Eine Fahrerlaubnis kann ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl auch schon bei einer Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Fall eines Mannes entschieden, der wiederholt falsch geparkt hatte.

Zwischen Januar 2014 und Januar 2016 waren mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – begangen worden. Daraufhin entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sofort vollziehbar seine Fahrerlaubnis, nachdem er einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung nicht nachgekommen war.

Das VG Berlin hat die Entscheidung der Behörde im Eilverfahren bestätigt. Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens sei, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte. Soweit der Antragsteller zum Teil behauptet habe, seine Frau habe die Verstöße begangen, müsse er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzten, liege auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.10.2016, 11 L 432.16


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