Wenn ein Untermieter allein die Wohnung bewohnt, ist er in der Regel der Vertragspartner des Energieversorgers und schuldet diesem die Strom- und Gasgebühren. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München hervor.

Die Klägerin ist ein Energie- und Wasserversorgungsunternehmen und verlangt vom Beklagten Zahlung der Strom- und Erdgasgebühren für den Zeitraum vom 02.08.2010 bis zum 15.05.2011 für eine Wohnung, die der Beklagte mit Mietvertrag vom 29.07.2010 angemietet hatte. Schon in dem Mietvertrag war vereinbart, dass die Wohnung ausschließlich von einem Mitarbeiter des Mieters bewohnt wird. Folgende Klausel befindet sich unter dem Punkt "Zusätzliche Vereinbarungen" im Mietvertrag: "Die Wohnung wird ausschließlich vom Mitarbeiter des Herrn K., Herrn T., bewohnt. Mieterwechsel innerhalb dieses Mietverhältnisses werden grundsätzlich vom Vermieter nicht akzeptiert."

Tatsächlich lebte in der Wohnung nur der Mitarbeiter, bis der Mietvertrag von der Hausverwaltung am 14.2.2011 fristlos gekündigt wurde. Das Stromversorgungsunternehmen stellte dem beklagten Mieter eine Schlussrechnung über 1.069 Euro aus. Er sei von der Hausverwaltung als Vertragspartner angemeldet worden.
Der Mieter weigerte sich zu zahlen. Daher erhob das Energieversorgungsunternehmen Klage gegen den Mieter vor dem AG München.

Dieses gab dem Mieter Recht und wies die Klage ab. Der Mieter müsse nicht die Energiekosten für seinen Mitarbeiter, der tatsächlich in der Wohnung lebte, bezahlen.
Nach dem Urteil sei zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Beklagten kein Vertrag zustande gekommen. Die seitens der Hausverwaltung vorgenommene Anmeldung des Beklagten bei der Klägerin begründe noch keinen ausdrücklichen Vertragsschluss zwischen Letztgenannten. Vielmehr stelle eine solche Anmeldung eine bloße (Wissens-) Mitteilung dar, so die Urteilsgründe.

Auch die Tatsache, dass der Beklagte Hauptmieter der Wohnung ist, reiche nicht aus, um einen Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen zu begründen. Der Mieter habe zu keinem Zeitpunkt selbst Energie verbraucht und damit auch nicht das Angebot des Energieversorgers auf Entnahme von Strom und Gas angenommen. Nur der Untermieter habe tatsächlich Strom- und Gas entnommen. Im Fall einer Vermietung oder Verpachtung stehe diese tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Miet- oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zu (Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2014, VIII ZR 316/13). Das Gleiche gelte auch für einen Untermieter, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt aufgrund eines Untermietvertrages überlassen wurde, wenn dem Mieter das Recht zur Untervermietung vom Eigentümer eingeräumt wurde (Landgericht Berlin, Urteil vom 07.10.2014, 36 O 176/13). Dabei solle primär derjenige in Anspruch genommen werden, dem die Versorgungsleistungen tatsächlich zugutekommen, betont das AG München. Nur wenn es an einer Person fehlt, der die tatsächliche Entnahme der Versorgungsleistungen zugerechnet werden kann, solle der Eigentümer beziehungsweise Mieter in Anspruch genommen werden können.

Amtsgericht München, Urteil vom 04.02.2016, 222 C 29041/14, rechtskräftig


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