Eine Apotheke treffen in der Regel geringere Sicherheitspflichten als Geschäfte mit großem Publikumsandrang. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.

Bei einem Sturz in einer Apotheke verletzte sich die Klägerin am Ellenbogen und musste operiert werden. Sie war insgesamt fast zwei Monate arbeitsunfähig Zum Unfallzeitpunkt herrschte winterliche Witterung. Die Wege zur Apotheke waren teilweise mit Schnee und Schneematsch bedeckt. Im Eingangsbereich der Apotheke befanden sich zwei Fußmatten mit einer Lauflänge von jeweils circa 1,40 Meter. Eine davon war etwas gröber und lag vor der Eingangstür, die andere war etwas feiner und befand sich im Innenbereich. Eine Reinigungskraft war gerade dabei, den Boden zu reinigen.

Die Klägerin meint, aufgrund des feuchten Fußbodens ausgerutscht zu sein. Sie verlangt von der Apotheke die Aufwendungen, die ihr aus dem Unfall entstanden sind und ein Schmerzensgeld. Die Apotheke habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Eigentümer der Apotheke weigerte sich zu zahlen. Daraufhin klagte die Klägerin auf Zahlung von 2.067 Euro Schadenersatz und mindestens 1.500 Euro Schmerzensgeld.

Das AG München hat die Klage abgewiesen. Der Apotheker habe keine Schutzpflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Grundsätzlich seien diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Mensch für ausreichend halten darf. Eine Apotheke träfen geringere Verkehrssicherungspflichten als zum Beispiel Kaufhäuser oder sonstige Einrichtungen mit großem Publikumsandrang. In Apotheken herrsche regelmäßig kein Publikumsandrang, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränke, erläutert das AG München. Zudem gingen von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen aus. Hinzu komme, dass auch das Warensortiment einer Apotheke regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervorrufe. Dies unterscheide Apotheken wertungsmäßig von Geschäften, deren Betrieb als solches bereits erhöhte Gefahren für Kunden bewirkt. Bei Nahrungsmittelgeschäften bestehe beispielsweise die typische Gefahr, dass in der Gemüseabteilung Salatblätter et cetera auf den Boden fallen, auf denen Kunden ausrutschen können.

Gerade im Winter existiere aber die naheliegende Gefahr, dass Kunden von draußen Feuchtigkeit und Verunreinigungen in eine Apotheke hineintragen und dadurch der Boden zu einer Gefahrenstelle wird, so das AG. Der Apotheker habe aber ausreichend dafür Sorge getragen, dass Feuchtigkeit und Verunreinigungen möglichst nicht in den Innenraum der Apotheke gelangen und wenn doch umgehend beseitigt werden. Im Übrigen müssten Besucher eines Geschäfts im Winter eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens hinnehmen. Eine solche lasse sich nämlich auch durch häufiges Aufwischen niemals ganz beseitigen, weil sich infolge des Publikumsverkehrs stets alsbald eine neue Feuchtigkeitsschicht bilde. Die Reinigungskraft habe durch ihre Tätigkeit keine zusätzliche Gefahr geschaffen, sondern im Gegenteil zur Gefahrenbeseitigung beigetragen.

Amtsgericht München, Urteil vom 24.06.2016, 274 C 17475/15, rechtskräftig


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