Die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang, der einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, ist im Hinblick auf die dafür anfallenden Gebühren als einheitliche Amtshandlung anzusehen. Das gilt nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) auch dann, wenn die informationspflichtige Stelle das Informationsbegehren mit mehreren Verwaltungsakten beschieden hat.

Die Kläger sind Journalisten und beantragten im Zuge von Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände beim Bundesinnenministerium Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Ministerium gab dem Informationsbegehren mit mehr als 60 Bescheiden teilweise statt und setzte hierfür Gebühren von über 12.000 Euro und Auslagen von über 2.000 Euro fest. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Aufspaltung des Informationsantrags in zahlreiche Einzelbegehren und eine entsprechende Zahl gebührenpflichtiger Amtshandlungen verstoße gegen das im Informationsfreiheitsgesetz bestimmte Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung. Auslagen könnten auch nicht erhoben werden, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Das BVerwG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Über einen Antrag auf Informationszugang entscheide die Behörde in der Regel mit einem nach §10 Absatz 1  Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gebührenpflichtigen Verwaltungsakt. Die Gebühren seien innerhalb eines Rahmens, der auch bei einem höheren Verwaltungsaufwand 500 Euro nicht übersteigt, gemäß §10 Absatz 2 IFG so zu bemessen, dass der begehrte Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorgaben seien auch zu beachten, wenn die Behörde – etwa wegen des Umfangs der Informationen –  mehrere Bescheide erlässt. Betrifft ein auf Informationszugang gerichteter Antrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so stelle seine Bescheidung – unabhängig von der Zahl der ergangenen Verwaltungsakte – gebührenrechtlich eine einheitliche Amtshandlung dar, die eine Gebühr von höchstens 500 Euro auslöst. Der Erhebung von Auslagen stehe entgegen, dass die hierauf bezogenen Teile der Informationsgebührenverordnung mangels einer gesetzlichen Grundlage nichtig sind.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.2016, BVerwG 7 C 6.15


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