In zwei Streitverfahren hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main die Verpflichtung zur bargeldlosen Entrichtung der Rundfunkbeiträge bestätigt.

Die Kläger in den beiden Verfahren sind rundfunkbeitragspflichtig. Nachdem einer der Kläger zunächst im Lastschriftverfahren die damaligen Rundfunkgebühren errichtet hatte – der andere hatte sie jeweils überwiesen –, erfolgte eine Rücklastschrift. Die Kläger forderten den beklagten Hessischen Rundfunk auf, ihnen mitzuteilen, wo sie die angemahnten Rundfunkbeiträge in bar entrichten können. Daraufhin erließ die Rundfunkanstalt einen Bescheid, in dem sie darauf hinwies, dass die Kläger zur bargeldlosen Zahlung des Rundfunkbeitrages verpflichtet seien. Zur Begründung verwies sie auf ihre Satzung – basierend auf einer Ermächtigung in dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag –, in der die Art und Weise der Zahlung geregelt wird. Im Übrigen könnten die Kläger auch bei jedem Bankinstitut eine Barzahlung vornehmen.

Hiergegen haben sich die Kläger in den beiden Klageverfahren gewandt.

Sie meinen, dass sie die Möglichkeit haben müssten, die Rundfunkbeiträge bar bei der Beklagten oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle zu zahlen. Zur Begründung berufen sie sich unter anderem auf § 14 Absatz 1 Bundesbankgesetz. Dieser lautet: "Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Art. 121 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf EUR lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekannt zu machen."

Ihnen sei nicht zuzumuten, so die Kläger, auf eigene Kosten, die Rundfunkbeiträge durch eine Barzahlung bei einem Bankinstitut zu leisten. Dadurch, dass die beklagte Rundfunkanstalt die Schuldtilgung durch Barzahlung nicht akzeptiere, sehen sich die Kläger in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit und ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Einer der Kläger hat bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main den fälligen Rundfunkbeitrag hinterlegt. Dem hat die Beklagte unter Hinweis darauf widersprochen, dass § 14 Absatz 1 Bundesbankgesetz keine Regelung über die Art der Zahlung enthalte, sondern lediglich feststellend regele, dass die auf Euro lautenden Banknoten das einzige und unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien.

Dieser Auffassung ist das VG Frankfurt am Main im Wesentlichen gefolgt. Das Gericht hat vorab festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag in der Sache als Gegenleistung für die individuell zurechenbaren Vorteile, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, rechtmäßig festgesetzt worden sei. Die Kläger hätten sich dadurch, dass sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit die Rundfunkbeiträge geleistet hätten, im Verzug befunden. Insbesondere sei die beklagte Rundfunkanstalt nicht verpflichtet, Barzahlungen der Kläger zur Tilgung ihrer Rundfunkbeitragsschulden anzunehmen. Entsprechend der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge seien diese nur bargeldlos zu entrichten.

Es könne dahinstehen, ob § 14 Absatz 1 Satz 2 Bundesbankgesetz die Obliegenheit eines Gläubigers begründen könne, auch Barzahlungen zur Schuldenbegleichung entgegenzunehmen. Vieles spreche dafür, dass diese Vorschrift lediglich eine währungspolitische Aussage treffe und verdeutliche, dass ausschließlich die Bundesbank das Recht zur Ausgabe von Euro Banknoten habe. Jedenfalls sei es in Massenverfahren im Bereich des Abgabenrechts gerechtfertigt, eine bargeldlose Zahlungsweise vorzugeben. Dies verstoße nicht gegen höherrangiges Bundesrecht oder Unionsrecht.

Das VG verweist in seinem Urteil auf eine parallele Regelung zur Entrichtung der Kraftfahrsteuer. Auch hier sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität ein rein unbarer Zahlungsverkehr vorgegeben. Die bargeldlose Zahlungsweise diene im Rahmen des stark typisierenden Rundfunkbeitragsrechts einer Vereinfachung und Effektivierung des Beitragseinzugsverfahrens. Es stehe im Interesse des Bürgers, den Verwaltungsaufwand und die Verwaltungskosten möglichst gering zu halten. Zudem bestehe durchaus die Möglichkeit, bei einem Kreditinstitut eine Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio zu leisten. Der Rundfunkbeitrag, ausgestaltet als Schickschuld, verpflichte die Kläger, ihre Leistung auf eigene Kosten und Gefahr zu übermitteln.

Durch die Hinterlegung des festgesetzten Rundfunkbeitrags beim AG Frankfurt habe der Kläger seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt, weil die Rundfunkanstalt nicht verpflichtet sei, Barzahlungen entgegenzunehmen.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde zugelassen.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteile auf die mündliche Verhandlung vom 31.10.2016, 1 K 2903/15.F und 1 K 1259/16.F


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