Wer einen kostenpflichtigen Parkplatz betreibt, haftet verschuldensunabhängig für Schäden an dort abgestellten Fahrzeugen. Dies hat das Amtsgericht (AG) Hannover entschieden und den Betreiber einer Parkgarage zur Zahlung von 997,80 Euro Schadenersatz zuzüglich Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall für zwei Tage für die Beschädigung eines bei ihm abgestellten Pkw verurteilt. Der Pkw war auf dem Parkplatz durch vom Nachbargebäude bröckelnden Putz beschädigt worden.

Der Kläger hatte während seines Urlaubs einen Parkplatz in einer von der Beklagten betriebenen Parkhalle gebucht. Die Parkgebühr hatte 53 Euro betragen. Als er nach seinem Urlaub zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, stellte er fest, dass sich von der Wand offenbar großflächig Putz gelöst hatte und auf das Fahrzeug gefallen war. Der herabgefallene Putz hatte sein Auto im Bereich der Motorhaube und des Kotflügels beschädigt. Nach einem Kostenvoranschlag sollen Lackiererarbeiten in Höhe von 715 Euro erforderlich geworden sein. Zusätzlich machte der Kläger eine Nebenkostenpauschale von 25 Euro geltend.

Der Beklagte bestritt die Verantwortlichkeit für den Schaden. Der Putz habe sich von der Wand eines Nachbargebäudes gelöst. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Parkhauses sei eine Haftung für Fremdschäden ausgeschlossen. Ferner bestritt der Beklagte die Höhe des entstandenen Schadens.
Das AG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schadensentstehung und der Schadenshöhe. Der Sachverständige stellte fest, dass die entstandenen Lackschäden eine Reparatur in Höhe von 972,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer erfordert. Außerdem sei ein Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur von zwei Tagen zu erwarten. Aufgrund des Gutachtens erweiterte der Kläger den Antrag zur Schadenshöhe entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen.

Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Der Betreiber eines kostenpflichtigen Parkplatzes hafte verschuldensunabhängig für Schäden an dort abgestellten Fahrzeugen, stellte es klar.

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 25.10.2016, 565 C 11773/15


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