Einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern können sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter entgegenstehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Die Kläger begehren unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Zugang zu Diensttelefonlisten der beklagten Jobcenter in Köln, Nürnberg-Stadt, Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick. Die Bediensteten dieser Jobcenter sind von ihren Kunden nicht unmittelbar telefonisch zu erreichen. Anrufe werden jeweils von eigens eingerichteten Service-Centern mit einheitlichen Telefonnummern entgegengenommen.

Soweit die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche noch im Streit standen, hatten die Klagen in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Die hiergegen gerichteten Revisionen hat das BVerwG zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster und der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München haben im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften entschieden, dass zulasten der Kläger der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG eingreift. Danach bestehe der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann.

Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehörten unter anderem Individualrechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung liege vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus hätten das OVG Münster und der VGH München jeweils Tatsachen festgestellt, die zu einer solchen Gefährdung führen. Sie bestehe namentlich in nachteiligen Auswirkungen auf die effiziente und zügige Aufgabenerfüllung der Jobcenter, die infolge von direkten Anrufen bei den Bediensteten eintreten können.

In den vom OVG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fällen waren die Jobcenter Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick bereits vom Verwaltungsgericht Berlin verpflichtet worden, über die Ansprüche der Kläger erneut zu entscheiden; zuvor muss ermittelt werden, ob die betroffenen Mitarbeiter in den Informationszugang einwilligen. Insoweit seien die verwaltungsgerichtlichen Urteile rechtskräftig geworden, teilt das BVerwG mit. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei in diesen Verfahren seitens der Jobcenter nicht geltend gemacht worden.

Dem weitergehenden Anspruch auf Übermittlung der Telefonlisten ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Bediensteten steht, wie das BVerwG bestätigt hat, § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach dürfe ohne eine solche Einwilligung Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Bei den dienstlichen Telefonnummern handele es sich um personenbezogene Daten, die vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst werden. § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG liege daher ein relativer Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse zugrunde. Vor diesem Hintergrund sei in den entschiedenen Fällen ein Überwiegen der von den Klägern geltend gemachten Interessen zu verneinen gewesen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 20.10.2016, BVerwG 7 C 20.15, BVerwG 7 C 23.15, BVerwG 7 C 27.15 sowie BVerwG 7 C 28.15


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