Ob dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers nach EU-Recht ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub zusteht, soll der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klären. Hierum bittet das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Richter wollen zudem wissen, ob ein gegebenenfalls anzunehmender Ausgleichsanspruch auch dann zum Tragen käme, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen bestand.

Im Ausgangsverfahren ist die Klägerin Alleinerbin ihres Anfang 2013 verstorbenen Ehemanns, der bis zu seinem Tod beim Beklagten beschäftigt war. Sie verlangt vom Beklagten, den ihrem Ehemann vor seinem Tod zustehenden Erholungsurlaub abzugelten. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das sodann mit der Sache befasste BAG hat den EuGH um Vorabentscheidung angerufen.

Nach der Rechtsprechung des BAG könnten weder Urlaubs- noch Urlaubsabgeltungsansprüche nach § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in Verbindung mit § 1922 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB9 auf den Erben eines Arbeitnehmers übergehen, wenn dieser während des Arbeitsverhältnisses stirbt, begründet das BAG seine Vorlage. Der EuGH habe zwar mit Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13) angenommen, dass Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne finanziellen Ausgleich untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Er habe jedoch nicht entschieden, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt. Darüber hinaus sei nicht geklärt, ob Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch in den Fällen eine erbrechtliche Wirkung zukommt, in denen das Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand.

Ferner bestehe noch Klärungsbedarf bezüglich des Untergangs des vom EU-Recht garantierten Mindestjahresurlaubs, so das BAG. In der Rechtsprechung des EuGH sei anerkannt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub untergehen kann, wenn der Urlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr hat. Letzteres sei nach dem Tod des Arbeitnehmers aber der Fall, weil in der Person des verstorbenen Arbeitnehmers der Erholungszweck nicht mehr verwirklicht werden könne.

Das BAG hat eigenen Angaben zufolge am selben Tag den EuGH um Vorabentscheidung in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit (9 AZR 45/16 (A)) ersucht, in dem die Erbin eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers von einer öffentlichen Arbeitgeberin die Abgeltung des ihrem Ehemann vor seinem Tod zustehenden Urlaubs verlangt hat.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.10.2016, 9 AZR 196/16 (A)


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