Die Klage eines Beamten mit dem alleinigen Ziel, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten höher bewertet wird, ist unzulässig. Für eine solche Klage fehlt dem Beamten die erforderliche Klagebefugnis, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden hat.

Der Kläger, Besoldungsgruppe A 15, ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) als Referatsleiter tätig. Dieser Dienstposten wurde im Jahr 2013 der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet. In den Dienstpostenbewertungen ordnet die Beklagte acht Merkmale drei Anforderungsgruppen (Fachkönnen, Beanspruchung und Verantwortung) zu und nimmt eine Bewertung der Merkmale auf einer Skala mit zwischen vier und zehn Bewertungsstufen vor. Diesem Stufenwert ist jeweils ein bestimmter Zahlenwert zugeordnet.

Der Kläger meint, dass die Bewertung des von ihm wahrgenommenen Dienstpostens diverse rechtliche Mängel aufweise und rechtsfehlerhaft zu einem zu niedrigen Ergebnis komme; statt nach Besoldungsgruppe A 15 sei der Dienstposten nach A 16 zu bewerten.

Das BVerwG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der Dienstpostenbewertung erfülle der Dienstherr einen gesetzlichen Auftrag (§ 18 Bundesbesoldungsgesetz). Er handele dabei ausschließlich im Bereich der allein ihm zustehenden Organisationsgewalt. Subjektive Rechte der Beamten würden von einer Dienstpostenbewertung nicht berührt; insbesondere knüpfe die Besoldung der Beamten – anders als bei der Vergütung von Tarifbeschäftigten – nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an. Deshalb stehe einem Beamten keine Klagebefugnis gegen eine Dienstpostenbewertung zu.

Daran ändere auch nichts, dass eine Dienstpostenbewertung mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche der Beamten haben kann. Das könne etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen, bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Fall sein. In solchen Fällen könne und müsse der Beamte seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche unmittelbar verfolgen; soweit erforderlich, könne dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung geprüft oder – wenn eine solche fehlt – die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.2016, BVerwG 2 A 2.14


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