folge einer Berufskrankheit der Nr. 2101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung. Er war nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland zwischen Oktober 1995 und Dezember 2000 – mit Unterbrechungen – als Waldarbeiter beschäftigt. Von Februar 2001 bis September 2015 arbeitete er als Straßenbauer und Pflasterarbeiter. Dabei musste er auch Tätigkeiten mit Druckluftkompressoren, einer Rüttelplatte, schweren Bohrmaschinen, Asphaltschneidemaschinen, Drucklufthämmern und Grabenstampfern verrichten und Pflastersteine mit einem Gummihammer im Betonbett ausrichten und einklopfen. Er leidet seit etwa 2007 unter anderem an Schmerzen in beiden Armen und Händen.

Sein behandelnder Orthopäde diagnostizierte im Dezember 2014 eine Epicondylopathie humeri radialis beidseits und eine Brachialgie beidseits unklarer Genese. Unter anderem wegen einer rezidivierenden Epicondylitis ulnaris humeri beidseits hatte der Kläger im Frühjahr 2008 ein Heilverfahren in einer Reha-Klinik absolviert. Sein über seine Krankenkasse gestellter Antrag auf Anerkennung diese Gesundheitsschäden als Folge einer Berufskrankheit der Nr. 2101 blieb erfolglos, nachdem der Präventionsdienst der beklagten Berufsgenossenschaft die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit verneint hatte.

Die deswegen zum SG Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg: Zwar leide der Kläger an einem Krankheitsbild im Sinne der streitigen Berufskrankheit. Er erfülle aber nicht die für die Feststellung erforderlichen so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen. Bei seiner Tätigkeit als Straßenbauer und Pflasterer seien durchaus Erschütterungs- beziehungsweise Vibrationseinwirkungen auf das Hand-Arm-Schulter-System durch den Einsatz der Arbeitsgeräte anzunehmen. Es handele sich aber um Schwerarbeit, die einen erheblichen Kraftaufwand zum Führen der Arbeitsgeräte im Sinne einer dynamischen Muskelarbeit erfordere.

Langjährige Schwerarbeiten, auch "eintönige Fließarbeit", kämen als arbeitstechnische Voraussetzungen jedoch nur in Betracht, sofern es sich dabei um unphysiologische Bewegungsabläufe beziehungsweise unnatürliche Haltungen der beteiligten Gliedmaßen handele. Ohne unphysiologische Bewegungsabläufe beziehungsweise unnatürliche Haltungen der beteiligten Gliedmaßen sei dagegen eine rasche Gewöhnung (Trainingseffekt) zu erwarten, die eine Störung des Anpassungsgleichgewichts verhindere. Das Tätigkeitsprofil des Klägers sei abwechslungsreich gewesen und habe nicht zu einseitigen, lang andauernden mechanischen Beanspruchungen der Arme, Beine oder anderer Körperteile geführt. Die Arbeiten habe er wechselseitig in stehender, gebückter, nach vorn gebeugter und teilweise auch in kniender Körperhaltung durchgeführt. Es habe sich auch nicht um "ungewohnte Arbeiten" gehandelt, weil der Kläger schon vor der Tätigkeit als Straßenbauer und Pflasterer – wenn auch mit Unterbrechungen – als Waldarbeiter – in einer körperlich schweren und anstrengenden Tätigkeit – gearbeitet habe.

Zudem habe er die Tätigkeit als Straßenbauer und Pflasterer über einen langen Zeitraum von rund 14 ½ Jahren ohne relevante Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen einer Erkrankung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2101 ausführen können. Die Ärzte der Reha-Klinik hätten 2008 keine grundsätzlichen gesundheitlichen Einschränkungen für die Fortsetzung der Tätigkeit als "Straßenarbeiter" gesehen. Überdies handele es sich bei den Gesundheitsstörungen im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2101 um entzündliche Veränderungen, die relativ kurzfristig nach nicht gewohnter einseitiger Belastung bei entweder fehlender Anpassung oder wegen körperlicher Gegebenheiten aufträten. Erste Beschwerden im Bereich der Arme und Hände habe der Kläger jedoch erst 2007 bemerkt und sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben. Bei einem Zeitraum von rund sechs Jahren seit Tätigkeitsbeginn handele es sich jedoch nicht um ein zeitnahes Auftreten erster Beschwerden, so das SG Karlsruhe abschließend.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2016, S 1 U 431/16, nicht rechtskräftig


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